Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 25.09.2007, Az.: 1 Ws 345/07
Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde des Nebenklägers gegen eine für ihn nachteilige Auslagenentscheidung; Erstattung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Rechtsmittelverfahren bei vollem Erfolg des Angeklagten mit dessen auf den Rechtsfolgenausspruch beschränktem Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 25.09.2007
- Aktenzeichen
- 1 Ws 345/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 40942
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2007:0925.1WS345.07.0A
Rechtsgrundlagen
- § 400 Abs. 1 StPO
- § 464 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 StPO
- § 472 Abs. 1 StPO
Verfahrensgegenstand
Vorsätzliche Körperverletzung u. a.
Amtlicher Leitsatz
Eine sofortige Beschwerde des Nebenklägers gegen die für ihn nachteilige Auslagenentscheidung wird durch die Beschränkung der Rechtsmittelbefugnis nach §§ 400 Abs. 1, 464 Abs. 3 Satz 1, 2. Hs. StPO nicht ausgeschlossen.
Hat der Angeklagte mit seinem auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsmittel vollen Erfolg, so ist bei der Entscheidung über die dem Nebenkläger im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwenigen Auslagen § 472 Abs. 1 StPO entsprechend anzuwenden.
In der Strafsache
gegen W. H. , geboren am 1979 in B./L., wohnhaft H. W., H,
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle
nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Angeklagten
durch
den Richter am Oberlandesgericht #######,
den Richter am Oberlandesgericht ####### und
den Richter am Landgericht #######
am 25. September 2007
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Nebenklägers wird die Kostenentscheidung des Urteils der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts H. vom 4. Juni 2007 dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte auch die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat der Angeklagte zu tragen.
Gründe
I.
1.
Das Amtsgericht H. verurteilte den Angeklagten am 4. Januar 2006 wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte, der die Tat in der Hauptverhandlung bestritten hatte, fristgerecht Berufung ein und erklärte mit Schriftsatz seines damaligen Verteidigers vom 2. Mai 2006, dass er die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränke. In dem Schriftsatz bat er den Vorsitzenden darum, den zu der bereits terminierten Hauptverhandlung als Zeugen geladenen Geschädigten - den jetzigen Nebenkläger - nicht abzuladen, weil er sich bei diesem im Termin entschuldigen wolle. Der Geschädigte seinerseits beantragte mit Schriftsatz seines Rechtsanwalts vom 4. Mai 2006, der am selben Tag bei Gericht einging, seine Zulassung als Nebenkläger, Beiordnung seines Rechtsanwalts und Prozesskostenhilfe. Mit Beschluss vom 22. Mai 2006 ließ die Berufungskammer den Geschädigten als Nebenkläger zu und lehnte seine weiteren Anträge ab, weil es nur noch um die Rechtsfolge gehe. Die Berufung des Angeklagten verwarf die 9. kleine Strafkammer des Landgerichts H. am 27. Juni 2006.
2.
Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Revision ein und rügte neben der Verletzung materiellen Rechts insbesondere, dass seine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch mangels hinreichender Feststellungen zur inneren Tatseite im Urteil des Amtsgerichts nicht wirksam gewesen sei. Mit Urteil vom 27. Juni 2006 hat der Senat, der die Beschränkung der Berufung für wirksam erachtete, das Berufungsurteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, die weitergehende Revision verworfen und im Umfang der Aufhebung die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision sowie die hierdurch veranlassten notwendigen Auslagen des Nebenklägers - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts H. zurückverwiesen.
3.
Die 6. kleine Strafkammer des Landgerichts H. hat daraufhin mit Urteil vom 4. Juni 2007 das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Kostenentscheidung lautet:
"Die Landeskasse trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen."
Im Rahmen der Begründung der Kostenentscheidung hat das Landgericht u. a. ausgeführt:
"Der Angeklagte hat mit seinem Rechtsmittel nämlich vollen Erfolg. Im Hinblick darauf konnten dem Angeklagten auch nicht die notwendigen Auslagen des Nebenklägers auferlegt werden."
4.
