Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 18.09.1984, Az.: 10 OVG A 102/82

Umfang der staatlichen Stiftungsaufsicht; Dauerhafte Gewähr des Stifterwillens; Individualinteressen im Stiftungsrecht

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.09.1984
Aktenzeichen
10 OVG A 102/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12286
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1984:0918.10OVG.A102.82.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 16.03.1982 - AZ: 8 A 352/80
nachfolgend
BVerwG - 10.05.1985 - AZ: BVerwG 7 B 211.84

Fundstellen

  • NJW 1985, 1572-1573 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 2976
  • NVwZ 1985, 604 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Änderung einer Stiftungssatzung.

Prozessführer

1. ... und ... gesetzlich

durch die Eltern ... und ...

2. ... und ..., gesetzlich

durch die Eltern ... und ...

3. ... und ..., gesetzlich

durch die Eltern ... und ...

4. ...

5. ... und ..., gesetzlich

durch die Eltern ... und ...

Prozessgegner

den Bürgermeister der Hansestadt ...

Sonstige Beteiligte

... Stiftung zu ...

durch ihre Vorsteher Senatsdirektor a.D. ...

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Stiftungsaufsicht soll dem Umstand Rechnung tragen, dass der Stifter mit der Verselbständigung des Stifterwillens den Einfluss auf die Stiftung verliert und ein Überwachungsorgan fehlt, das die Bindung der Stiftungsverwaltung an den Stiftungszweck und sonstige Rechtsvorschriften kontrolliert. Damit die Stiftungsorgane das Fehlen sonstiger Kontrollorgane nicht zum Nachteil der Stiftung ausnützen, übernimmt der Staat mit der Stiftungsaufsicht die Mitverantwortung für die Verwirklichung des Stifterwillens. Die Stiftungsaufsicht dient dabei nicht den Interessen Einzelner.

  2. 2.

    Die dauerhafte Gewähr für die Verwirklichung des Stifterwillens kommt zwar den Begünstigten in der Regel tatsächlich zugute, jedoch dient die Aufsicht nur der Erfüllung des Stiftungszweckes mit Rücksicht auf den Stifter und nicht der Gewährleistung der Wohltaten der Stiftung für die Begünstigten. Eine tatsächliche Verbesserung der Interessenlage der durch die Stiftung Begünstigten durch Maßnahme der Stiftungsaufsicht stellt daher nur eine Reflexwirkung dar.

Der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1984
durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Schmaltz,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Wiebel und
Dr. Bock sowie
die ehrenamtlichen Richter Schwering und
Stadie
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des, Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 16. März 1982 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Die Kläger, die Nachkommen der Eltern des 1602 verstorbenen ... Ratsherrn ... sind, verlangen vom Beklagten eine aufsichtsbehördliche Änderung der Satzung der beigeladenen ... Stiftung in ...

2

Am 16. Februar 1602 errichtete der ... Ratsherr ... ein Testament, in dem er u.a. bestimmte, daß sein Dorf ... bei ... verpachtet werden und die jährlichen Überschüsse Studenten und bedürftigen Jungfrauen aus seiner Verwandschaft zukommen sollten. Das Testament lautet auszugsweise (und hochdeutsch) wie folgt:

Mein Dorf ... sollen meine Testamentsvollstrecker so teuer als sie können verpachten und was jährlich über die Kosten (Aufwendungen) an Wert übrig bleibt, soll an vier Studenten und vier arme Jungfrauen gegeben werden, jedoch allein nur an solche, die sowohl von meiner Verwandtschaft als auch vom seligen ... und meiner Mutter ... geboren sind. Sie sollen auch ihr Erbe, wenn ihre Eltern verstorben sind, an ihre Nachkommen weitergeben. Wenn von meinen Verwandten keiner studiert, so soll dasjenige Geld auf Zeit festgelegt werden, bis jemand studiert und wenn es nötig sein soll, dazu verwendet werden. Sollte es auch nach Gottes Willen sich zutragen, daß keine Verwandten von meiner Linie geboren sind, so soll das Geld gleichwohl an andere Fremde nach obiger Disposition Studenten und arme Jungfrauen nach dem Rat meiner Testamentsvollstrecker verteilt werden.

