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§ 63 NStrG - Straßen- und Bestandsverzeichnisse
(Übergangsvorschrift zu § 3 Abs 3 und §§ 4548(1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Amtliche Abkürzung
NStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100010000000

(1) Die auf Grund der Verordnung über die Straßenverzeichnisse vom 27. September 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1193) eingerichteten Straßenverzeichnisse werden für die Landes- und Kreisstraßen nach den Vorschriften dieser Verordnung bis zum Erlass der in § 3 Abs. 3 vorgesehenen Rechtsverordnung weitergeführt.

(2) Die Bestandsverzeichnisse für die Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen sind von den Gemeinden bis zum 31. Dezember 1983 anzulegen und nach Fertigstellung sechs Monate lang zur Einsicht auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sowie der Lauf der Auslegungsfrist sind ortsüblich bekannt zu machen und außerdem in dem amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde oder des Landkreises, dem die Gemeinde angehört, zu veröffentlichen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt die Entscheidung der Gemeinde gegenüber allen Beteiligten als bekannt gegeben, darauf ist in der ortsüblichen Bekanntmachung und in dem amtlichen Mitteilungsblatt hinzuweisen. Wird Widerspruch eingelegt, so ist dieser vor der Entscheidung darüber mit den Beteiligten zu erörtern.

(3) Dienen die in § 62 Abs. 3 aufgeführten Wege und anderen Interessentenwege tatsächlich dem öffentlichen Verkehr, so sollen die Gemeinden sie nach Maßgabe des Absatzes 2 als Gemeindestraßen in das Bestandsverzeichnis aufnehmen. Geschieht das, so werden die bisher zur Wegeunterhaltung Verpflichteten von ihrer Unterhaltungspflicht frei. § 11 Abs. 1 gilt sinngemäß, es sei denn, dass das Wegegrundstück im Grundbuch eingetragen ist.

(4) Für die gemeindefreien Gebiete (§ 56) gilt Absatz 2 sinngemäß.

(5) Wird eine Eintragung im Bestandsverzeichnis unanfechtbar, so gilt eine nach § 6 Abs. 2 erforderliche Zustimmung als erteilt und die Widmung als vollzogen. Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen, die im Bestandsverzeichnis nicht mehr als solche ausgewiesen sind, gelten als aufgehoben und eingezogen.

(6) Werden Genossenschafts-, Feld-, Wanne- und Interessentenwege nicht als Gemeindestraßen in das Bestandsverzeichnis aufgenommen, so haben diejenigen, die nach den bisherigen Vorschriften oder auf Grund eines besonderen Titels des öffentlichen Rechts hierzu verpflichtet waren, den Weg weiter für den Interessentenverkehr offen zu halten und zu unterhalten. Die Kommunalaufsichtsbehörde hat die Verpflichteten jedoch auf Antrag von ihrer Verpflichtung zu befreien, wenn

  1. a)

    der Weg in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesbaugesetzes als Verkehrsfläche ausgewiesen ist oder nach Anlage des Bestandsverzeichnisses ausgewiesen wird oder

  2. b)

    der Weg innerhalb von Ortsteilen liegt, die im Zusammenhang bebaut sind oder nach Anlage des Bestandsverzeichnisses im Zusammenhang bebaut werden.

Siehe Fußnote zu § 62