§ 4 StrKrVO - Kreuzungen zwischen Straßen der gleichen Straßengruppe
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Kreuzungsanlagen im Zuge von öffentlichen Straßen (Straßenkreuzungsverordnung - StrKrVO -)
- Amtliche Abkürzung
- StrKrVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 92100010100000
Bei Kreuzungen von Straßen der gleichen Straßengruppe ist die Straße, die von einem anderen als dem im allgemeinen zuständigen Baulastträger zu unterhalten ist, als Straße geringerer Verkehrsbedeutung zu behandeln.