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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 LBlFErl - Leistungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Leistungen aus dem Landesfonds für blinde Menschen in besonderen Lebenssituationen (Landesblindenfonds) und aus dem Assistenzleistungsfonds für ehrenamtlich tätige Menschen mit Behinderungen in leitender Funktion oder in Gremien
Redaktionelle Abkürzung
LBlFErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

1.1 Das Land Niedersachsen hat in Ergänzung des gewährten Nachteilsausgleichs im Rahmen des Gesetzes über das Landesblindengeld für Zivilblinde diesen Landesblindenfonds geschaffen. Der Fonds soll blinde Menschen besonders in außergewöhnlichen Lebenssituationen finanziell unterstützen, um so lange wie möglich eine selbständige und eigenverantwortliche Lebensgestaltung zu erreichen.

1.2 Der vom Land Niedersachsen geschaffene Assistenzleistungsfonds soll Menschen mit Behinderungen in der Ausübung eines Ehrenamtes in leitender Funktion oder bei der Vertretung in Gremien bei der Finanzierung der benötigten Assistenzleistungen unterstützen, wenn diese Menschen aus behinderungsbedingten Gründen bei der Übernahme entsprechender Tätigkeiten in leitender Funktion oder in Gremien regelmäßig Unterstützung benötigen und dadurch gegenüber Menschen ohne Behinderungen höhere Aufwendungen bei der Ausübung des Ehrenamtes haben. Ihnen soll so die Übernahme eines Ehrenamtes und damit eine aktive Mitwirkung in der Zivilgesellschaft ermöglicht werden.

1.3 Das Land gewährt Mittel als Billigkeitsleistungen i. S. des § 53 LHO nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen

  • zur Abmilderung von besonderen Härten, die im Einzelfall durch das gegenüber dem bis 31. 12. 2004 geltenden Recht niedrigere Leistungsniveau beim Landesblindengeld entstehen sowie

  • zur Stärkung des Ehrenamtes und der Mitbestimmung von Menschen mit Behinderungen.

1.4 Ein Anspruch auf Gewährung einer Leistung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.5 Leistungen nach dieser Richtlinie können gewährt werden an Menschen mit Behinderungen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Niedersachsen haben.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 5 des Erl. vom 11. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1620)