Gegen die Kostentscheidung wendet sich der Nebenkläger mit seiner sofortigen Beschwerde. Er begehrt eine Erstattung seiner sämtlichen Auslagen durch den Angeklagten und macht geltend, dass der Angeklagte nicht vollen Erfolg mit seinem Rechtsmittel gehabt habe, weil er unbeschränkt Revision eingelegt habe, die zum Teil verworfen worden sei. Soweit der Angeklagte mit der Berufung das Ziel der Bewährungsstrafe erreicht habe, seien ihm dennoch die Auslagen des Nebenklägers nach § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO aufzuerlegen, weil er wegen einer Tat verurteilt worden sei, die den Nebenkläger betreffe. Anlass, hier nach § 472 Abs. 1 Satz 2 StPO aus Billigkeitsgründen davon abzusehen, bestehe nicht.
II.
1.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, sie ist insbesondere gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. StPO statthaft.
Dem steht § 464 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. StPO nicht entgegen. Danach ist eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen unzulässig, wenn eine Anfechtung der Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das bedeutet, dass die Kostenbeschwerde dann unzulässig ist, wenn die Hauptentscheidung schon nach ihrer Art schlechthin nicht angefochten werden kann oder die betreffende Person grundsätzlich zur Einlegung eines Rechtsmittels nicht befugt ist. Es gilt jedoch nicht, wenn gegen die Hauptentscheidung an sich ein Rechtsmittel statthaft ist, dieses aber im konkreten Fall dem jeweiligen Prozessbeteiligten nur mangels Beschwer nicht zusteht (vgl. OLG Celle StV 1994, 494; LR-Hilger, StPO, 25. Aufl., § 464 Rdnr. 52; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 464 Rdnr. 19; KK-Franke, StPO, 5. Aufl., § 464 Rdnr. 9 jew. m. w. N.).
Umstritten ist in diesem Zusammenhang die Bedeutung des § 400 Abs. 1 StPO. Danach kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Hieraus wird in Rechtsprechung und Schrifttum zum Teil abgeleitet, dass der Nebenkläger auch die Kostenentscheidung eines Urteils, das - wie im vorliegenden Fall - nur noch die Rechtsfolge der Tat betreffe, gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. StPO nicht anfechten könne (OLG Frankfurt a. M. NStZ-RR 1996, 128; OLG Stuttgart NStZ 1989, 548; Meyer-Goßner, a. a. O. Rdnr. 17; KK-Franke, a. a. O. Rdnr. 8). Andererseits wird die Auffassung vertreten, dass § 400 Abs. 1 StPO lediglich einen gesetzlich geregelten, generellen Ausschluss der Beschwer des Nebenklägers beinhalte, der die Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung ebenso wenig beseitige wie eine mangelnde Beschwer im Einzelfall und damit die Zulässigkeit der Kostenbeschwerde nicht berühre (OLG Hamm NStZ-RR 2006, 95 [OLG Hamm 19.07.2004 - 2 Ws 143/04]; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2004, 120 [OLG Karlsruhe 18.09.2003 - 2 Ws 236/02]; OLG Düsseldorf VRS 96, 222; LR-Hilger, a. a. O. Rdnr. 57).
Die letztgenannte Ansicht verdient den Vorzug. Ihre Auslegung des § 400 Abs. 1 StPO als bloßer genereller Ausschluss einer Beschwer des Nebenklägers hinsichtlich der Rechtsfolgenentscheidung findet ihre Stütze in den entsprechenden Gesetzesmaterialien. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs vom 18. April 1986 zum Opferschutzgesetz sollte die bis dahin aufgrund der Verweisung in § 397 Abs. 1 StPO a. F. auf die Rechte des Privatklägers bestehende unbeschränkte Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers eingeschränkt werden, weil "ein legitimes Interesse des Verletzten an der Höhe der den Angeklagten treffenden Strafe regelmäßig zu verneinen" sei (BT-Drucks. 10/5305, S. 15). Die Formulierung "legitimes Interesse" korrespondiert dabei deutlich mit dem Begriff der Beschwer. Dass damit keine weitere Beschränkung der Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers beabsichtigt war, folgt aus der weiteren Begründung: "Von der Neuregelung unberührt bleibt das Recht des Nebenklägers, (...) gegen Entscheidungen, die ihn selbst betreffen, die zulässigen Rechtsmittel einzulegen." (BT-Drucks. a. a. O.). Wie der vorliegende Fall zeigt, kann auch nach Beschränkung auf die Rechtsfolge der Nebenkläger im Rechtsmittelverfahren durch die Kostenentscheidung nachteilig betroffen sein, während ihm eine Anfechtung der Hauptentscheidung durch § 400 Abs. 1 StPO verwehrt ist. Dem Nebenkläger in derartigen Fällen die Möglichkeit zu nehmen, gegen die ihn beschwerende Kostenentscheidung vorzugehen, würde dem Ziel des Gesetzgebers, mit der Neuregelung des Rechts der Nebenklage im Opferschutzgesetz "erste gesetzliche Maßnahmen zur Verbesserung der Rechtsstellung des Verletzten im Strafverfahren zu verwirklichen" (BT-Drucks. 10/5305, S. 8), zuwider laufen.