3

Am 19. September 1950 beschloß die Vorsteherschaft der Stiftung eine Änderung der Stiftungssatzung, wonach nicht nur Nachkommen der Eltern des Stifters, sondern auch bedürftige junge ... in den Genuß von Zuwendungen kommen können. Das Amtsgericht ... ergänzte auf Antrag der Vorsteherschaft mit Beschluß vom 11. November 1950 die Zweckbestimmung der Stiftung wegen der völlig veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Wille des Stifters sei, nur noch zu verwirklichen, wenn die Stiftung gemeinnützigen Charakter erhalte.

4

Nach Inkrafttreten des Schleswig-Holsteinischen Stiftungsgesetzes hat die Vorsteherschaft am 20. November 1972 eine Satzung beschlossen, die der Beklagte am 6. August 1973 genehmigt hat. § 2 der Satzung beschreibt den Zweck der Stiftung wie folgt:

Sie (die Stiftung) dient ausschließlich und unmittelbar mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken im Sinne der jeweils gültigen steuerlichen Gemeinnützigkeitsvorschriften, und zwar insbesondere durch:

  1. a)

    Gewährung von Stipendien an bedürftige Studierende an Universitäten und Fachhochschulen, die aus der Nachkommenschaft der Eltern des Stifters stammen oder gebürtige Lübecker sind.

  2. b)

    Gewährung eines einmaligen Beitrages an bedürftige junge Frauen aus der Nachkommenschaft der Eltern des Stifters zur Eheschließung.

  3. c)

    Schaffung, Unterhaltung und Förderung von Gemeinschaftseinrichtungen und Wohnheimen für Studenten, sowie von sonstigen Studieneinrichtungen in ...

5

Mit Schreiben vom 10. Juli 1979 wandten sich die Väter der Kläger zu 1) und 2) zugleich im Namen der Kläger und anderer Verwandter gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 11. November 1950 und die Satzung von 1972, Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 24. Juli 1979 Maßnahmen der Stiftungsaufsicht ab.

6

Mit der am 17. Oktober 1980 erhobenen Klage haben die Kläger vorgetragen, die 1950 beschlossene und genehmigte Änderung des Stiftungszweckes, Zuwendungen auch familienfremden Personen zu gewähren, sei mit dem Willen des Stifters nicht vereinbar. Nach dem Testament von 1602 sollten Familienfremde nur bedacht werden, wenn keine Nachkommen mehr vorhanden seien. Die Satzungsänderung von 1950 sei durch nichts gerechtfertigt, denn es sei Aufgabe der Vorsteher, das Stiftungsvermögen so zu verwalten, daß nach Abzug der Steuern und Abgaben noch Erträge verblieben.

7

Die Ausweitung des Kreises der Destinatäre benachteilige sie, die Kläger, als Abkömmlinge des Stifters, zumal die Nachkommenschaft so umfangreich sei, daß die Ertrage der Stiftung nicht zur Unterstützung aller Nachkommen ausreichten. Der Beklagte sei als Aufsichtsinstanz verpflichtet, den durch die rechtswidrige Satzungsänderung eingetretenen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.

8

Die Kläger haben beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, in Erfüllung seiner Aufsichtspflicht nach dem Gesetz über rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts vom 13. Juli 1972 die Vorsteherschaft der beigeladenen Stiftung anzuweisen, die §§ 1, 2, 5 und 13 der von ihm am 20. November 1972 erlassenen und von der Aufsichtsbehörde am 6. August 1973 genehmigten Satzung für die ... Stiftung zu ... abzuändern und diesen Bestimmungen folgenden Wortlaut zu geben:

§ 1

Name und Sitz der Stiftung

Die Stiftung ist eine Familienstiftung. Ihr Name lautet "... Stiftung zu ...". Sie hat ihren Sitz in ....

§ 2

Zweck der Stiftung

Sie dient ausschließlich der Unterstützung junger Angehöriger der Nachkommenschaft der Eltern des am 16.02.1602 verstorbenen Ratsherrn ... durch

  1. a)

    Gewährung von Stipendien an Studierende an Universitäten und Fachhochschulen, die aus der Nachkommenschaft der Eltern des Stifters stammen.

  2. b)

    Gewährung eines einmaligen Beitrages an bedüftige junge Frauen aus der Nachkommenschaft der Eltern des Stifters zur Eheschließung.

§ 5

Organ der Stiftung

Organ der Stiftung ist die Vorsteherschaft (Vorstand). Sie besteht aus 4 Mitgliedern, von denen drei mit den Eltern des Stifters verwandt oder verschwägert sein müssen. Das vierte Mitglied schlägt der Senat der Hansestadt ... vor.

