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§ 37a NGefAG - Parlamentarische Kontrolle

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG)
Amtliche Abkürzung
NGefAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

(1) 1Der Landtag bildet zur Kontrolle der nach den §§ 34, 35, 36a und 37 durchgeführten besonderen polizeilichen Datenerhebungen einen Ausschuß. 2Der Ausschuß hat mindestens drei Mitglieder. 3Jede Fraktion benennt mindestens ein Mitglied.

(2) Das Innenministerium unterrichtet den Ausschuß in Abständen von höchstens sechs Monaten über Anlaß und Dauer der Datenerhebung nach Absatz 1.

(3) 1Das Innenministerium hat dem Ausschuß Auskünfte über die Datenerhebungen nach Absatz 1 zu erteilen, wenn es mindestens eines seiner Mitglieder verlangt. 2Das Innenministerium kann unter Darlegung der Gründe eine Auskunft ablehnen, wenn Gründe nach Artikel 24 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung vorliegen, insbesondere wenn eine Auskunft Leib oder Leben oder die weitere Verwendbarkeit der eingesetzten Beamtinnen oder Beamten gefährdet.

(4) Die Verhandlungen des Ausschusses sind vertraulich.