Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.02.1988, Az.: L 10 Lw 14/87

Sozialgericht; Urteil; Verhandlung; Kammervorsitzender; Unterschrift; Berufung; Aufhebung; Zurückverweisung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
11.02.1988
Aktenzeichen
L 10 Lw 14/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 11785
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1988:0211.L10LW14.87.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg (Oldenburg) 16.06.1987 - S 3 Lw 17/85

Fundstellen

  • Breith 1989, 611
  • NdsRpfl 1989, 67

Amtlicher Leitsatz

Stirbt der Kammervorsitzende eines SG nach einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG) und wird das Urteil vom neuen Kammervorsitzenden ohne Unterschrift des verstorbenen Kammervorsitzenden den Beteiligten zugestellt (§ 133 SGG), dann entspricht dieses Urteil nicht den Erfordernissen der §§ 134 S 1, 136 Abs 1 SGG. Ein solches Urteil ist auf die Berufung eines Beteiligten aufzuheben und die Sache an das SG zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.