Dieses muß ein Beamter oder ein pensionierter Beamter der Hansestadt ... sein mit der Fähigkeit, ein Richteramt zu bekleiden. Die Vorsteherschaft ergänzt sich in geheimer Wahl. Die Vorsteher werden auf Lebenszeit gewählt. Ein Mitglied der Vorsteherschaft kann jederzeit abgewählt werden. Die Abberufung bedarf der Zustimmung aller übrigen Vorsteher. Von dieser Möglichkeit soll jedoch vornehmlich nur aus wichtigem Grunde insbesondere wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung Gebrauch gemacht werden.

§ 13

Auflösung der Stiftung

Wird die Stiftung aufgelöst, so fällt das Vermögen an die Hansestadt ... mit der Verpflichtung, das Vermögen und seine Erträge ausschließlich zur Unterstützung bedürftiger junger Leute der Nachkommenschaft der Eltern des am 16.02.1602 verstorbenen Ratsherrn ... zu verwenden.

§ 11 und § 12 Abs. 2 und 3 sind zu streichen.

hilfsweise festzustellen, daß die Beschlüsse des Amtsgerichts ..., Abteilung I zum Aktenzeichen Sti. Stiftung vom 11.11.1950 sowie des Rechtsamts der Stadt ... zum Aktenzeichen ... Stiftung vom 06.08.1973 nichtig sind.

9

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Er hat erwidert,

die Kläger könnten die Änderung der Satzung einfacher durch eine gegen die Stiftung gerichtete Klage erreichen, so daß für eine Klage gegen die Aufsichtsbehörde das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Den Klägern stehe aber auch kein Rechtsanspruch auf Einschreiten der Aufsichtsbehörde gegen die Stiftung zu. Die Stifungsaufsicht diene nämlich nicht den Interessen Dritter, sondern dem öffentlichen Interesse. Die Änderung der Satzung der ... Stiftung im Jahre 1950 stelle keinen Rechtsverstoß dar. Schließlich seien etwaige Ansprüche der Kläger inzwischen verwirkt.

11

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. März 1982, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.

12

Gegen das ihnen am 22. Juli 1982 zugestellte Urteil richtet sich die am 23. Juli 1982 eingegangene Berufung der Kläger. Sie tragen vor, die beanstandeten Satzungsänderungen beeinträchtigten die Rechte der vom Stifter eindeutig bestimmten Destinatäre, so daß diese einen Anspruch auf Einschreiten gegen die Stiftungsaufsicht hätten. Die Ausdehnung des Kreises der Destinatäre auf Familienfremde stelle einen schweren Verstoß gegen den Stifterwillen dar. Die Ergänzung der Zweckbestimmung der beigeladenen Stiftung durch das Amtsgericht finde auch in § 6 des ... Stiftungsgesetzes keine Grundlage, weil § 87 BGB die Zweckänderung abschließend regele. Der in der Zweckänderung liegende Verstoß gegen den Stifterwillen und § 87 BGB wiege so schwer, daß die Stiftungsaufsicht einschreiten müsse. Der Beklagte könne sein Einschreiten auch nicht unter Hinweis auf die Vorschriften des Schleswig-Holsteinischen Stiftungsgesetzes für Satzungsänderungen ablehnen. Die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes, hier der Satzungsänderung von 1950, im Wege der Folgenbeseitigung sei nicht an die allgemeinen Voraussetzungen von Satzungsänderungen gebunden. Deshalb sei auch der Beklagte zum Einschreiten befugt und nicht der für Maßnahmen nach § 87 BGB zuständige Innenminister. Der Beklagte dürfe ein Einschreiten auch nicht mit Rücksicht auf zivilrechtliche Rechtsschutzmöglichkeiten unmittelbar gegenüber der Beigeladenen ablehnen, zumal das Landgericht ... ihre, der Kläger, Klage gegen die Beigeladene auf Änderung der Stifungssatzung abgewiesen habe. Der vom Beklagten erhobene Verwirkungseinwand greife nicht durch, weil sie, die Kläger, frühestens seit ihrer Geburt und nicht seit 1950 von der rechtswidrigen Satzungsänderung betroffen seien.

