Landgericht Lüneburg
Urt. v. 21.10.2020, Az.: 27 Ks 8150 Js 4101/20 (9/20)

Bibliographie

Gericht
LG Lüneburg
Datum
21.10.2020
Aktenzeichen
27 Ks 8150 Js 4101/20 (9/20)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 72441
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Sicherungsverfahren
gegen
D.S.,
geboren am XXX in L.,
wohnhaft XXX,
zurzeit XXX,
wegen Totschlags
hat die 4. große Strafkammer des Landgerichts Lüneburg als Schwurgericht in der öffentlichen Sitzung vom 21.10.2020, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Landgericht K.
als Vorsitzender
Richter am Landgericht S.
Richter am Landgericht F.
als beisitzende Richter
Frau N.
Herr J.
als Schöffen
Erster Staatsanwalt L.
als Beamter der Staatsanwaltschaft
Rechtsanwalt H.
als Verteidiger
Herr Hu.K. als Nebenkläger
Rechtsanwalt Y. als Nebenklägervertreter
Frau K.K. als Nebenklägerin
Rechtsanwalt D. als Nebenklägervertreter
Herr Ha.K. aus Celle als Nebenkläger
Rechtsanwalt Ki. als Nebenklägervertreter
Justizangestellte B.
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Unterbringung des Beschuldigten in einem Psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.

Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

Gründe

I.

Der bei Begehung der hier in Rede stehenden Tat 29-jährige Beschuldigte wuchs gemeinsam mit seinem zwei Jahre jüngeren Bruder bei seinen Eltern auf. Nach dem Realschulabschluss absolvierte er eine Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel und arbeitete anschließend drei Jahre lang in seinem früheren Ausbildungsbetrieb. Er zog aus dem Elternhaus aus und konsumierte in immer größerem Umfang Cannabis. Gleichzeitig entwickelte sich bei ihm eine paranoide Schizophrenie, wobei nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte, ob das Betäubungsmittel für die Erkrankung mitursächlich war oder ob er zunächst versuchte, aufkommende Krankheitssymptome wie Angst und Unruhezustände durch den Konsum zu dämpfen. Jedenfalls blieb er der Arbeit fern, was zum Verlust des Arbeitsplatzes führte.

In der Folge war er nur noch kurzzeitig erwerbstätig. Einen Arbeitsplatz auf einem Geflügelbetrieb verlor er nach drei bis vier Monaten infolge eines positiven Drogentests. Seine Tätigkeit in einem Call-Center endete nach rund sechs Monaten infolge einer Inhaftierung. Im Sommer 2019 fand er eine Anstellung als ungelernte Pflegkraft in einem Altenheim in C. Nach einem Streit mit der dortigen Leitung im Dezember 2019 ging er nicht mehr zur Arbeit, was erneut zum Arbeitsplatzverlust führte.

Strafrechtlich ist er bislang wie folgt in Erscheinung getreten und rechtskräftig verurteilt:

- Am 22.11.2011 verurteilte ihn das Amtsgericht Celle wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen.

- Am 16.02.2015 verurteilte ihn das Amtsgericht Celle wegen Beleidigung in zwei Fällen und Bedrohung in Tatmehrheit mit Bedrohung in zwei Fällen, Sachbeschädigung und Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen.

- Am 16.03.2015 verurteilte ihn das Amtsgericht Celle wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen.

- Mit Beschluss vom 13.07.2015 wurde aus den Einzelstrafen in den Entscheidungen vom 16.02.2015 und vom 16.03.2015 eine Gesamtgeldstrafe von 105 Tagessätzen gebildet.

- Am 15.07.2015 verurteilte ihn das Amtsgericht Celle wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen.

- Am 15.01.2016 verurteilte ihn das Amtsgericht Celle wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen.

- Am 01.04.2016 verurteilte ihn das Amtsgericht Celle wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen.

- Am 01.06.2016 verurteilte ihn das Amtsgericht Celle wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

- Mit Beschluss vom 26.08.2016 wurde aus den Einzelstrafen in den Entscheidungen vom 01.04.2016 und vom 01.06.2016 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten gebildet, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

- Am 28.03.2017 verurteilte ihn das Amtsgericht Celle wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen.

- Am 27.07.2017 verurteilte ihn das Amtsgericht Celle wegen versuchten Diebstahls unter Einbeziehung der Strafe aus der Entscheidung vom 28.03.2017 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten und 1 Woche, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

- Am 24.09.2019 verurteilte ihn das Amtsgericht Celle wegen Beleidigung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen.

