§ 38 NLVO - Eignungsprüfung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
- Amtliche Abkürzung
- NLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Die Eignungsprüfung ist eine in deutscher Sprache abzulegende, ausschließlich die beruflichen Kenntnisse betreffende, staatliche Prüfung, mit der die Fähigkeiten, Aufgaben der angestrebten Laufbahn wahrzunehmen, beurteilt werden. 2Sie muss dem Umstand Rechnung tragen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits über eine entsprechende berufliche Qualifikation im Herkunftsstaat verfügt. 3Die Eignungsprüfung wird von dem für die Laufbahn zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle durchgeführt; sie kann auch von einer Stelle abgenommen werden, die durch eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund oder einem anderen Land bestimmt wird.
(2) Inhalt und Umfang der Prüfung sind aufgrund eines Vergleichs der für die Laufbahnbefähigung, bezogen auf das jeweilige Einstiegsamt, für unverzichtbar angesehenen Fächer mit den vorliegenden Berufsqualifikationen und Berufserfahrungen der Antragstellerin oder des Antragstellers und den sich daraus ergebenden Defiziten festzulegen.