Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 02.12.2016, Az.: 1 UF 38/16
Anforderungen an die Auskunft im Rahmen des Zugewinnausgleichs; Voraussetzungen des Anspruchs auf Auskunft über das Trennungsvermögen; Maßgeblicher Stichtag zur Berechnung des Endvermögens bei gleichzeitiger Rechtshängigkeit zweier Scheidungsanträge
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 02.12.2016
- Aktenzeichen
- 1 UF 38/16
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2016, 35032
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:2016:1202.1UF38.16.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hann. Münden - 14.12.2015 - AZ: 6 F 1/15
Rechtsgrundlagen
- BGB § 260
- BGB § 1379
- BGB § 1384
- BGB § 1567
Fundstellen
- FF 2017, 332-333
- FamRZ 2017, 789-791
Redaktioneller Leitsatz
1. In der gem. § 1379 BGB zu erteilenden Auskunft sind die zum Vermögen gehörenden Gegenstände nach Anzahl, Art und wertbildenden Faktoren hinreichend zu bestimmen. Das Verzeichnis muss geordnet und übersichtlich sein sowie die Aktive und Passiva enthalten. Eine Form ist nicht vorgeschrieben; solange die Übersichtlichkeit noch gewahrt ist, kann die Vermögensaufstellung auch aus mehreren Teilverzeichnissen bestehen und in gerichtlichen und außergerichtlichen Anwaltsschriftsätzen vorgelegt werden.
2. § 1379 Abs. 1 BGB begründet keinen gesonderten Anspruch auf eine "Vollständigkeitserklärung".
3. Der aus § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 BGB folgende Anspruch des getrennt lebenden Ehegatten auf Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung setzt voraus, dass sich ein genauer Zeitpunkt der Trennung feststellen lässt.
4. Waren zwei Scheidungsanträge rechtshängig, so kommt es für die Berechnung des Zugewinnantrags auf den Zeitpunkt desjenigen Antrags an, der zur Scheidung der Ehe geführt hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn zum Zeitpunkt der Einleitung des Zugewinnausgleichsverfahrens das frühere Scheidungsverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen war.
Tenor:
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 28.01.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hann. Münden vom 14.12.2015 teilweise abgeändert und die Antragsgegnerin verpflichtet, wie folgt ergänzend Auskunft über den Bestand ihres Endvermögens zum Stichtag 11.09.2010 zu erteilen:
a) im Hinblick auf das Konto bei der ING-DiBa (Kontonummer: pp.) die per 11.09.2010 ggfs. angefallenen Zinsen anzugeben und durch geeigneten Beleg nachzuweisen;
b) im Hinblick auf das Girokonto bei der Targo-Bank (Kontonummer: pp.) sämtliche Kontostände am Stichtag per 11.09.2010 aufzuführen und für die an diesem Tag erfolgten Abbuchungen den Verbleib des Geldes (Surrogate) darzustellen sowie durch vorhandene geeignete Belege nachzuweisen;
c) im Hinblick auf das Sparkonto bei der Targo-Bank (Kontonummer: pp.) den Kontostand nebst Zinsen per 11.09.2010 anzugeben und durch geeignete Belege nachzuweisen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 4/5 und die Antragsgegnerin zu 1/5.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller verlangt von der Antragsgegnerin Zugewinnausgleich im Wege des Stufenantrages.
Die Beteiligten haben am 09.10.1981 die Ehe geschlossen, aus der die Töchter pp. hervorgegangen sind. Mitte des Jahres 2005 haben sich die Beteiligten getrennt, der konkrete Trennungszeitpunkt ist zwischen ihnen im Streit. Der Antragsteller stellte unter dem 27.06.2005 beim Amtsgericht Hann. Münden (Geschäftszeichen: 6 F 227/05 S) erstmals einen Scheidungsantrag, der der Antragsgegnerin am 09.08.2005 zugestellt wurde. Wegen unterschiedlicher Auffassungen der Eheleute im Hinblick auf den Trennungszeitpunkt und weil eine "Härtefallscheidung" nicht ohne weiteres begründet war, wurde auf Antrag der Beteiligten durch Beschluss des Amtsgerichts Hann. Münden vom 13.12.2005 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Antragsschrift vom 30.08.2010 stellte der Antragsteller erneut vor dem Amtsgericht Hann. Münden (Geschäftszeichen: 6 F 380/10) einen Scheidungsantrag, zunächst ohne Bezugnahme auf das ruhende Scheidungsverfahren. Dieser Antrag wurde der Antragsgegnerin am 11.09.2010 zugestellt, wobei der damalige Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 13.10.2010 auf das frühere ruhende Scheidungsverfahren hinwies. Ungeachtet dessen wurde die Ehe der Beteiligten durch Beschluss des Amtsgerichts Hann. Münden vom 13.01.2011 geschieden und zugleich der Versorgungsausgleich durchgeführt, wobei das Amtsgericht eine Ehezeit vom 01.10.1981 bis zum 31.08.2010 zu Grunde gelegt hat.
