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§ 37a Nds. SOG - Parlamentarische Kontrolle

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
Amtliche Abkürzung
NGefAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

(1) Der Landtag bildet zur Kontrolle der nach den §§ 33a bis 33c,  34, 35, 36a und 37 durchgeführten besonderen polizeilichen Datenerhebungen einen Ausschuss. Der Ausschuss hat mindestens drei Mitglieder. Jede Fraktion benennt mindestens ein Mitglied.

(2) Das Innenministerium unterrichtet den Ausschuss in Abständen von höchstens sechs Monaten über Anlass und Dauer der Datenerhebung nach Absatz 1.

(3) Das Innenministerium hat dem Ausschuss Auskünfte über die Datenerhebungen nach Absatz 1 zu erteilen, wenn es mindestens eines seiner Mitglieder verlangt. Das Innenministerium kann unter Darlegung der Gründe eine Auskunft ablehnen, wenn Gründe nach Artikel 24 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung vorliegen, insbesondere wenn eine Auskunft Leib oder Leben oder die weitere Verwendbarkeit der eingesetzten Beamtinnen oder Beamten gefährdet.

(4) Die Verhandlungen des Ausschusses sind vertraulich.