II.

1.

Anfang 2020 beschäftigte sich der arbeitslose Beschuldigte fast ausschließlich mit der Beschaffung und dem Konsum von Betäubungsmitteln - neben Cannabis auch Kokain und Amphetamin - sowie mit seiner Spielekonsole. Seine sozialen Kontakte beschränkten sich auf Personen, die ihn in seinem Zimmer in einer Wohngemeinschaft in Celle aufsuchten und ihn mit Drogen versorgten bzw. mit ihm gemeinsam konsumierten. Der Verlust der Tagesstruktur und der anhaltende Betäubungsmittelkonsum verursachten einen Schub der paranoiden Schizophrenie. Die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führte zunächst zu vermehrten Spannungen zwischen dem Beschuldigten und den übrigen Bewohnern der Wohngemeinschaft. Der Beschuldigte war angespannt, provozierte u.a. durch übermäßig laute Musik und verhielt sich verbal aggressiv. Er hatte "Lust an Ärger", wie es der Zeuge L., ein Mitbewohner der Wohngemeinschaft, ausdrückte. In diesem Zustand attackierte er Ende März 2020 - dieser Vorfall ist nicht Gegenstand des Sicherungsverfahrens - anlässlich eines bis dahin verbalen Streits einen weiteren Mitbewohner, den Zeugen D. Der Beschuldigte nahm eine Nagelschere wie ein Faustmesser in die Hand und schlug mit der aus seiner Hand herausragenden Spitze der Schere dem Zeugen D. im Bereich des Herzens gegen die Brust. Weil der Zeuge eine Daunenjacke trug, erlitt er bei diesem Angriff keine Stichverletzung, sondern nur eine Prellung, die ihm drei Wochen lang Schmerzen bereitete. Trotz seines schlechten Gesundheitszustandes nahm der Beschuldigte Ende März / Anfang April eine Tätigkeit als Kommissionierer bei einem Online-Versand auf, hielt dies jedoch nur eine Woche lang durch.

2.

Am Tattag, dem 07.04.2020, war der Beschuldigte krankheitsbedingt der wahnhaften Überzeugung, beobachtet und verfolgt zu werden. Er war sich sicher, über Nacht mit "HIV infiziert" worden zu sein und "eine Kamera im Auge" zu haben. Außerdem hatte er akustische Halluzinationen in Form von Stimmen, die sein Verhalten zu kommentieren und ihn zu verspotten schienen. Weil er sich in der Wohngemeinschaft nicht mehr sicher fühlte, bewaffnete er sich mit einem Küchenmesser mit einer rund 12 Zentimeter langen Wellenschliffklinge und verließ das Haus. In der Folgezeit lief er durch Celle und traf dort zufällig auf den Zeugen S., einen Freund und ehemaligen Arbeitskollegen. Krankheitsbedingt war er der Überzeugung, der Zeuge habe ihn "angefixt" und sein Marihuana "mit Spice vermischt". Er herrschte ihn an ("Ich lass'mich von dir nicht mehr verarschen!") und schlug nach ihm. Der von diesem Verhalten überraschte Zeuge S. ließ ihn stehen und ergriff die Flucht.

Der Beschuldigte irrte weiter durch die Innenstadt. Zeitweise verspürte er den Wunsch, die Polizei zu kontaktieren und ins Gefängnis gebracht zu werden, wo er sich in Sicherheit wähnte, schaffte es jedoch krankheitsbedingt nicht, diese Idee in die Tat umzusetzen. Gegen 19: 20 Uhr stieg er in das Taxi des Zeugen St. und äußerte, dass er zur Polizei gefahren werden wolle, weil er dort eine Anzeige erstatten müsse. Der Zeuge sah das Messer in der Hand des auf ihn hektisch und gehetzt wirkenden Beschuldigten und hatte keine Lust, diesen irgendwohin zu fahren. Er nahm an, dass der Beschuldigte unter Drogen stünde und schlug vor, die Polizei anzurufen und zum Taxistand kommen zu lassen. Daraufhin verließ der Beschuldigte das Taxi.