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die im Wege des Stufenverfahrens geltend gemachten Auskunfts- und Belegverpflichtungen der Antragsgegnerin zur Vorbereitung eines etwaigen Zugewinnausgleichsanspruchs des Antragstellers. Dabei begehrt der Antragsteller Auskunft zu den Stichtagen der Eheschließung (09.10.1981), der Trennung der Ehegatten (07.07.2005; hilfsweise 20.06.2005) und der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (09.08.2005; hilfsweise 11.09.2010).
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 17.02.2015 nebst beigefügter Anlage Auskunft über ihr Anfangsvermögen zum 09.10.1981 sowie über ihr Endvermögen zum Stichtag 11.09.2010 unter Vorlage von Belegen erteilt, die zum Trennungszeitpunkt verlangte Auskunft aber unter Hinweis darauf verweigert, dass ein bestimmter Trennungstag nicht eindeutig feststellbar sei. Ebenso ist sie dem Auskunftsanspruch zum Endvermögen am Stichtag per 09.08.2005 entgegengetreten, weil das im Jahr 2005 eingeleitete erste Scheidungsverfahren nicht zur Ehescheidung geführt habe.
Der Antragsteller hält die erteilte Auskunft für ungenügend. Es fehle bereits an einem "Geschlossenheitsvermerk". Im Hinblick auf das Anfangsvermögen stelle die Auskunft keine Erfüllung im Rechtssinne dar, weil es an einer Differenzierung zwischen dem ursprünglichen und dem privilegierten Anfangsvermögen fehle, außerdem sei die Indexierung des Zuerwerbsvermögens nicht nachvollziehbar und sei er nicht verpflichtet, die Lücken der Auskunft durch Hinzuziehung der beigefügten Belege zu schließen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sei ein konkreter Trennungszeitpunkt festzustellen, so dass auch hierzu Auskunft verlangt werden könne. Ein Getrenntleben der Eheleute habe am 07.07.2005 vorgelegen, weil der Antragsteller nach vorherigem stationärem Krankenhausaufenthalt an diesem Tage nicht mehr in die eheliche Wohnung zurückgekehrt sei. Hilfsweise gibt der Antragsteller als Trennungszeitpunkt den Tag des 20.06.2005 an, an dem er die gemeinsame Wohnung verlassen hatte und sich der Krankenhausaufenthalt anschloss. Zum Stichtag des Endvermögens vertritt der Antragsteller den Standpunkt, dass der erneute Scheidungsantrag im Jahr 2010 als im Rahmen des bereits 2005 rechtshängigen, aber ruhenden Verfahrens gestellt anzusehen sei, weil beide Scheidungsverfahren eine Einheit darstellten. Aus diesem Grunde sei die Antragsgegnerin verpflichtet, die Auskunft zum Endvermögen zu diesem Stichtag zu erteilen. Jedenfalls sei auch die zum 11.09.2010 gegebene Auskunft unzureichend und stelle keine Erfüllung des geltend gemachten Auskunftsanspruchs dar.
Das Amtsgericht hat den Antrag des Antragstellers in der Auskunftsstufe durch Beschluss vom 14.12.2015 zurückgewiesen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Entscheidungsgründe wird auf die im ersten Rechtszug gewechselten Schriftsätze und weiteren Unterlagen sowie den Inhalt des erstinstanzlichen Beschlusses Bezug genommen.
