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  • ab 27.09.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 LBBTDMWRdErl

Bibliographie

Titel
Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes; Zuordnung der Laufbahnbefähigung zu der Fachrichtung Technische Dienste gemäß § 43 Abs. 4 NLVO
Redaktionelle Abkürzung
LBBTDMWRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Gemäß § 43 Abs. 4 NLVO wird der Fachrichtung Technische Dienste die nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes erworbene Befähigung für eine der folgenden Laufbahnen zugeordnet:

  1. a)

    Laufbahnen der Fachrichtung Technische Dienste,

  2. b)

    Laufbahnen des technischen Dienstes bei der amtlichen Materialprüfung,

  3. c)

    Laufbahnen des bergtechnischen Dienstes sowie des höheren Staatsdienstes im Bergfach,

  4. d)

    Laufbahnen des Bergvermessungsdienstes, des Vermessungsdienstes, des berg- oder vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes sowie des höheren Staatsdienstes im Markscheidefach,

  5. e)

    Laufbahn des höheren Dienstes für Kernenergie und Strahlenschutz bei der atomrechtlichen Genehmigungs-, Aufsichts- und Planfeststellungsbehörde,

  6. f)

    Laufbahnen des eichtechnischen Dienstes oder des höheren Eichdienstes,

  7. g)

    Laufbahnen des Landesplanungsdienstes,

  8. h)

    Laufbahnen des nautischen Dienstes,

  9. i)

    Laufbahn des höheren Dienstes im Prüfwesen für Baustatik,

  10. j)

    Laufbahnen des technischen Dienstes in der Staatlichen Wasser- und Abfallwirtschaftsverwaltung,

  11. k)

    Laufbahnen des technischen Verwaltungsdienstes aller Fachrichtungen einschließlich der Laufbahnen des technischen Verwaltungsdienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung,

  12. l)

    Laufbahnen des Werkdienstes im Justizvollzug,

  13. m)

    Laufbahnen des fernmeldetechnischen Dienstes.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 3 des Runderlasses i.d.F. vom 16. November 2023 (Nds. MBl. S. 980)