Amtsgericht Aurich
Beschl. v. 28.12.2012, Az.: 10 M 1217/12

Einstellung einer Zwangsvollstreckung bei Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens

Bibliographie

Gericht
AG Aurich
Datum
28.12.2012
Aktenzeichen
10 M 1217/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 39502
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGAURIC:2012:1228.10M1217.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Aurich - 12.10.2012

Fundstelle

  • NZI 2013, 536

Tenor:

wird die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Aurich vom 12.10.2012 eingestellt.

Die Wirkung dieses Beschlusses wird von seiner Rechtskraft abhängig gemacht, die den Parteien zu gegebener Zeit mitgeteilt wird.

Begründung

Die Gläubigerin hat im Verfahren 12 C 450/12 einen Arrestbefehl erwirkt. Die Vollziehung des Arrestes ist durch Pfändung diverser Fahrzeuge bewirkt worden.

Mit Beschluss vom 12.10.2012 wurde gem. § 930 Abs. 3 ZPO angeordnet, dass die aufgrund des zugrundeliegenden Arrestbefehls des Amtsgerichts gepfändeten Fahrzeuge versteigert werden und der Erlös hinterlegt wird.

Gegen diesen Beschluss hat der Schuldnervertreter sofortige Beschwerde eingelegt, mit der Begründung, dass über das Vermögen der Schuldnerin am 30. Mai 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Daneben wurde die Aufhebung des Arrestbefehls beantragt. Wegen der Einzelheiten wird auf das jeweilige Parteivorbringen Bezug genommen.

Gem. § 343 InsO wird die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens anerkannt. Gem. Art 3 EuIns VO sind für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gerichte zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner seine hauptsächlichen Interessen hat. Dies dürfte im vorliegenden Fall am Sitz der Schuldnerin in Italien sein. Insoweit ergibt sich bezüglich der örtlichen Zuständigkeit in Italien kein Anhaltspunkt für eine Beanstandung. Weitergehende Anerkennungsvoraussetzungen sind weder im Zwangsvollstreckungsverfahren noch nach § 343 InsO zu prüfen.

Das das vorliegende Verfahren der" Amministrazione straordinaria" als Insolvenzverfahren im Sinne der EuInVO gilt, ergibt sich gem. Art. 2 a EuInsVO aus dem Anhang A, der eine abschließende Aufzählung der anzuerkennenden Verfahren enthält, wo ausdrücklich die "Amministrazione straodinaria" genannt ist.

Die Einstellung der Zwangsvollstreckung war somit erforderlich.