Gegen diesen dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 28.12.2015 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 28.01.2016 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde, die er mit Schriftsatz vom 11.03.2016, nach entsprechender Fristverlängerung eingegangen beim Oberlandesgericht am 16.03.2016, begründet hat.
Mit der Beschwerde erstrebt der Antragsteller unter Abänderung des angefochtenen Teilbeschlusses weiterhin, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller Auskunft über den Bestand ihres Vermögens zu den Stichtagen 09.10.1981, 07.07.2005 und 09.08.2005, hilfsweise 11.09.2010, zu erteilen sowie Belege hierzu herauszugeben, und zwar nach der bereits erstinstanzlich verlangten Maßgabe.
Wegen des im Wesentlichen den erstinstanzlichen Vortrag wiederholenden Beschwerdevorbringens im Einzelnen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Beschwerdebegründung und die Schriftsätze des Antragstellers vom 09.06.2016 und 20.07.2016 sowie das Sitzungsprotokoll vom 11.11.2016 Bezug genommen.
Das gilt ebenso für das Verteidigungsvorbringen der Antragsgegnerin, die sich in der Beschwerdeerwiderung vom 23.05.2016 und im Verhandlungstermin zur Beschwerde des Antragstellers geäußert hat und die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.
Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Antragsgegnerin ihrer nach § 1379 BGB bestehenden Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Belegvorlage zum Anfangsvermögen am Stichtag 09.10.1981 nachgekommen ist und ein Auskunftsanspruch sowohl über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung als auch über das Vermögen zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des ersten Scheidungsantrages am 09.08.2005 nicht besteht. Dagegen ist die erstinstanzliche Entscheidung teilweise abzuändern, soweit ein Auskunftsergänzungsanspruch im Hinblick auf die zum Endvermögen am Stichtag 11.09.2010 erteilte Auskunft der Antragsgegnerin besteht.
Im Einzelnen:
1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers entspricht die Auskunft der Antragsgegnerin zum Anfangsvermögen in der Anlage zum Schriftsatz vom 17.02.2015 den Anforderungen der §§ 1379, 260 BGB. Danach ist die Auskunft durch Vorlage eines schriftlichen Bestandsverzeichnisses zu geben und muss - bezogen auf den Zeitpunkt der maßgeblichen Stichtage - eine geordnete und für den Auskunftsberechtigten nachprüfbare Zusammenstellung der dem Zugewinnausgleich unterliegenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des Auskunftspflichtigen enthalten, die dem Berechtigten als Grundlage für die Berechnung des Zugewinnausgleichs dienen kann (BGH FamRZ 1984, 484). Die Möglichkeit einer derartigen Berechnung erfordert, dass die zum Vermögen gehörenden Gegenstände nach Anzahl, Art und wertbildenden Faktoren hinreichend bestimmt sind, die einzelnen Vermögensgegenstände also hinreichend spezifiziert angegeben werden. Das Verzeichnis muss geordnet und übersichtlich sein sowie die Aktiva und Passiva enthalten. Eine Form ist nicht vorgeschrieben; solange die Übersichtlichkeit noch gewahrt ist, kann die Vermögensaufstellung auch aus mehreren Teilverzeichnissen bestehen und in gerichtlichen und außergerichtlichen Anwaltsschriftsätzen vorgelegt werden. Die Belegvorlagepflicht aus § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB umfasst diejenigen Unterlagen, ohne deren Vorlage der Sinn und Zweck der Auskunft, dem anderen die ungefähre Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs zu ermöglichen, nicht erreicht werden kann (Brandenburgisches Oberlandesgericht, NJW-RR 2014, 519).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Auskunfts- und Belegvorlageanspruch zum Anfangsvermögen erfüllt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers besteht keine Notwendigkeit, das ursprüngliche und das privilegierte Anfangsvermögen getrennt aufzulisten, wenn die notwendige Differenzierung - wie in der Aufstellung der Antragsgegnerin vom 17.2.2015 (Bl. 48,49 d.A.) - nach Datum und Betrag erfolgt ist, so dass die Indexierung des Zuerwerbsvermögens ohne weiteres nachvollzogen werden kann. Darüber hinaus sind zu den einzelnen Vermögensgegenständen die in chronologischer Reihenfolge leicht zuzuordnenden Belegunterlagen (Kontoauszüge, Aufstellungen, schriftliche Erklärungen der zuwendenden Eltern der Antragsgegnerin) beigefügt, so dass sich der Antragsteller hieraus ein zureichendes Bild zur Berechnung des Anfangsvermögens der Antragsgegnerin machen konnte.