13

Die Kläger beantragen,

unter Änderung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag zu erkennen,

hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, von der Beigeladenen zu verlangen, die 1950 vorgenommene Änderung der Satzung rückgängig zu machen, und unter Beachtung von § 20 Schleswig-Holsteinisches Stiftungsgesetz, eine Satzung beschließen und genehmigen zu lassen, die dem im Testament vom 16.2./20.03.1602 zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen nach Schaffung und Aufrechterhaltung einer Familienstiftung entspricht,

weiter hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, die Verwaltungsakte vom 11. November 1950 und 6. August 1973 zu widerrufen.

14

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

15

Er erwidert,

der Beschluß des Amtsgerichts ... vom 11. November 1950 stelle eine Maßnahme der freiwilligen Gerichtsbarkeit dar, für deren Überprüfung der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben sei. Die Stiftungsaufsicht diene aber auch nicht dem Interesse der von der Stiftung Begünstigten, so daß die Kläger keinen Anspruch auf Einschreiten hätten. Im Übrigen seien die Satzungsänderungen 1950 und 1972 formell ordnungsgemäß zustandegekommen, so daß es für dieses Verfahren nur darauf ankommen könne, ob er, der Beklagte, zur Abänderung der gültigen Stiftungssatzung verpflichtet werden könne. Diese Frage müsse verneint werden, weil die Satzungsänderung von 1950 als Maßnahme der Stiftungsaufsicht einer Beanstandung nach § 11 Stiftungsgesetz entzogen sei. Die Satzungsänderung von 1972 sei zwar von der Vorsteherschaft der Stiftung beschlossen worden, ihre Beseitigung würde die Kläger aber ihrem Ziel nicht näherbringen, weil die Stiftung bereits durch die Änderung 1950 ihren Charakter als Familienstiftung verloren habe. Änderungen der Satzung seien nur unter den engen Voraussetzungen des § 5 Stiftungsgesetz zulässig, die hier nicht einschlägig seien. Für etwaige Maßnahmen nach § 87 BGB sei der Innenminister ebenso zuständig wie für Satzungsergänzungen einer bestehenden Stiftung.

Darüber hinaus bestehe keine Verpflichtung zum Einschreiten, weil die Ausdehnung der Begünstigung auf ... Studenten mit dem mutmaßlichen Willen des Stifters durchaus vereinbar erscheine. Die Beibehaltung des derzeitigen Stiftungszweckes sei auch aus steuerlichen Gründen angemessen. Die Satzungsänderungsbeschlüsse von 1950 und 1973 seien schließlich auch nicht nichtig.

16

Die beigeladene Stiftung beantragt,

die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

17

Sie trägt vor,

die Abkehr von der reinen Familienstiftung beruhe auf dem Beschluß des Amtsgerichts ... der seinerzeit nicht angefochten worden sei. Da das Amtsgericht die Stiftungsaufsicht im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgeübt habe, könne der Beschluß des Amtsgerichts im Verwaltungsrechtsweg nicht überprüft werden. Weder das ... Stiftungsgesetz noch das Schleswig-Holsteinische Stiftungsgesetz sähen ein individuelles Anfechtungsrecht des durch die Stiftung Begünstigten vor. Auch die Rechtsprechung der Zivilgerichte erkenne einen Anspruch auf Stiftungsleistungen nur an, soweit die Stiftungsurkunde den Kreis der Begünstigen unmittelbar und abschließend festlege, ohne daß Stiftungsorganen die Möglichkeit einer Auswahl eingeräumt sei. Da die Auswahl der Begünstigten nach der Stiftungsurkunde der Vorsteherschaft zukomme, seien Ansprüche der Kläger ausgeschlossen. Im übrigen seien etwaige Ansprüche verwirkt. Die Satzungsänderung 1950 sei zur Erhaltung der Stiftung notwendig gewesen, weil nur durch die Gemeinnützigkeit der Stiftung die Abgabenlast habe reduziert werden können und Aussicht bestanden habe, das Stiftungsvermögen zu erhalten und Erträge für den Stiftungszweck zu erwirtschaften. Bei der Anpassung der Stiftungssatzung an das neue Schleswig-Holsteinische Stiftungsgesetz 1972 wäre eine Rückkehr zur reinen Familienstiftung schon an den Anforderungen des § 5 Stiftungsgesetz gescheitert. Darüber hinaus sei eine Umwandlung in eine reine Familienstiftung nicht mehr zeitgemäß gewesen und hätte zu einer nennenswerten Nachversteuerung geführt.

18

Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

19

II.

Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg.