Er begab sich in die B.str. und hielt sich dort in Höhe der Hausnummer 41b vor einem Friseursalon auf. Der Eingang des in einem Altbau im Hochparterre gelegenen Salons ist über eine von beiden Seiten begehbare Treppe zu erreichen. Auf bzw. an dieser Treppe suchte der Beschuldigte Schutz vor seinen wahnhaft angenommenen Verfolgern. Krankheitsbedingt war er nicht in der Lage, sich aus der von ihm als äußerst bedrohlich empfundenen Situation zu entfernen bzw. sich - etwa durch die Polizei - Hilfe zu suchen. Gegen 21: 43 Uhr befuhr der 15-jährige A.K., der spätere Geschädigte, mit seinem Fahrrad den Radweg der B.str. in Richtung Innenstadt. Als der Beschuldigte den - ihm völlig unbekannten - Geschädigten auf sich zu fahren sah, war er infolge der paranoiden Schizophrenie davon überzeugt, dass dieser ihn angreifen ("verprügeln") wolle. Er flüchtete zunächst die Treppe hinauf. Als der Geschädigte die Treppe fast erreicht hatte, lief der Beschuldigte die Treppe hinab und stieß ihm das Küchenmesser im Bereich des Herzens mit großer Wucht in die Brust, um den vermeintlich bevorstehenden Angriff abzuwehren. Dabei wusste er um die Lebensgefährlichkeit seiner Handlung und nahm einen tödlichen Ausgang billigend in Kauf. Seine Schuldfähigkeit war aufgrund der paranoiden Schizophrenie erheblich vermindert (§ 21 StGB), möglicherweise sogar aufgehoben (§ 20 StGB). Das Messer durchsetzte eine Rippe und verletzte das Herz und den linken Lungenflügel. Der Geschädigte fuhr nach dem Stich zunächst weiter. Nach gut 50 Metern verlor er das Bewusstsein, stürzte und verstarb schließlich an Herz-Kreislaufversagen infolge des durch den Stich verursachten hohen Blutverlustes.

Der Zeuge H., der den Vorfall an der Treppe beobachtet hatte, ergriff eine Leitbake und benutzte dieses Verkehrszeichen, um gegen den Beschuldigten vorzugehen und ihn am Verlassen der Treppe zu hindern. Der Beschuldigte schlug in Panik mit dem Messer gegen die Scheiben des Friseursalons, bis dessen Griff zerbrach. Als die Polizei wenig später eintraf, beruhigte er sich ein wenig, weil er sich von den Beamten beschützt fühlte. Er machte auf die Beamten einen verwirrten Eindruck und erklärte, er habe einen "Knopf im Ohr", werde "ferngesteuert", "verfolgt" und "ausspioniert", sei "angefixt" und mit HIV infiziert worden ("Ich habe AIDS! Schauen sie meine Augen an!"). Der Beschuldigte wurde vorläufig festgenommen und befand sich vom 08.04.2020 bis zum 24.04.2020 in Untersuchungshaft. Seit dem 24.04.2020 ist er gemäß § 126a StPO im Maßregelvollzugszentrum M. einstweilig untergebracht. Dort verschwanden die akustischen Halluzinationen rund vier Wochen später unter der Gabe einer neuroleptischen Medikation.

III.

1.

Die unter I. getroffenen Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Beschuldigten gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. F., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die von diesem in der Hauptverhandlung referiert wurden, sowie der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft des Bundesamts für Justiz vom 25.08.2020.

2.

Die unter II. getroffenen Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Beschuldigten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie den in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismitteln. Soweit im Folgenden Abbildung (Lichtbilder) erwähnt werden, sind diese in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 3 StPO auf die Abbildungen verwiesen.

a.

Die unter II. 1. getroffenen Feststellungen zur Tatvorgeschichte beruhen auf den Angaben des Beschuldigten, die von den Zeugen D. und L., mit denen er in einer Wohngemeinschaft lebte, bestätigt wurden. Der Zeuge D. beschrieb das Verhalten des Beschuldigten mit den Worten: "Am Anfang ging es, aber als er den Job verloren hatte, wurde er ein anderer Mensch, ein Psychopath. Der hat die ganze Zeit mit Kurden abgehangen, die haben ihn mit Marihuana versorgt. Die haben die ganze Zeit Bong geraucht!"Der Zeuge D. schilderte auch den vom Zeugen L. beschriebenen Angriff mit der Nagelschere, wenngleich er an das Tatwerkzeug keine konkrete Erinnerung hatte ("Nagelschere? Keine Ahnung, das war ein metallischer Gegenstand, den hat er mir regelrecht reingehämmert. Ich hatte drei Wochen lang Schmerzen!").