Eine persönliche Unterschrift auf der Vermögensaufstellung ist jedenfalls nicht erforderlich, wenn es - wie hier - keine Zweifel über die auskunfterteilende Person gibt, und zwar auch bei anwaltlicher Vertretung (vergleiche BGH, FamRZ 2008, 600; OLG Nürnberg, FuR 2000, 294; OLG Naumburg, FamRZ 2007, 1814). Insofern ist zwischen den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2016 allerdings unstreitig geworden, dass das dem Antragsteller überlassene Original des Verzeichnisses tatsächlich durch die Antragsgegnerin unterschrieben worden ist, und hat der Antragsteller die Rüge der fehlenden Unterschrift deshalb fallen gelassen.
Der Antragsteller kann auch nicht damit gehört werden, dass dem Vermögensverzeichnis der Antragsgegnerin ein sog. "Geschlossenheitsvermerk" fehle und die Auskunft aus diesem Grunde nicht ordnungsgemäß erteilt sei.
§ 1379 Abs. 1 BGB begründet keinen gesonderten Anspruch auf eine solche "Vollständigkeitserklärung", weil der Auskunftspflichtige mit dem Herreichen des sorgfältig erstellten Vermögensverzeichnisses naturgemäß zugleich auch die Negativerklärung abgibt, dass weitergehende Aktiva und Passiva zum jeweils genannten Stichtag nicht bestehen (BGH, FamRZ 2008, 600; Brandenburgisches Oberlandesgericht, aaO., Rz. 25). Zwar ist denkbar, dass bei Vorliegen mehrerer Teilverzeichnisse die geforderte "Vollständigkeitserklärung" sinnreich sein kann, ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.
2. Der Beschwerde ist darüber hinaus der Erfolg zu versagen, soweit der Antragsteller einen Auskunftsanspruch zum Stichtag am 07.07.2005, hilfsweise zum 20.6.2005, geltend macht.
Ein getrennt lebender Ehegatte kann von dem anderen gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BGB grundsätzlich auch Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen, jedoch ist der Auskunftsanspruch - auch im Hinblick auf den Normenzusammenhang mit der Beweislastumkehr gemäß § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB strikt auf den Bestand des Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung im Rechtssinne zu fixieren. Der Anspruchsteller kann sich aus einer zurückliegenden Trennungszeit, wenn Unsicherheit über den genauen Trennungszeitpunkt besteht, nicht ein Datum auswählen, an dem die Ehegatten sicher schon getrennt gelebt haben. Zudem trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für das im Rahmen des Auskunftsantrages behauptete Trennungsdatum. Andererseits darf sich der Auskunftspflichtige nicht mit dem bloßen Bestreiten des behaupteten Trennungsdatums begnügen. Er muss seine Sicht des Trennungsvorgangs (zeitlich) im Rahmen der sogenannten sekundären Darlegungslast vortragen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 5.5.2015, Geschäftszeichen: 2 UF 227/13; Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 6. Aufl., § 1379 Rz. 5).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist ein genauer Zeitpunkt der Trennung der Beteiligten aber nicht feststellbar.
