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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 LBlFErl - Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Leistungen aus dem Landesfonds für blinde Menschen in besonderen Lebenssituationen (Landesblindenfonds) und aus dem Assistenzleistungsfonds für ehrenamtlich tätige Menschen mit Behinderungen in leitender Funktion oder in Gremien
Redaktionelle Abkürzung
LBlFErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

2.1 Leistungen nach Nummer 1.1 können gewährt werden an

2.1.1
Zivilblinde (Blinde) sowie

2.1.2
Personen,

2.1.2.1
deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt oder

2.1.2.2
bei denen durch Nummer 2.1.2.1 nicht erfasste, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nummer 2.1.2.1 gleich zu achten sind, und sich nicht in einer stationären Einrichtung befinden; als stationäre Einrichtung i. S. dieser Richtlinie gilt auch eine Wohnform nach § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII.

2.2 Leistungen nach Nummer 1.2 können gewährt werden an schwerbehinderte Menschen,

2.2.1
bei denen das Merkzeichen B (Berechtigung zur ständigen Begleitung), das Merkzeichen BL (Blind) oder das Merkzeichen H (Hilflos i. S. des § 33b EStG oder entsprechender Vorschriften) festgestellt wurde oder

2.2.2
die auf die Inanspruchnahme von Kommunikationshilfen wie z. B. Gebärdensprach-, Schrift- oder Lormendolmetscherinnen oder -dolmetschern oder den Einsatz von Übertragungsanlagen (z. B. Induktions- oder FM-Anlagen) angewiesen sind und bei denen

2.2.2.1
das Merkzeichen Gl (Gehörlosigkeit) oder das Merkzeichen TBl (Taubblindheit) festgestellt wurde oder

2.2.2.2
allein wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens ein Grad der Behinderung von 70 vorliegt.

2.3 Die Zugehörigkeit zum jeweils leistungsberechtigten Personenkreis ist nachzuweisen durch einen Feststellungsbescheid gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX oder den Schwerbehindertenausweis gemäß § 152 Abs. 5 Satz 1 SGB IX.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 5 des Erl. vom 11. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1620)