Die unter II. 2 getroffenen Feststellungen zum Tagesablauf am 07.04.2020 und zur Tat beruhen ebenfalls im Wesentlichen auf den Angaben des Beschuldigten. Die Kammer hat keine Bedenken gehabt, sie ihren Feststellungen zugrunde zu legen, weil sie in den zentralen Aspekten von Zeugen bestätigt worden sind. Abweichungen haben sich nur insoweit ergeben, als der Beschuldigte in seiner Einlassung behauptet hat, er habe den Geschädigten nicht töten und diesen nur in die Schulter stechen wollen. Im Einzelnen:

Der Zeuge L. hat bekundet, dass der Beschuldigte am Morgen des 07.04.2020 anlässlich einer zufälligen Begegnung in der Küche der Wohngemeinschaft auf ihn einen verwirrten Eindruck gemacht habe. Der Beschuldigte habe sich bei ihm für einen Streit entschuldigt, den es nie gegeben habe. Der Zeuge S. hat seine Begegnung mit dem Beschuldigten wie festgestellt bekundet und dazu ausgeführt, dass er ihn als gewissenhaften und liebevollen Kollegen im Altenheim kennengelernt habe. Er habe ihn in der Vergangenheit gelegentlich "breit und bekifft", also unter dem Einfluss von Cannabis bzw. Marihuana, erlebt. Dabei habe er ihn stets als "psychisch unauffällig" wahrgenommen. Am Tattag sei dies völlig anders gewesen, der Beschuldigte habe aggressiv, provokativ, wirr und gehetzt auf ihn gewirkt. Dies entspricht der Einschätzung, die der Taxifahrer und Zeuge St. vom Beschuldigten hatte. Der Zeuge hat angegeben, der Beschuldigte habe auf ihn einen sehr verwirrten, d.h. hektischen und gehetzten, Eindruck gemacht.

Das eigentliche Tatgeschehen hat der Zeuge B. geschildert. Er habe, so der Zeuge, als Autofahrer in die B.str. einbiegen wollen und an einer roten Ampel gewartet. Der Geschädigte sei auf seinem Fahrrad auf die Kreuzung zugefahren. Der Beschuldigte habe auf dem Bürgersteig gestanden, sei dann die Treppe zum Friseursalon hochgelaufen. Als sich der Geschädigte genähert habe, sei er wieder "auf den Gehweg gesprungen" und habe diesem "einen Schlag auf die Brust" versetzt. Der Geschädigte sei anschließend zunächst weitergefahren und dann mit seinem Rad gestürzt. Die räumlichen Verhältnisse zwischen Tatort und Sterbeort sind auf dem unteren Lichtbild Bd. I, Bl. 53 festgehalten, der Sterbeort mit dem an einer Bushaltestelle auf dem Bürgersteig/Radweg liegenden Fahrrad des Geschädigten auf dem unteren Lichtbild Bd. I, Bl. 52. Er sei, so der Zeuge B., ausgestiegen und habe dem Geschädigten helfen wollen. Erst in dieser Situation habe er realisiert, dass der vermeintliche Schlag auf die Brust ein Stich in die Brust gewesen sei. Später habe er dann auch gesehen, dass der Beschuldigte mit einem Messer gegen die Fensterscheibe des Friseursalons geschlagen habe. Er habe auch einen Menschen mit einer Leitbake an sich vorbei in Richtung der Treppe laufen sehen. Bei diesem Menschen handelte es sich um den Zeugen H., der beschrieben hat, wie er den Beschuldigten am Verlassen des Tatorts hinderte ("Ich fixierte ihn mit dem Verkehrsschild, kämpfte mit ihm und wurde dabei leicht verletzt!"). Die Treppe und die vom Zeugen H. verwendete Leitbake sind auf dem unteren Lichtbild Bd. I, Bl. 54 dokumentiert. Ihm gegenüber, so der Zeuge H., habe der Beschuldigte nichts über die Tat und/oder sein Motiv gesagt. Anders verhielt er sich nach den Bekundungen des Zeugen PK K. gegenüber den Polizeibeamten, die kurz darauf am Tatort eintrafen. Ihm gegenüber machte der Beschuldigte die festgestellten Äußerungen ("Knopf im Ohr", "ferngesteuert" u.s.w.) und wirkte dabei "sehr hippelig". Im Vergleich zu anderen Einsätzen, bei denen er mit dem Beschuldigten zu tun gehabt habe, habe dieser am Tatort "völlig neben sich gestanden". Erst im Polizeifahrzeug sei er "merklich ruhiger" geworden. Zur Tat habe der Beschuldigte erklärt, er sei verfolgt worden, habe sich gewehrt und zugestochen. Er habe wissen wollen, "wie viele Jahre er denn für Mord ins Gefängnis müsse". Das sei ihm nicht zuletzt deshalb bemerkenswert erschienen, so der Zeuge, weil zu diesem Zeitpunkt lediglich von einer gefährlichen Körperverletzung ausgegangen und der Beschuldigte auch nur insoweit belehrt worden sei.