Getrenntleben der Ehegatten besteht, wenn zwischen Ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (§ 1567 BGB). Hier hat der Antragsteller unstreitig am 20.06.2005 die Ehewohnung verlassen und ist für zwei Tage in der Wohnung seines Freundes F. H. "untergekommen" in der Absicht, danach vorübergehend im Hotel wohnen. Zu dem Hotelaufenthalt kam es allerdings nicht mehr, weil der Antragsteller wegen seines schlechten Gesundheitszustandes stationär ins Krankenhaus eingewiesen wurde. Nach dem Krankenhausaufenthalt ist er dann nicht mehr in den gemeinsamen Haushalt zurückgekehrt. Danach bestehen bereits zwei mögliche Einsatzzeitpunkte für die Trennung der Beteiligten und hat der Antragsteller dementsprechend in der Anhörung des ersten Scheidungsverfahrens am 22.11.2005 die räumliche Trennung zunächst auf den Auszug im Juni 2005 datiert, dann aber auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Krankenhaus am 07.07.2005 abgehoben. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz ihres damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 07.07.2005 den Auszug des Antragstellers zum 21.06.2005 bestätigt, aber eine Trennung unter Hinweis darauf in Abrede genommen, dass der Antragsteller das Haus ohne eine Erklärung verlassen habe, und auf den damaligen psychisch instabilen Zustand des Antragstellers hingewiesen, wonach nicht klar gewesen sei, ob er sich nur vorübergehend trennen wollte. In diesem Zusammenhang hat sie weiter vorgetragen, dass es zeitlich danach wechselseitig Telefonate und Nachfragen nach dem Befinden des jeweils anderen und Besuchskontakte gegeben hätte. Dies hat der Antragsteller im Schriftsatz vom 30.10.2015 und in der Verhandlung vor dem Senat am 11.11.2016 im Wesentlichen bestätigt und ergänzt, dass die Antragsgegnerin ihm auf seine Bitte hin Wäsche und Medikamente in das Krankenhaus gebracht habe.
In dieser Situation kommt der Erkennbarkeit des Trennungswillens des Antragstellers objektive Bedeutung zu. Hierzu hat der Antragsteller vorgetragen, dass er am Tag vor seiner Entlassung aus dem Krankenhaus am 06.07.2005 der Antragsgegnerin um 16:30 Uhr telefonisch auf deren Hausanschluss mitgeteilt habe, dass er nicht mehr nach Hause kommen werde und sich trennen wolle. Dem steht allerdings das nicht entkräftete Vorbringen der Antragsgegnerin entgegen, dass sie an dem entsprechenden Tag und zu dieser Zeit gar nicht zu Hause gewesen sei. Hierzu hat die Antragsgegnerin das Mitarbeiter(MA)-Zeitkonto ihrer Arbeitgeberfirma M. in G. vom 06.07.2005 vorgelegt, wonach Arbeitsbeginn um 08:35 Uhr war und in der Zeit zwischen 14:31 Uhr und 16:46 Uhr ein Dienstgang bestätigt wird, so dass auch unter Berücksichtigung der Zeit für die Heimfahrt von der Arbeitsstelle bis nach Hann. Münden von etwa einer halben Stunde das vom Antragsteller behauptete Telefonat fraglich bleibt. Das gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin während seines Krankenhausaufenthalts bei einem der vorherigen Telefonate zwar einen Trennungswillen geäußert habe, der konkrete Zeitpunkt aber nicht mehr sicher feststellbar sei. Hiernach ist es ebenso denkbar, dass das Getrenntleben im Rechtssinne entweder seit dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung oder zu einem unbestimmten Zeitpunkt während des Krankenhausaufenthalts respektive seit dem Verlassen der Klinik ohne Rückkehr in den gemeinsamen Haushalt vorgelegen hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vorgelegten Bescheinigung über die behördliche Ummeldung des Antragstellers vom 01.08.2005, die als Eigenerklärung für den rechtlich relevanten Trennungszeitpunkt keine erhebliche Aussagekraft hat.
Hinzu kommt, dass sich die Unklarheit über den Trennungszeitpunkt im zweiten Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht Einbeck fortgesetzt hat. So datiert die Antragsgegnerin den Stichtag der Trennung im Schriftsatz vom 24.01.2011 auf den 01.06.2008, in demselben Schreiben zitiert sie eine im Scheidungstermin vom 13.01.2011 gemachte Äußerung des Antragstellers, die Trennung sei im Mai 2008 vollzogen worden. Im Schriftsatz vom 01.02.2011 gibt die Antragstellerin an, die Trennung sei im Mai 2005 erfolgt, während der Antragsteller zeitgleich schriftsätzlich mitteilt, dass der 01.06.2008 der Trennungszeitpunkt sei, weil es zwischen 2005 und 2008 mehrere Versöhnungsversuche gegeben habe und die Eheleute von der Möglichkeit der Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausgegangen seien. Das bestätigt der Antragsteller nochmals im weiteren anwaltlichen Schriftsatz vom 10.02.2011 und fasst zusammen: "Mein Mandant hat erst 2008 sich endgültig entschieden, die Trennung unwiderruflich durchzuführen; aus diesem Grund halte ich den 01.06.2008 als endgültiges Trennungsdatum für durchaus zutreffend".