20

1.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Einschreiten des Beklagten als Stiftungsaufsicht gegen die Beigeladene, weil die Stiftungsaufsicht nach dem Schleswig-Holsteinischen Stiftungsgesetz vom 13. Juli 1972 (GVOBl S. 23) dem öffentlichen Interesse und dem Interesse der Stiftung selbst dient, nicht aber den Interessen der durch die Stiftung Begünstigten.

21

Der Beklagte übt als nach § 16 Abs. 2 StiftungsG zuständige Behörde die Aufsicht darüber aus, "daß Rechtsvorschriften, das Stiftungsgeschäft und die Satzung beachtet werden" (§ 8). Das Gesetz unterwirft in § 9 bestimmte Handlungen der Stiftung einer Genehmigung, räumt der Aufsichtsbehörde in § 10 ein Unterrichtungs- und Prüfungsrecht ein und gibt der Aufsichtsbehörde ein Beanstandungsrecht (§ 11) sowie die Befugnis, das Erforderliche anzuordnen (§ 12). Die Aufsichtsbehörde kann Mitglieder der Stiftungsorgane abberufen (§ 13) und notfalls sogar einen Beauftragten bestellen (§ 14). Die damit umrissene Stiftungsaufsicht soll nach allgemeiner Ansicht (Stoffen in RGRK, 12. Aufl. 1982, vor § 80 Rdn 12; Coing in Staudinger, BGB, 12. Aufl. 1980, Vorbem. zu §§ 80 ff. Rdn 17; Soergel-Neuhoff, BGB, 11. Aufl. 1978, vor § 80 Rdn 82; Ebersbach, Handbuch des Deutschen Stiftungsrechts, 1972, S. 125 f) dem Umstand Rechnung tragen, daß der Stifter mit der Verselbständigung des Stifterwillens den Einfluß auf die Stiftung verliert und ein Überwachungsorgan fehlt, das die Bindung der Stiftungsverwaltung an den Stiftungszweck und sonstige Rechtsvorschriften kontrolliert. Damit die Stiftungsorgane das Fehlen sonstiger Kontrollorgane - wie etwa der Mitgliederversammlungen beim Verein - nicht zum Nachteil der Stiftung ausnützen, übernimmt der Staat mit der Stiftungsaufsicht die Mitverantwortung für die Verwirklichung des Stifterwillens (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.09.1972 - VII C 27.71 -, DVBl 1973, 795). Die Stiftungsaufsicht liegt in erster Linie im öffentlichen Interesse, dient aber auch dem Interesse der Stiftung (BGH, Urt. v. 03.03.1977 - III ZR 10/74 -, NJW 1977, 1148). Ähnlich wie die Kommunalaufsicht (diese Parallele betont Liermann, Die Staatsaufsicht über Stiftungen, in: Deutsches Stiftungswesen 1948 bis 1966, 1968, S. 211/222), die am öffentlichen Interesse des Staates an der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung durch die Kommunen ausgerichtet ist, und nicht die Wahrung der Rechtssphäre des Bürgers bezweckt (vgl. Knemeyer in; Handbuch der Kommunalen Wissenschaft und Praxis, 2. Aufl. 1981, Bd. I S. 270; BVerwG, Beschl, v. 19.06.1972 - VII B 64.71 -, Buchholz 11 Art. 19 GG Nr. 44; OVG NW, Beschl, v. 17.04.1975 - III B 1103/74 -, OVGE 31, 51), dient die Stiftungsaufsicht nicht den Interessen Einzelner.

