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§ 107 NJVollzG - Ziel und Aufgabe des Vollzuges

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG)
Amtliche Abkürzung
NJVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

1Die oder der Sicherungsverwahrte wird zum Schutz der Allgemeinheit sicher untergebracht. 2Ihr oder ihm soll geholfen werden, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.