Die Frage nach dem Strafmaß für Mord wertet die Kammer als Ausdruck eines bei Tatbegehung vorliegenden Tötungsvorsatzes. Angesichts dieser Frage und der offensichtlichen Gefährlichkeit der Tathandlung - nach den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. med. G., Leitender Oberarzt am rechtsmedizinischen Institut der Hochschule Hannover handelte es sich um einen Stich direkt ins Herz - hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass sich der Beschuldigte der Lebensgefährlichkeit seines Handelns bewusst war und dass er den Tod des Geschädigten um der Abwehr einer wahnhaft angenommenen Bedrohungslage willen billigend in Kauf genommen hat. Zu möglichen krankheitsbedingten kognitiven Einschränkungen, die einem Tötungsvorsatz entgegenstehen könnten, hat der psychiatrische Sachverständige Dr. med. F. ausgeführt, dass die Situationswahrnehmung als solche beim Beschuldigten trotz der paranoiden Schizophrenie noch funktioniert habe. Dem Beschuldigten sei dementsprechend klar gewesen, dass sich ihm ein Mensch auf einem Fahrrad genähert habe und dass ein Messerstich in die Herzregion für diesen Menschen tödliche Folgen haben könne. Krankheitsbedingt verzerrt gewesen sei allein die Bewertung der äußerlich zutreffend wahrgenommenen Umstände als Bedrohung, die zu seinem Selbstverteidigungsimpuls geführt habe. Die Erkrankung habe mithin der Bildung eines Tötungsvorsatzes nicht entgegengestanden. Dass der Beschuldigte ohne Tötungsvorsatz nur auf die Schulter des Geschädigten gezielt hätte, wie er selbst behauptet hat, schließt die Kammer aus. Für einen versehentlichen Stich ins Herz gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Von einer Ausweichbewegung des Geschädigten, die ein Fehlgehen des Stichs nahelegen würde, haben weder der Angeklagte noch der Zeuge B. gesprochen. Zudem stünde ein Stich mit bloßem Körperverletzungsvorsatz auch im Widerspruch zu der späteren Frage nach dem Strafmaß für einen Mord. Die Kammer erklärt sich diese Frage - in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. med. F. - damit, dass der Beschuldigte trotz seiner Erkrankung wusste, dass er dem Geschädigten das Messer gezielt in die Herzregion gestochen hatte und dass ein tödlicher Ausgang sehr wahrscheinlich war.

Die Feststellungen zu den Folgen des Messerstichs basieren auf den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. med. G. Das am Tatort sichergestellte Messer, dessen Klinge mit Maßstab abgebildet ist auf dem Lichtbild Bd. II, Bl. 235, passe zur der Stichwunde, die angesichts eines spitzen (oben) und eines runden (unten) Wundwinkels augenscheinlich von einem einseitig geschliffenen Werkzeug wie dem Messer verursacht worden sei. Auch die Länge der Klinge von etwa 12 Zentimetern korrespondiere mit der festgestellten Verletzung von Herz (linke Herzkammer vollständig durchsetzt, linke Herzarterie abgetrennt) und Lunge (linker Lungenflügel verletzt und in sich zusammengefallen). Die frontale Stichrichtung passe aus rechtsmedizinsicher Sicht zu dem vom Beschuldigten und dem Zeugen B. geschilderten, frontal ausgeführten Angriff gegen den fahrradfahrenden Geschädigten. Auch das Fehlen jeglicher Abwehrverletzungen lasse sich hierdurch plausibel erklären.

