§ 111 ZRHO - Arten der Zustellung
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Die Zustellung wird bewirkt
- 1.
formlos durch einfache Übergabe, wenn der Empfänger zur Annahme bereit ist (formlose Zustellung), oder
- 2.
förmlich entweder unter Anwendung der dafür geltenden inländischen Vorschriften oder in einer besonderen, die Wünsche der ersuchenden Behörde beachtenden Form (förmliche Zustellung).
(2) Die Art der Zustellung bestimmt sich nach dem Zustellungsantrag. Ist in Fällen, in denen eine förmliche Zustellung zulässig ist, eine solche nicht ausdrücklich beantragt, so soll zunächst die formlose Zustellung versucht werden. Erscheint dies im Einzelfall nicht zweckmäßig, ist sogleich die förmliche Zustellung durchzuführen. Ist bei einem Zustellungsantrag nach dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 die Durchführung der förmlichen Zustellung nach den deutschen Rechtsvorschriften zulässig und die Zustellungsalternative a (Zustellung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Haager Zustellungsübereinkommens) nicht ausgeschlossen, soll auch bei Antrag auf formlose Zustellung sogleich die förmliche Zustellung durchgeführt werden, falls dies zweckmäßig erscheint.