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  • ab 01.01.1977 (aktuelle Fassung)

§ 2 StrKrVO - Über- und Unterführungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Kreuzungsanlagen im Zuge von öffentlichen Straßen (Straßenkreuzungsverordnung - StrKrVO -)
Amtliche Abkürzung
StrKrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100010100000

(1) Zum Kreuzungsbauwerk im Sinne des § 35 Abs. 2 NStrG gehören

  1. 1.
    die Widerlager und Flügelmauern,
  2. 2.
    die Pfeiler und Stützen einschließlich der Einrichtungen, die ihrem Schutz dienen,
  3. 3.
    der Überbau mit Geländern, Brüstungen und Auffangvorrichtungen, jedoch mit Ausnahme der Straßendecke, der Entwässerungsrinnen und Einläufe, und, soweit sie nicht durch die Konstruktion der Brücke bedingt sind, der Verkehrszeichen und Einrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller Art.

(2) Die nicht zum Kreuzungsbauwerk gehörenden Teile des Überbaues (Absatz 1 Nr. 3) gehören zu der Straße, in deren Verlauf sie liegen.

(3) Verbindungsarme zwischen der Straße höherer Verkehrsbedeutung und der kreuzenden Straße gehören zur Straße der höheren Verkehrsbedeutung. Die Verbindungsarme enden am äußeren Fahrbahnrand der kreuzenden Straße. Sind Abbiege- oder Einfädelstreifen an der kreuzenden Straße vorhanden, so enden die Verbindungsarme am Anfang der Eckausrundungen der kreuzenden Straße. Bei höhenungleichen Einmündungen beginnen die Verbindungsarme an der ersten Aufweitung der einmündenden Straße. Lichtzeichenanlagen und Verkehrsinseln an der Einmündung des Verbindungsarmes gehören zur Straße der höheren Verkehrsbedeutung.