In der Gesamtschau bleibt der konkret bestimmbare Zeitpunkt des Getrenntlebens der Beteiligten danach offen und ist der geltend gemachte Auskunftsanspruch des insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Antragstellers zum Stichtag der Trennung nicht gegeben.
3. Der Antragsteller kann ebenso wenig Auskunft über das Endvermögen der Antragsgegnerin zum Stichtag der Rechtshängigkeit des ersten Scheidungsantrages am 09.08.2005 verlangen.
Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Scheidung der Ehe beendet, tritt nach § 1384 BGB für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung im Rahmen des Endvermögens an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt, in dem die Klage oder der Antrag auf Scheidung rechtshängig geworden ist.
Allerdings waren im hier zu entscheidenden Fall zwischen den Ehegatten zwei Scheidungsverfahren gleichzeitig anhängig und ist deshalb fraglich, auf welche Rechtshängigkeit es für die Bestimmung des Stichtages zur Berechnung des Endvermögens ankommt. Hierzu gibt es verschiedene Rechtsauffassungen. Während nach einer Meinung vertreten wird, dass die Rechtshängigkeit desjenigen Verfahrens entscheidend sei, das letztlich zur Scheidung geführt hat, und damit der Stichtag des zweiten Scheidungsverfahrens zugrunde gelegt wird (BGH, FamRZ 1979, 905 [BGH 11.07.1979 - IV ZR 159/77]; Palandt/Brudermüller, BGB, 75. Aufl., § 1384 Rz. 7), soll nach anderer Auffassung die Zustellung des späteren Scheidungsantrages für die Anwendung des § 1384 BGB nur dann maßgebend sein, wenn sie nach der Rücknahme des älteren Scheidungsantrages erfolgt (BGH, FamRZ, 2006, 260 für den Versorgungsausgleich; Johannsen/Henrich/Jaeger, aaO., § 1384 Rz. 4). Nach einer vermittelnden Meinung kann im Ausnahmefall an den Zeitpunkt der Wiederanrufung des Familiengerichts angeknüpft werde, wenn das erste Verfahren längere Zeit geruht hat und der Antragsgegner bei einem Wiederaufgreifen des Verfahrens durch den Antragsteller benachteiligt wird (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1980, 1119 [OLG Karlsruhe 12.06.1980 - 16 UF 52/80]; Johannsen/Henrich/Jaeger, aaO., § 1384 Rz. 5). Nach der Auffassung des Senats wäre der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.07.1979 (FamRZ 1979, 905 [BGH 11.07.1979 - IV ZR 159/77]) beizutreten, die das Zugewinnausgleichsverfahren betrifft und nicht nur den Sinn und Zweck des § 1384 BGB im Gesamtgefüge des Scheidungsrechts zugrunde legt, sondern es in der Mehrzahl der Fälle auch für geboten erachtet, an den Beginn des zweiten Scheidungsverfahrens anzuknüpfen, weil sonst der Berechnung des Zugewinns ein Zeitpunkt zugrunde gelegt würde, der nicht nur längere Zeit, unter Umständen jahrelang, zurückläge, sondern auch durch die zwischenzeitliche Entwicklung des ehelichen Verhältnisses überholt wäre.