Dass der Beschuldigte die Tat im Zustand erheblich verminderter, möglicherweise sogar aufgehobener Schuldfähigkeit beging, folgt aus dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. F. Der Sachverständige hat im Wesentlichen ausgeführt: Beim Beschuldigten habe zum Tatzeitpunkt eine krankhafte seelische Störung in Gestalt einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10: F20.0) vorgelegen, die bereits seit einigen Jahren bestehe, am 07.04.2020 jedoch einen akuten Schub erfahren habe. Anhand der Biografie des Beschuldigte lasse sich der Krankheitsbeginn festmachen an einem typischen "Knick in der Lebenslinie" nach dem erstmaligen Arbeitsplatzverlust. In der Folgezeit hätten zunächst die Negativsymptome dominiert, d.h. die nur noch kurzen Phasen von Erwerbstätigkeit in ungelernten Berufen seien Ausdruck und Folge von krankheitsbedingt abnehmendem Antrieb und fehlender Willenskraft. Dabei sei der Krankheitsverlauf schwankend, die vorübergehende Tätigkeit als - nach den Bekundungen des Zeugen S. gewissenhafter und liebevoller - Altenpfleger sei in einer akuten Krankheitsphase kaum vorstellbar. Der Verlust dieser Tätigkeit um den Jahreswechsel 2019/2020 herum und der zunehmende Konsum von Betäubungsmitteln hätten "die Positivsymptomatik befeuert", die insbesondere von Wahnvorstellungen (hier Verfolgungswahn) und Halluzinationen (hier Stimmenhören) gekennzeichnet sei. Die Positivsymptomatik habe den Beschuldigten anhaltend unter Angst und Stress gesetzt und dafür gesorgt, dass er angespannt, verbal aggressiv und schließlich - mit der Nagelschere gegen den Zeugen D. - bereits vor der hier in Rede stehenden Tat gewalttätig geworden sei. Insgesamt seien der Verlauf und die Symptomatik typisch für die Erkrankung, die krankheitsverstärkende Wirkung von Betäubungsmitteln sei wissenschaftlich belegt. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte die Symptome vorgespielt oder übertrieben habe, um für die Tat nicht oder milder bestraft zu werden, bestünden nicht. Weder bei seiner Untersuchung noch im Verlauf der einstweiligen Unterbringung oder der Hauptverhandlung hätten sich Umstände ergeben, die an der - auch von den forensisch erfahrenen Ärzten im Maßregelvollzugszentrum M. geteilten - Diagnose Zweifel aufkommen lassen würden. Die im vorbereitenden Gutachten erwogene drogeninduzierte Psychose (ICD 10: F19. 5 bzw. F19.7) sei infolge der mittlerweile mehrmonatigen Verlaufsbeobachtung auszuschließen, weil eine solche Psychose innerhalb weniger Tage nach dem letzten Substanzkonsum abgeklungen wäre. Der Beschuldigte hingegen hätte noch rund einen Monat nach der Tat und seiner Inhaftierung bzw. einstweiligen Unterbringung von anhaltenden akustischen Halluzinationen berichtet. Unter der von ihm im Maßregelvollzugszentrum freiwillig eingenommenen neuroleptischen Medikation sei die Positivsymptomatik zwar zurückgegangen, die Psychose jedoch nicht verschwunden. Stattdessen würde mittlerweile - in der Hauptverhandlung gut zu beobachten - die häufig als "Versandung der Persönlichkeit" beschriebene Negativsymptomatik (insbesondere abgestumpfter Affekt, Teilnahmslosigkeit und Verarmung von sprachlichem Ausdruck und Inhalt) im Vordergrund stehen.

Ausgehend von der Einlassung, aber auch den Angaben der Zeugen L., S., St. und PK K., sei vom Vorliegen eines akuten Krankheitsschubes am Tattag auszugehen. Die ohne äußeren Anlass gezeigte Aggressivität zum Nachteil des Zeugen S. ("Ich lass'mich von dir nicht mehr verarschen!"), das stundenlange, aus Angst vor vermeintlichen Verfolgern mit einem Messer bewaffnete Herumirren in der C. Innenstadt sowie die nicht umgesetzte Idee, die Polizei zu kontaktieren, seien Ausdruck dessen. In diesem Zustand sei bei Begehung der Tat die Situationswahrnehmung intakt, die Steuerungsfähigkeit (Hemmungsfähigkeit) hingegen sicher erheblich vermindert, möglicherweise sogar aufgehoben gewesen. Infolgedessen habe der Beschuldigte den Geschädigten als Menschen erkannt, dessen Annäherung jedoch krankheitsbedingt als bedrohlich fehlinterpretiert und aufgrund dieser Fehlbewertung "den Selbstverteidigungsimpuls nahezu ungehemmt umgesetzt". Im Moment der Tatausführung habe er für sich keine Handlungsalternative gesehen, weil er zu rationalen Überlegungen nicht mehr in der Lage gewesen sei und "kaum noch über normbezogenes Hemmungsvermögen verfügt" habe.

