Landgericht Bückeburg
Beschl. v. 29.03.1977, Az.: 1 T 18/77

Weigerung eines Obergerichtsvollziehers, eine Zwangsvollstreckung durchzuführen; Vorliegen eines auf Räumung gerichteten Vollstreckungstitels; Vollstreckungsklausel als formelle Voraussetzung der Zwangsvollstreckung; Räumung einer Wohnng im Wege der Zwangsvollstreckung

Bibliographie

Gericht
LG Bückeburg
Datum
29.03.1977
Aktenzeichen
1 T 18/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 11938
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGBUECK:1977:0329.1T18.77.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Stadthagen - 21.01.1977 - AZ: 4 M 53/77

In der Zwangsvollstreckungssache hat
die 1. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg
auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin
gegen
den Beschluß des Amtsgerichts Stadthagen vom 21. Januar 1977
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Landgerichts Nieselt,
des Richters am Landgericht Diem sowie
des Richters Faßhauer
am 29. März 1977
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 300,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Das Landgericht Bückeburg hat durch Beschluß vom 21. September 1976 - 2 R 173/76 Sh - im Wege der einstweiligen Anordnung unter anderem der Gläubigerin die eheliche Wohnung in ... zur alleinigen Benutzung zugewiesen. Die Gläubigerin beabsichtigt, aufgrund dieses Beschlusses gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung auf Räumung der Wohnung zu betreiben. Der Obergerichtsvollzieher ... hat sich geweigert, die Zwangsräumung des Schuldners durchzuführen. Gegen diese Amtsverweigerung des Obergerichtsvollziehers ... hat die Gläubigerin Erinnerung mit dem Antrage eingelegt, den Obergerichtsvollzieher ... anzuweisen, gegen den Schuldner zu vollstrecken.

2

Das Amtsgericht Stadthagen hat durch den Beschluß vom 21. Januar 1977 die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat die Gläubigerin form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt, ohne diese näher zu begründen.

3

Diese sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

4

Der Obergerichtsvollzieher ... hat sich zu Recht geweigert, gegen den Schuldner die Zwangsräumung aufgrund des genannten Beschlusses des Landgerichts Bückeburg durchzuführen. Es fehlt nämlich ein auf Räumung gerichteter Vollstreckungstitel. Durch den Beschluß des Landgerichts Bückeburg ist der Gläubigerin lediglich die eheliche Wohnung zur alleinigen Benutzung zugewiesen worden. Insoweit enthält der Beschluß keinen einer Vollstreckung fähigen Inhalt. Die Zuweisung der ehelichen Wohnung zur Benutzung enthält noch nicht die Anordnung an den Schuldner, die Wohnung auch zu räumen. Dazu hätte es eines besonderen Ausspruchs des Landgerichts entsprechend § 15 der Hausratsverordnung bedurft.

5

Unter diesen Umständen kann die sofortige Beschwerde der Gläubigerin keinen Erfolg haben. Es kommt auch nicht darauf an, daß der Beschluß inzwischen mit der Vollstreckungsklausel versehen und möglicherweise dem Schuldner auch zugestellt worden ist. Die Vollstreckungsklausel ist eine formelle Voraussetzung der Zwangsvollstreckung. Durch sie wird der Inhalt der Entscheidung des Gerichts nicht berührt. Sie hätte in diesem Fall übrigens gar nicht erteilt werden dürfen.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Beschwerdewert wird auf 300,00 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 3 ZPO.

Präsident des Landgerichts Nieselt kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben; Diem
Diem
Faßhauer