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§ 40 NPsychKG - In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)
Amtliche Abkürzung
NPsychKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069040000000

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über Hilfen für psychisch Kranke und Schutzmaßnahmen vom 30. Mai 1978 (Nds. GVBl. S. 443), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 1991 (Nds. GVBl. S. 367), außer Kraft.

(3) Auf Sozialpsychiatrische Dienste, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes hauptberuflich von einem in der Psychiatrie erfahrenen Arzt im Sinne des § 4 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über Hilfen für psychisch Kranke und Schutzmaßnahmen vom 30. Mai 1978 (Nds. GVBl. S. 443), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 1991 (Nds. GVBl. S. 367), geleitet werden, ist § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes nicht anzuwenden, solange diese Ärztin oder dieser Arzt die Leitungsfunktion wahrnimmt.

(4) Die Landkreise oder kreisfreien Städte haben den Sozialpsychiatrischen Plan (§ 9) erstmals innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes aufzustellen.

(5) Diejenigen Landkreise und kreisfreien Städte, die einen Sozialpsychiatrischen Verbund (§ 8) gebildet haben, erhalten eine Finanzzuweisung des Landes. Der Antrag auf Finanzzuweisung ist bis zum 1. November 1998 zu stellen. Der für Finanzzuweisungen insgesamt zur Verfügung stehende Betrag von 5.250.000 Deutsche Mark ist auf die Landkreise und kreisfreien Städte nach der Einwohnerzahl aufzuteilen. § 38 bleibt unberührt.

Hannover, den 16. Juni 1997

Der Präsident des Niedersächsischen Landtages

Horst M i l d e

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Niedersächsische Ministerpräsident

S c h r ö d e r