Die Kammer hat sich den Ausführungen des Sachverständigen nach eigener kritischer Würdigung angeschlossen mit der Maßgabe, dass es sich bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit um eine von ihr in eigener Verantwortung zu prüfende Rechtsfrage handelt. Am Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie hat die Kammer keine Zweifel, ebenso wenig an deren vom Sachverständigen dargestellten Auswirkungen auf dessen Schuldfähigkeit. Das Nachtatverhalten, namentlich die Frage nach dem Strafmaß für Mord, deutet zwar auf eine zumindest teilweise erhaltene Unrechtseinsicht hin, nach der sich der Beschuldigte jedoch kaum, möglicherweise sogar überhaupt nicht, verhalten konnte.

Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass diese Erkrankung der Grund für die Tat war, weil sich keine Anhaltspunkte für eine kriminelle Motivation des Beschuldigten ergeben haben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kannten sich der Beschuldigte und der Geschädigte nicht, ihre Begegnung erfolgte rein zufällig. Das Vorliegen eines fremdenfeindlichen bzw. rassistischen Motivs - der Geschädigte war ein aus Syrien stammender Kurde - hat die Kammer geprüft und verneint. Der Zeuge D., der ebenfalls aus Syrien stammt, hat bekundet, dass der Beschuldigte ihm gegenüber trotz zahlreicher Streitigkeiten nie eine solche Motivation habe erkennen lassen. Der Zeuge S. hat angegeben, dass er den Beschuldigten in politischer Hinsicht eher als "links" eingeschätzt habe. Er erinnere sich daran, dass sich der Beschuldigte nach den Anschlägen in Hanau am 19.02.2020 über den Täter empört habe ("Wie kann ein Hurensohn so etwas machen?"). Die Zeugin KHK'in J. hat erklärt, dass die Polizei mit Unterstützung des Staatsschutzes insbesondere die Kontakte des Beschuldigten in den sog. sozialen Netzwerken (Facebook etc.) untersucht habe. Dabei hätten sich keine Hinweise für eine fremdenfeindlich-rassistische Gesinnung und/oder einen persönlichen Kontakt des Beschuldigten zu Personen aus der "rechten Szene" ergeben. Für die Kammer spricht auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten klar gegen eine politische Tatmotivation. Ein Bekenntnis des Beschuldigten oder dritter Personen, in dem die Tötung des Geschädigten als politisch gewollte oder notwendige Tat dargestellt wird, fehlt. Auch für den Versuch einer Selbstinszenierung des Beschuldigten, etwa in Gestalt einer Videoaufnahme, ist nichts ersichtlich. In seinen Aussagen gegenüber dem Zeugen PK K. ("Ich habe AIDS! Schauen sie meine Augen an!") kann ebenfalls kein politisches Statement gesehen werden.

IV.

Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte einen Totschlag gemäß § 212 StGB begangen. Dass er dabei heimtückisch im Sinne von § 211 StGB gehandelt hätte, konnte nicht festgestellt werden. Zwar ist sicher davon auszugehen, dass der Geschädigte arg- und wehrlos war, weil er bei Beginn der Tat nicht mit einem erheblichen Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit rechnete. Voraussetzung heimtückischer Begehungsweise ist jedoch weiter, dass der Täter die von ihm erkannte Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausnutzt. Davon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, weil der Beschuldigte den Geschädigten krankheitsbedingt als Aggressor wahrnahm, dessen Angriff er zuvorkommen wollte. Er hatte also nicht die Vorstellung, den Geschädigten durch seinen Angriff zu überraschen, sondern sah sich selbst in der Rolle des Angegriffenen, als er diesen tötete. Dieser Erlaubnistatbestandsirrtum ist ausnahmsweise unbeachtlich, weil er Folge der paranoiden Schizophrenie war und nicht anzunehmen ist, dass ein Schuldfähiger in gleicher Lage demselben Irrtum hätte unterliegen können (vgl. BGH, 29.05.1991, 3 StR 148/91). Für den Totschlag konnte der Beschuldigte dennoch nicht bestraft werden, weil seine Steuerungsfähigkeit nicht ausschließbar aufgehoben gewesen ist (s.o.).