2.
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.
Der Angeklagte hat auch die dem Nebenkläger entstandenen Auslagen zu tragen.
Gemäß § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO sind die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. Das ist hier der Fall. Allerdings ist festzustellen, dass der Nebenkläger sich erst dem Verfahren angeschlossen hat, nachdem der Angeklagte seine unbeschränkt eingelegte Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hatte, und dass der Angeklagte letztendlich sein wesentliches Ziel - eine Bewährungsstrafe - erreicht hat.
a)
Ob dem Angeklagten bei vollem Erfolg seines auf das Strafmaß beschränkten Rechtsmittels die Auslagen des Nebenklägers im Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen sind, wird nicht einheitlich beurteilt. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung dazu fehlt. Während § 472 Abs. 1 StPO ersichtlich nur für das erstinstanzliche Verfahren konzipiert ist, regelt § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO das Tragen der Auslagen des Nebenklägers nur für ein erfolgsloses oder zurückgenommenes Rechtsmittel. Daraus, dass das Gesetz den Angeklagten bei vollem Erfolg seines beschränkten Rechtsmittels hinsichtlich der Verfahrenskosten und seiner eigenen Auslagen wie einen Freigesprochenen behandele, wird zum Teil geschlossen, dass dies auch hinsichtlich der Auslagen des Nebenklägers zu gelten habe, und der Angeklagte diese deshalb nicht tragen müsse (OLG Saarbrücken StV 1990, 366; Meyer-Goßner a. a. O. § 473 Rdnr. 23; KK-Franke a. a. O. § 473 Rdnr. 10; HK-Krehl, StPO, 3. Aufl., § 473 Rdnr. 22). Demgegenüber ist nach einer im Vordringen begriffenen Auffassung auch in derartigen Fällen § 472 Abs. 1 StPO anzuwenden. Der Angeklagte habe grundsätzlich die Auslagen des Nebenklägers zu tragen, wovon ganz oder zum Teil abgewichen werden könne, soweit dies unbillig erscheine (OLG Zweibrücken MDR 1993, 698 [OLG Zweibrücken 24.02.1993 - 1 Ws 344/92]; OLG Hamm NStZ-RR 1998, 221 [OLG Hamm 10.02.1998 - 3 Ws 575/97]; LR-Hilger, a. a. O. § 473 Rdnr. 76 unter Aufgabe der in der 24. Aufl. vertr. Gegenauffassung).
Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Sie entspricht der Intention und Systematik der Neuregelung und vermeidet zudem Wertungswidersprüche. Denn einerseits kann der Nebenkläger nach § 400 Abs. 1 StPO zwar das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird, andererseits bleibt nach dem Willen des Gesetzgebers "von der Neuregelung unberührt (...) das Recht des Nebenklägers, sich am Verfahren auch in der Rechtsmittelinstanz zu beteiligen, wenn Staatsanwaltschaft oder Angeklagter Rechtsmittel einlegen" (BT-Drucks. 10/5305, S. 15). Hinzu kommt, dass auch nach der Neuregelung bei Teilerfolg eines Rechtsmittels eine Verteilung der Auslagen des Nebenklägers nach Billigkeitsgesichtspunkten über § 473 Abs. 4 Satz 2 StPO ermöglicht wird (vgl. OLG Celle Nds. Rpfl. 1999, 325; Meyer-Goßner a. a. O. § 473 Rdnr. 29 m. w. N.). Teilerfolg und voller Erfolg sind häufig aber schwer voneinander abzugrenzen (dazu näher OLG Hamm a. a. O.), zumal voller Erfolg des Angeklagten nicht gleichbedeutend ist mit vollem Unterliegen des Nebenklägers. Schließlich wird nur die hier vertretene Auffassung dem bereits dargelegten Ziel des Gesetzgebers gerecht, mit der Neuregelung die Rechtsstellung des Verletzten zu verbessern. Vor der Neuregelung war es - soweit ersichtlich - einhellige Auffassung, dass bei vollem Erfolg eines beschränkten Rechtsmittels des Angeklagten hinsichtlich der Auslagen des Nebenklägers der für die Privatklage geltende § 471 Abs. 3 Nr. 1 StPO entsprechend anzuwenden war mit der Folge, dass eine Verteilung der Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten erfolgte (vgl. OLG Düsseldorf NStE Nr. 1 zu § 471 StPO; OLG Hamm AnwBl. 1979, 240; OLG Celle NJW 1975, 68 [OLG Celle 26.08.1974 - 2 Ws 152/74]). Es würde die Rechtsstellung des Verletzten aber verschlechtern, wenn nun die in der Neuregelung festzustellende Regelungslücke auf die Weise gefüllt würde, dass der Nebenkläger in derartigen Fällen seine Auslagen zwingend immer selbst zu tragen hätte. Demgegenüber bietet die entsprechende Anwendung des § 472 Abs. 1 StPO die Möglichkeit, jedem Einzelfall gerecht zu werden.
b)
Die entsprechende Anwendung von § 472 Abs. 1 StPO führt hier dazu, dass der Angeklagte die Auslagen des Nebenklägers vollständig zu tragen hat. Denn Anlass, nach Satz 2 dieser Vorschrift aus Billigkeitsgründen von der Regel deren Satz 1 ganz oder zum Teil abzuweichen, besteht vorliegend nicht. Zwar hatte der Angeklagte seine Berufung bereits auf den Rechtfolgenausspruch beschränkt, als der Nebenkläger seinen Anschluss erklärte. Davon war dem Nebenkläger zu diesem Zeitpunkt jedoch nichts bekannt. Er war lediglich als Zeuge zu der Berufungshauptverhandlung geladen worden und wusste, dass der Angeklagte die Tat vor dem Amtsgericht bestritten hatte. Dass der Nebenkläger sich nach Kenntnisnahme von der Berufungsbeschränkung nicht aus dem Verfahren zurückgezogen hat, führt ebenfalls nicht zur Unbilligkeit. Denn für ihn bestand hier ein berechtigtes Interesse, zunächst das Verhalten des Angeklagten in der Berufungsverhandlung abzuwarten. Allerdings hat der Angeklagte dort entsprechend seiner schriftlichen Ankündigung den Nebenkläger um Entschuldigung gebeten und ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von 300,00 EUR gezahlt. Die weitere Beteiligung des Nebenklägers am Verfahren ist jedoch deshalb zu billigen, weil der Angeklagte in der Revisionsinstanz seine eigene Berufungsbeschränkung für unwirksam erklärte und das Urteil unbeschränkt mit der allgemeinen Sachrüge angriff. Auch nachdem der Senat die Berufungsbeschränkung für wirksam erklärt und die Sache zu erneuter Verhandlung über den Rechtsfolgenausspruch zurückverwiesen hatte, ist nicht festzustellen, dass der Nebenkläger in unbilliger Weise Auslagen verursacht hätte. Seine weitere Teilnahme am Verfahren war im Hinblick auf das bis dahin gezeigte, schwer vorhersehbare prozessuale Verhalten des Angeklagten nicht zu beanstanden.
III.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 465, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO analog.
IV.
Dieser Beschluss ist gemäß § 304 Abs. 4 StPO nicht anfechtbar.