§ 34 NKWG - Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbezirken
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG-)
- Redaktionelle Abkürzung
- NKWG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand für den Wahlbezirk folgende Stimmenzahlen fest:
- 1.Zahl der für jede Liste (§ 29 Abs. 6 Nr. 1) abgegebenen Stimmen,
- 2.Zahl der für jeden Listenbewerber (§ 29 Abs. 6 Nr. 2) abgegebenen Stimmen,
- 3.Gesamtzahl der für jede Liste und ihre Bewerber abgegebenen Stimmen (Summe der Stimmenzahlen nach den Nummern 1 und 2),
- 4.Zahl der für jeden Einzelbewerber (§ 29 Abs. 6 Nr. 3) abgegebenen Stimmen.
(2) Das Briefwahlergebnis wird in das Wahlergebnis eines vom Gemeindewahlleiter zu bestimmenden Wahlbezirks des jeweiligen Wahlbereichs einbezogen. Es darf gesondert festgestellt werden, wenn dadurch das Wahlgeheimnis nicht gefährdet wird.
(3) Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der Stimmen. Der Wahlausschuss hat das Recht der Nachprüfung.