22

Auch die Tatsache, daß ein Einschreiten der Stiftungsaufsicht in dem von den Klägern gewünschten Sinne ihre Interessenlage spürbar verbessern könnte, vermag einen Anspruch auf Einschreiten der Stiftungsaufsicht nicht zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil einen Anspruch des Einzelnen auf Einschreiten der Stiftungsaufsicht in Anlehnung an den Anspruch auf polizeiliches Einschreiten für denkbar angesehen. Diese Parallele kann aber nicht gezogen werden. Der Anspruch des Einzelnen "auf polizeiliches Einschreiten" läßt sich nicht allein aus der Eingriffsermächtigung des Polizeirechts ableiten. Vielmehr setzt ein solcher Anspruch außerdem voraus, daß das Polizeirecht den Schutz von Individualgütern auch im Interesse des Einzelnen in den durch den Schutz der öffentlichen Sicherheit bestimmten Funktionsbereich einbezieht (vgl. Erichsen, WDStRL 35, 171/210 m.Nachw.). An einer derartigen Aufgabenzuweisung fehlt es im Schleswig-Holsteinischen Stiftungsrecht. Der Stiftungsaufsicht lag früher der Gedanke zugrunde, daß der Vorstand der Stiftung wie ein Vormund einer "Obervormundschaft" bedürfe (Liermann, a.a.O. S. 214). Diese Staatskuratel diente dem Schutz der "tot daliegenden Vermögensmasse". An die Stelle des Gedankens der Staatskuratel ist - wie bereits erwähnt - heute die Überlegung getreten, daß der Staat wegen fehlender anderweitiger Kontrolle die Mitverantwortung für die Verwirklichung des Stifterwillens Übernimmt. Dem entspricht es, daß das Schleswig-Holsteinische Stiftungsgesetz im Zusammenhang mit der Stiftungsaufsicht die von der Stiftung Begünstigten nicht erwähnt. Die Begründung des Stiftungsgesetzes (LT-Drucks. 7/169 zu § 8) leitet die Überwachungsbefugnis aus der staatlichen Mitwirkung an der Entstehung der Stiftung ab. Diese erschöpft sich in der Kontrolle, daß der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet, die Stiftung den gesetzlichen Vorschriften (insbesondere §§ 80 ff BGB) entspricht und finanziell lebensfähig ist (Begründung zu § 2). Dazu tritt nach der Begründung zu § 8 als weiterer Aufsichtszweck das Interesse des Stifters, daß seinem Anliegen möglichst auf Dauer Rechnung getragen wird. Die dauerhafte Gewähr für die Verwirklichung des Stifterwillens kommt zwar den Begünstigten in der Regel tatsächlich zugute, jedoch dient die Aufsicht nur der Erfüllung des Stiftungszweckes mit Rücksicht auf den Stifter und nicht der Gewährleistung der Wohltaten der Stiftung für die Begünstigten. Eine tatsächliche Verbesserung der Interessenlage der durch die Stiftung Begünstigten durch Maßnahme der Stiftungsaufsicht stellt daher nur eine Reflexwirkung dar.

23

2.

Die auf ein Einschreiten der Stiftungsaufsicht gegen die Beigeladene gerichtete Klage kann aber auch aus einem weiteren Grunde keinen Erfolg haben. Der von den Klägern erstrebten Rückkehr zu einer reinen Familienstiftung steht der Beschluß des Amtsgerichts ... vom 11. November 1950 entgegen, der einer rechtlichen Prüfung im Verwaltungsrechtsweg entzogen ist. Mit dem Beschluß hat das Amtsgericht nicht eine von der Vorsteherschaft der Beigeladenen beschlossene Satzungsänderung genehmigt, sondern aufgrund des § 6 StiftungsG vom 3. März 1926, i.d.F. vom 16. Januar 1934 (GVBl Lübeck, S. 9) eine Anregung der Vorsteherschaft aufgenommen und die Bestimmungen des Stiftungsgeschäftes durch eine zusätzliche Gruppe von Destinatären ergänzt. Der Beschluß des Amtsgerichts tritt nicht wie eine Genehmigung neben ein privatrechtliches Stiftungsgeschäft (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 26.04.1968 - VII C 103.66 -, NJW 1969, 339), sondern stellt eine unmittelbare hoheitliche Einwirkung auf die Stiftung dar. Dieser Beschluß des Amtsgerichts stellt sich als Maßnahme der freiwilligen Gerichtsbarkeit dar (vgl. auch Ebersbach a.a.O., S. 653 für Familienstiftungen nach preuß. Recht), weil es sich um einen Akt eines staatlichen Rechtspflegeorgans handelt, der nicht zu den Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit gehört (vgl. Jansen, FGG, 2. Aufl. 1969, § 1 Rdn 4 a.E.). Als Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit war der Beschluß des Amtsgerichts seinerzeit durch § 25 MRVO 165 ausdrücklich- und ist heute durch § 40 VwGO - einer Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte entzogen.