V.

Gemäß § 63 StGB war die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen. Die Kammer stützt sich auch insoweit nach eigener kritischer Würdigung auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. F., der im Wesentlichen ausgeführt hat: Die vorliegende Tat sei auf die festgestellte paranoide Schizophrenie des Beschuldigten zurückzuführen, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit lebenslang bestehen werde. Ohne eine ausreichende Behandlung kommen es etwa in zwei Drittel der Fälle zu erneuten Krankheitsschüben, weshalb allein die paranoide Schizophrenie das Risiko weiterer Gewaltstraftaten um das 7-fache gegenüber einem gesunden Menschen erhöhe. Unter Berücksichtigung des vom Beschuldigten betriebenen Suchtmittelkonsums steige das Risiko auf das 11-fache an. Für den Beschuldigte folge daraus, dass im unbehandelten Zustand mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Körperverletzungs- und Tötungsdelikte von ihm zu erwarten seien. Es könne jederzeit zu krankheitsbedingten Fehlinterpretationen des Umgebungsgeschehens kommen, durch die sich der Beschuldigte bedrängt bzw. verfolgt fühle und sich gezwungen sehe, sich mit Gewalt gegen vermeintliche Angriffe zu verteidigen.

Eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung gemäß § 67b StGB könne nicht gewagt werden. Die Gefährlichkeit des Beschuldigten lasse sich nur durch eine regelmäßige neuroleptische Medikation reduzieren, deren Einnahme insbesondere Krankheitseinsicht und Krankheitsverständnis voraussetze. Daran fehle es bislang beim Beschuldigten, der selbst nur von einer Suchtmittelproblematik und als Folge davon einer drogeninduzierten Psychose ausgehe ("Er wolle eine Drogentherapie machen und seine Strafe absitzen."). Außerhalb des Maßregelvollzuges bestehe daher die hohe Wahrscheinlichkeit, dass er die Medikation, deren Notwendigkeit er bislang nicht verstehe, früher oder später absetzen werde. Das Fehlen der Krankheitseinsicht sei durch die Erkrankung selbst bedingt und dem Beschuldigten somit nicht vorwerfbar. Es führe jedoch dazu, dass aus sachverständiger Sicht das Risiko einer ambulanten Behandlung derzeit unvertretbar hoch sei.

Die Kammer schließt sich auch diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. F. an mit der Maßgabe, dass ihr die Prüfung der Voraussetzungen des § 63 StGB in eigener Verantwortung obliegt. Im gegenwärtigen Zustand des Beschuldigten sind letztlich alle Personen gefährdet, die von ihm aufgrund paranoider Fehlverarbeitungen im Rahmen eines Krankheitsschubes als bedrohlich empfunden werden und gegen die er sich nicht anders als mit Gewalt durchsetzen zu können meint. Sowohl die Tat zum Nachteil des Geschädigten als auch der Angriff mit der Nagelschere auf den Zeugen D. einige Tage zuvor sind Ausdruck der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit. Unter diesen Umständen können auch engmaschige Auflagen und Kontrollen im Rahmen einer Bewährung bzw. Führungsaufsicht die von ihm ausgehende Gefahr nicht soweit reduzieren, dass eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung gewagt werden könnte.

Schließlich erweist sich die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus auch als verhältnismäßig im Sinne von § 62 StGB. Auch wenn er ohne Schuld gehandelt hat, ist es ihm aufgrund der von ihm ausgehenden Gefahr weiterer schwerer Gewaltdelikte im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit zuzumuten, sich der freiheitsentziehenden Maßregel zu unterziehen. Die hier in Rede stehende Anlasstat ist geeignet, den Rechtsfrieden der Allgemeinheit erheblich zu stören. Dies gilt auch für die von ihm in Zukunft zu erwartenden Gewaltdelikte, bei denen weitere erhebliche Schäden an bedeutenden Individualrechtsgütern wie Leben und körperlicher Unversehrtheit zu besorgen sind. Die bei ihm bestehende paranoide Schizophrenie bedingt einen hohen, voraussichtlich dauerhaft bestehenden Grad der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr. Weniger belastende, aber gleich effektive Maßnahmen stehen nicht zur Verfügung.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465, 472 StPO.