Eine Entscheidung zu diesem Meinungsstand ist im vorliegenden Fall jedoch nicht geboten. Anders als in den vom Antragsteller zitierten Fallentscheidungen (BGH, FamRZ 2006, 260; NJW-RR 1993, 898), die den Versorgungsausgleich und eine Zuständigkeitsbestimmung betrafen, ist in der hier zu entscheidenden Sache vor Einleitung des Zugewinnausgleichsverfahren das frühere Scheidungsverbund-verfahren der Beteiligten bereits rechtskräftig abgeschlossen gewesen. Dabei ist im Rahmen der Folgesache Versorgungsausgleich die Ehezeit vom 01.10 1981 bis zum 31.08.2010 gemäß § 3 VersAusglG festgestellt und sind die auszugleichenden Anrechte rechtskräftig bezogen auf den 31.08.2010 übertragen worden. Grundlage dieser Ehezeitberechnung ist aber die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages im zweiten Verfahren am 11.09.2010, so dass insoweit Bindung eingetreten ist und auch im jetzigen Zugewinnausgleichsverfahren ein anderer Stichtag für die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens nicht mehr reklamiert werden kann. Das gilt auf anderer Ebene vorliegend auch deshalb, weil im späteren Scheidungsverfahren trotz des Hinweises des Antragstellers auf das weiterhin rechtshängige erste Verfahren kein Beteiligter gegen die Ehezeitberechnung und die darauf beruhende Einholung der Auskünfte der Versorgungsträger remonstriert hat, so dass es als treuwidrig anzusehen wäre, jetzt im nachgeschobenen Zugewinnausgleichsverfahren aus möglicherweise taktischen Gründen den früheren Stichtag anzunehmen. Ein anderes Ergebnis ist auch im Hinblick auf die gebotene Rechtssicherheit nicht hinnehmbar, weil an die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages mehrere Rechtsfolgen geknüpft werden (etwa die Durchführung des Versorgungsausgleich, die Berechnung des Zugewinnausgleichs, der nacheheliche Unterhalt und seine Befristung, der Unterhaltsanspruch auf Beiträge zur Altersversorgung, die Wartezeit für eine gesetzliche Rente, die Berücksichtigung latenter Steuerlasten und der Ausgleich ehebedingter Zuwendungen), die im Hinblick auf den Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrages nur einheitlich betrachtet werden können.
4. Gemessen an den oben zum Anfangsvermögen aufgestellten Voraussetzungen hat die Antragsgegnerin ihre Auskunfts- und Belegvorlagepflicht im Hinblick auf das Endvermögen zum Stichtag am 11.09.2010 allerdings nicht gänzlich erfüllt, so dass insoweit ein Auskunftsergänzungsanspruch des Antragstellers im Umfang des Beschlusstenors zu Ziffer 1 a) bis c) besteht.
Im Hinblick auf das ING-DiBa Konto (Kontonummer: pp.) fehlt im Vermögensverzeichnis vom 17.02.2015 zwar die Kontonummer, diese Angabe ist aber ohne weiteres der zweifelsfrei zuzuordnenden Anlage (vgl. Bl. 58, 59 d.A.) zu entnehmen. Allerdings gehört zur umfassenden Vermögensauskunft auch die Angabe zu dem per Stichtag aus dem Sparvertrag bestehenden Zinsanspruch, die fehlt und mit geeignetem Beleg zu ergänzen ist.
Zu dem Vermögensgegenstand "Girokonto Targo-Bank (Kontonummer: pp.) ist lediglich der letzte Kontostand in Höhe von 5.450,48 € verzeichnet, obwohl sich aus der als Anlage beigefügten Kontoübersicht ergibt, dass am Stichtag nach Abbuchung und Abhebungen verschiedener Beträge insgesamt vier Kontostände bestanden haben, die zu vereinzeln sind. Außerdem gebietet die vollständige Auskunftserteilung die Angabe des Verbleibs des transferierten bzw. abgehobenen Geldes, um transparent zu machen, welche Vermögensgegenstände statt des Kontoguthabens erworben oder welche Verbindlichkeiten dadurch getilgt worden sind. Auch insoweit besteht die entsprechende Belegpflicht.
Das zum Sparkonto bei der Targo-Bank (Kontonummer: pp.) mitgeteilte Sparguthaben in Höhe von 10.257,35 € ist lediglich bezogen auf den Finanzstatus vom 01.11.2010 bis zum 30.11.2010 mitgeteilt, ohne dass ausreichend nachvollziehbar ist, ob dieses Habensaldo auch am Stichtag des 11.09.2010 bestand. Außerdem ergibt sich aus der Bankinformation der Targo-Bank (Anlage 4 zur Vermögensaufstellung) ein "gegenwärtiger Zinssatz von 0,25 %" und ist deshalb auch hier der Zinsanspruch stichtagsgenau zu beziffern.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 ZPO, 113 FamFG.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren ist nach §§ 40, 42 FamGKG festgesetzt worden.
Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung ist nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 70 FamFG.