24

Der Senat ist im Sinne einer Tatbestands- und Feststellungswirkung an den Beschluß des Amtsgerichts Lübeck gebunden. Die vom Amtsgericht ... beschlossene Änderung des Stiftungsgeschäftes wäre nur dann unbeachtlich, wenn der Beschluß nichtig wäre. Eine Maßnahme der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist aber - insoweit ähnlich wie ein Verwaltungsakt - nicht bereits dann nichtig, wenn sie "schlicht rechtswidrig" ist. Entscheidungen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nur bei qualifizierten Verstößen gegen die Rechtsordnung unwirksam (vgl. Jansen, FGG, 2. Aufl. 1969, § 7 FGG Rdn 27 ff; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 11. Aufl. 1978, § 7 Rdn 40 ff; Habscheid, NJW 1966, 1787). Auch soweit Verfügungen insbesondere im Bereich der Rechtsfürsorge, zu der auch die Stiftungsaufsicht nach § 6 ... Stiftungsgesetz zu zählen ist, nach § 18 FGG einer nachträglichen Änderung zugänglich sind, führt nicht jeder Mangel zur Unwirksamkeit, vielmehr rechtfertigt die in richterlicher Unabhängigkeit getroffene Entscheidung eine gegenüber dem Verwaltungsakt erhöhte Bestandskraft (vgl. Habscheid, a.a.O., S. 1790 ff. m.Nachw.). Nichtig ist eine Entscheidung der freiwilligen Gerichtsbarkeit (erstens) dann, wenn die Nichtigkeitsfolge gesetzlich angeordnet ist. Davon kann hier keine Rede sein. Denn § 6 ... StiftungsG schreibt zwar bestimmte Voraussetzungen für die Änderung des Stifungsgeschäftes vor, läßt aber die Sanktion für einen Verstoß offen. Die zweite Fallgruppe nichtiger Entscheidungen wird dadurch gekennzeichnet, daß eine der Rechtsordnung unbekannte Rechtsfolge ausgesprochen wird. Da das ... StiftungsG gerade Änderungen und Ergänzungen des Stiftungsgeschäftes durch die Stiftungsaufsicht zuläßt, gehört der Beschluß des Amtsgerichts ... nicht zu dieser Fallgruppe. Schließlich (drittens) ist eine Entscheidung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch dann nichtig, wenn sie völlig außerhalb des Rahmens der dem Gericht gesetzlich zugewiesenen Entscheidungsbefugnisse liegt. Der Beschluß des Amtsgerichts ... vom 11. November 1950 ist auch aus diesem Grunde nicht unwirksam, wobei offenbleiben kann, ob er nicht "schlicht rechtswidrig" ist.

25

Ob und inwieweit die vom Amtsgericht (und von Ebersbach a.a.O., S. 1121) für seine Zuständigkeit angeführten Bestimmungen im einzelnen Bedenken unterliegen, bedarf keiner abschließenden Prüfung, weil angesichts der Zuständigkeit der Amtsgerichte nach Art. 1 § 1 Pr. AGBGB vom 20. September 1899 (GS S. 177) für die Stifungsaufsicht über Familienstiftungen nach dem Übergang Lübecks auf Preußen nach dem Groß-Hamburg-Gesetz vom 26. Januar 1937 (RGBl I S. 91) nicht davon gesprochen werden kann, daß die Entscheidung des Amtsgerichts völlig außerhalb seiner Entscheidungsbefugnisse gelegen habe (vgl. auch Ebersbach a.a.O. S. 660).

26

In materieller Hinsicht mag der Beschluß des Amtsgerichts ... deshalb gewissen Bedenken begegnen, weil die nach § 6 des ... Stiftungsgesetzes (zum Fortgelten des Lübecker StiftungsG vgl. § 2 a Nr. 13 der VO über die Einführung landesrechtlicher Vorschriften in den nach dem Groß-Hamburg-Gesetz auf Preußen übergegangenen Gebietsteilen vom 18.03.1938 - GS S. 40) zulässigen hoheitlichen Einwirkungen auf Stiftungen mit den auch für Stiftungen geltenden grundrechtlichen Garantien möglicherweise nicht mehr vereinbar sind. Ebenso mag zweifelhaft erscheinen, ob § 87 BGB trotz der Ermächtigung des Landesgesetzgebers zur Regelung der Verfassung der Stiftung in § 85 BGB eine erschöpfende Regelung für Zweckänderungen einer Stiftung enthält und Landesrechtliche Eingriffsrechte insoweit ausschließt (vgl. Strickrodt, Stiftungsrecht, 1977, S. 103). Schließlich mag auch zweifelhaft sein, ob die vom Beklagten und der Beigeladenen vorgetragenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Jahre 1950 die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich gemacht oder wesentlich beeinträchtigt hatten. Alle diese Gesichtspunkte mögen gegen die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses des Amtsgerichts sprechen, sie begründen jedoch nicht seine Nichtigkeit. Da die Vorsteherschaft der Beigeladenen die Zweckänderung der Stiftung selbst angeregt hatte, haben die Bedenken gegen die Zulässigkeit hoheitlicher Einwirkungen auf Stiftungen im konkreten Einzel fall geringes Gewicht. Zum Verhältnis von §§ 85 und 87 BGB ist darauf hinzuweisen, daß bereits das Reichsgericht (RGZ 121, 166) eine Änderung des Stiftungszweckes nach dem Preußischen Gesetz über die Änderungen von Stiftungen vom 10. Juli 1924 als vereinbar mit dem BGB angesehen hat.

