Abschnitt 1 LBBTDMWRdErl
Bibliographie
- Titel
- Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes; Zuordnung der Laufbahnbefähigung zu der Fachrichtung Technische Dienste gemäß § 43 Abs. 4 NLVO
- Redaktionelle Abkürzung
- LBBTDMWRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
Gemäß § 43 Abs. 4 NLVO wird der Fachrichtung Technische Dienste die nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes erworbene Befähigung für eine der folgenden Laufbahnen zugeordnet:
- a)
Laufbahnen der Fachrichtung Technische Dienste,
- b)
Laufbahnen des technischen Dienstes bei der amtlichen Materialprüfung,
- c)
Laufbahnen des bergtechnischen Dienstes sowie des höheren Staatsdienstes im Bergfach,
- d)
Laufbahnen des Bergvermessungsdienstes, des Vermessungsdienstes, des berg- oder vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes sowie des höheren Staatsdienstes im Markscheidefach,
- e)
Laufbahn des höheren Dienstes für Kernenergie und Strahlenschutz bei der atomrechtlichen Genehmigungs-, Aufsichts- und Planfeststellungsbehörde,
- f)
Laufbahnen des eichtechnischen Dienstes oder des höheren Eichdienstes,
- g)
Laufbahnen des Landesplanungsdienstes,
- h)
Laufbahnen des nautischen Dienstes,
- i)
Laufbahn des höheren Dienstes im Prüfwesen für Baustatik,
- j)
Laufbahnen des technischen Dienstes in der Staatlichen Wasser- und Abfallwirtschaftsverwaltung,
- k)
Laufbahnen des technischen Verwaltungsdienstes aller Fachrichtungen einschließlich der Laufbahnen des technischen Verwaltungsdienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung,
- l)
Laufbahnen des Werkdienstes im Justizvollzug,
- m)
Laufbahnen des fernmeldetechnischen Dienstes.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 3 des Runderlasses i.d.F. vom 16. November 2023 (Nds. MBl. S. 980)