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  • ab 01.01.1977 (aktuelle Fassung)

§ 4 StrKrVO - Kreuzungen zwischen Straßen der gleichen Straßengruppe

Bibliographie

Titel
Verordnung über Kreuzungsanlagen im Zuge von öffentlichen Straßen (Straßenkreuzungsverordnung - StrKrVO -)
Amtliche Abkürzung
StrKrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100010100000

Bei Kreuzungen von Straßen der gleichen Straßengruppe ist die Straße, die von einem anderen als dem im allgemeinen zuständigen Baulastträger zu unterhalten ist, als Straße geringerer Verkehrsbedeutung zu behandeln.