27

3.

Die Hilfsanträge der Kläger haben, soweit sie auf die Beseitigung des Beschlusses des Amtsgerichts ... und die Rückkehr zur reinen Familienstiftung abzielen, schon deshalb keinen Erfolg, weil insoweit der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht gegeben ist. Rechtsschutz gegen eine Entscheidung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann nur in eben diesem Verfahren gewährt werden und, nicht im Verwaltungsrechtsweg. Der Senat ist daher, wie oben dargelegt, an den - nicht nichtigen - Beschluß des Amtsgerichts ... vom 11. November 1950 gebunden.

28

Der Hilfsantrag der Kläger, der auf eine Verpflichtung des Beklagten zum Einschreiten gegen die Beigeladene gerichtet ist (Rückgängigmachung der Satzungsänderung) scheitert daran, daß die Kläger aus den zu 1) dargelegten Gründen keinen Anspruch auf Tätigwerden der Stiftungsaufsicht haben.

29

Schließlich sind auch die Anträge, den Beklagten zum Widerruf der Genehmigung vom 6. August 1973 zu verpflichten bzw. die Nichtigkeit der Genehmigung des Beklagten vom 6. August 1973 festzustellen, unbegründet. Die Genehmigung der Satzungsänderung 1972/1973 darf nicht vor dem Hintergrund des ursprünglichen Stiftungszweckes von 1602 gesehen werden, sondern muß von der geänderten Satzung von 1950 ausgehen, weil die Änderung des Stiftungszweckes im Jahre 1950 jedenfalls nicht unwirksam und daher auch für den Beklagten verbindlich ist. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Schl.-H. StiftungsG 1972 können die nach der Satzung zuständigen Organe die Satzung ändern, wenn dies wogen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen angebracht ist. Die Satzungsänderung 1972/73 hat gegenüber den seit 1950 bestehenden Stiftungszwecken nur einen weiteren Zweck, nämlich die Förderung von Studieneinrichtungen und Studentenwohnheimen in ..., hinzugefügt. Dieser zusätzliche Zweck erscheint deshalb nicht unangemessen, weil die Förderung bedürftiger Studenten durch Studienbeihilfen durch die staatliche Ausbildungsförderung weitgehend überflüssig geworden sein dürfte. Jedenfalls erscheint der 1972/73 eingeführte zusätzliche Zweck keineswegs unangebracht, so daß von einer Nichtigkeit im Sinne des § 113 LVwG vom 18. April 1967 (GVOBl Schl.-H. S. 131) nicht die Rede sein kann. Auch eine Verpflichtung des Beklagten zum Widerruf der Stiftungsgenehmigung kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 117 LVwG liegen offensichtlich nicht vor, zumal die Kläger davon ausgehen, daß die 1973 erteilte Genehmigung rechtswidrig gewesen sei. Aber auch ein Anspruch auf Rücknahme der Genehmigung nach § 16 LVwG ist ausgeschlossen. Da die Stiftungsaufsicht nicht den Interessen der durch die Stiftung Begünstigten dient, erscheint eine Rechtsverletzung der Kläger durch die Ablehnung der Rücknahme ausgeschlossen. Darüber hinaus würde die Beseitigung der Satzungsänderung von 1972/73 die Rechtsposition der Kläger noch nicht verbessern, weil die von den Klägern beanstandete Änderung der Familienstiftung in eine gemeinnützige Stiftung bereits durch den Beschluß des Amtsgerichts ... vom 11. November 1950 vorgenommen worden ist.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 10 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Beschluß

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 32.000,00 DM (zweiunddreißigtausend Deutsche Mark) festgesetzt.

Schmaltz Dr. Wiebel Dr. Bock

Schmaltz Dr. Wiebel Dr. Bock