§ 107 NJVollzG - Ziel und Aufgabe des Vollzuges
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- NJVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
1Die oder der Sicherungsverwahrte wird zum Schutz der Allgemeinheit sicher untergebracht. 2Ihr oder ihm soll geholfen werden, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.