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  • ab 01.08.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 OBSBefARdErl

Bibliographie

Titel
Beförderungsamt einer Konrektorin oder eines Konrektors, einer Förderschulkonrektorin oder eines Förderschulkonrektors sowie einer Studienrätin oder eines Studienrats als Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter an einer Oberschule mit einer Schülerzahl von mehr als 287 und entsprechende Anrechnungsstunden
Redaktionelle Abkürzung
OBSBefARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Oberschulen mit mehr als 287 Schülerinnen und Schülern erhalten drei Beförderungsämter mit der Amtsbezeichnung Konrektorin oder Konrektor oder Förderschulkonrektorin oder Förderschulkonrektor sowie - im Fall von Oberschulen mit gymnasialem Angebot - ggf. auch Studienrätin oder Studienrat als Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter für die Leitung

  • des Fachbereichs Sprachen,

  • des Fachbereichs Mathematik / Naturwissenschaften, einschließlich des Faches Informatik sowie

  • des Fachbereichs Arbeit / Wirtschaft-Technik, einschließlich des Faches Hauswirtschaft.

Maßgeblich ist nach § 7 Abs. 6 Satz 1 NBesG die Anzahl der Schülerinnen und Schüler aus der amtlichen Schulstatistik. Diese muss nach § 7 Abs. 6 Satz 2 NBesG bereits ein Jahr vorgelegen haben, und es muss mit hinlänglicher Sicherheit davon ausgegangen werden können, dass sie mindestens drei weitere Jahre erreicht werden wird.

Für Oberschulen mit einem Grundschulzweig (GOBS) wird die Anzahl aller Schülerinnen und Schüler berücksichtigt.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 3 des RdErl. vom 1. Juli 2024 (SVBl. S. 384)