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  • ab 01.01.2025 (zukünftige Fassung)

Abschnitt 1 FwAnwSZRdErl 2025

Bibliographie

Titel
Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Fachrichtung Feuerwehr
Redaktionelle Abkürzung
FwAnwSZRdErl 2025,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Aufgrund des § 59 NBesG vom 20.12.2016 (Nds. GVBl. S. 308), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25.09.2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 83), werden Anwärterinnen und Anwärtern in der Fachrichtung Feuerwehr der Laufbahngruppe 1 im zweiten Einstiegsamt und in der Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt aufgrund des erheblichen Mangels an hinreichend qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern Anwärtersonderzuschläge in Höhe von 70 % des zustehenden Anwärtergrundbetrages gezahlt.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 2 des RdErl. vom 7. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 538)