§ 34 NKWG - Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbezirken
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG -)
- Amtliche Abkürzung
- NKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand für den Wahlbezirk folgende Stimmenzahlen fest:
- 1.Zahl der für jede Liste (§ 29 Abs. 6 Nr. 1) abgegebenen Stimmen,
- 2.Zahl der für jede Listenbewerberin oder jeden Listenbewerber (§ 29 Abs. 6 Nr. 2) abgegebenen Stimmen,
- 3.Gesamtzahl der für jede Liste und ihre Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen Stimmen (Summe der Stimmenzahlen nach den Nummern 1 und 2),
- 4.Zahl der für jeden Einzelwahlvorschlag (§ 29 Abs. 6 Nr. 3) abgegebenen Stimmen.
(2) Das Briefwahlergebnis wird in das Wahlergebnis eines von der Gemeindewahlleitung zu bestimmenden Wahlbezirks des jeweiligen Wahlbereichs einbezogen. Es darf gesondert festgestellt werden, wenn dadurch das Wahlgeheimnis nicht gefährdet wird.
(3) Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der Stimmen. Der Wahlausschuss hat das Recht der Nachprüfung.