Abschnitt 2 wHVRefGRdErl - Anwendung des § 81 Abs. 2 BBesG sowie Neuregelung der Anwärterbezüge (§ 82 BBesG)
Bibliographie
- Titel
- Versorgungsreformgesetz 1998; weitere Hinweise
- Redaktionelle Abkürzung
- wHVRefGRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442000046103
Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat mit RdSchr. vom 6.1.1999 - D II 3-221 810/1 - weitere Hinweise zum Wegfall der Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen gegeben sowie Hinweise zur Übergangsregelung des § 82 BBesG bekannt gemacht. Der Bezugserlass wird daher wie folgt geändert:
- a)Der Nr. 3 werden folgende Absätze 5 bis 9 angefügt:
"Nach § 81 Abs. 2 BBesG sind in den dort genannten Fällen die bisherigen Vorschriften über die Ruhegehaltfähigkeit in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Im Fall der weggefallenen Vorbemerkung Nr. 3 a BBesO A und B ergibt sich der Betrag der ruhegehaltfähigen Zulage aus der im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand geltenden Anlage IX (BBesG). Das bedeutet in den Fällen der mit Wirkung vom 1.1.1999 abgesenkten Sicherheitszulagen (Vorbemerkungen Nr. 8 und 8 b BBesO A und B) bzw. der weggefallenen Zulage nach Vorbemerkung Nr. 8 c BBesO A und B, dass diese Zulagen nach dem 31.12.1998 auch nur in dem verminderten Umfang zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehören oder gar nicht mehr (Vorbemerkung Nr. 8 c aaO). Im Sinne der Rechtsstandwahrung des § 81 Abs. 2 BBesG ist es dann allerdings geboten, eine nach § 81 Abs. 1 BBesG gewährte Ausgleichszulage ebenfalls als ruhegehaltfähig zu behandeln, weil sie denselben Regeln über die Ruhegehaltfähigkeit unterstehen muss, wie die durch sie kompensierte - weggefallene oder verminderte - Zulage.
Dies gilt auch für die weggefallene Stellenzulage nach Vorbemerkung 23 BBesO A und B.
Die betragsmäßig abgesenkten Zulagen nach den Vorbemerkungen Nrn. 8 und 8 b BBesO A und B können zum Auffüllen der zehnjährigen Mindestzeit zulageberechtigender Verwendung nach Vorbemerkung Nr. 3 a Abs. 1 BBesO A und B bei diesen Zulagen berücksichtigt werden, weil sie später auch nur in dieser Höhe zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehören.
Für Zulageempfängerinnen und Zulageempfänger, die die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 6 BBesO A und B bereits am 31.12.1998 bezogen haben, zählt auch bei späterem Eintritt in den Ruhestand der am 31.12.1998 geltende (also der volle) Betrag zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen." - b)Der Nr. 5 des Bezugserlasses werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
"Hiernach gelten - längstens bis zur Beendigung des am 31.12.1998 bestehenden Anwärterverhältnisses die Vorschriften weiter, die unmittelbar die Anwärterbezüge betreffen. Vorschriften, die nur mittelbar die Höhe der Anwärterbezüge beeinflussen, fallen nicht unter die Übergangsregelung des § 82 BBesG. So ist die ab 1.1.1999 auch für Anwärterbezüge gellende Besoldungskürzungsvorschrift des § 3 a BBesG auf Anwärterinnen und Anwärter 'alten Rechts' anwendbar. Ab 1.1.1999 ist § 65 Abs. 3 BBesG nur noch in der Fassung des VReformG maßgebend.
Ändern sich bei Anwärterinnen und Anwärtern 'alten Rechts' die persönlichen Verhältnisse (z. B. Vollendung des 26. Lebensjahres, Eheschließung), richtet sich die besoldungsrechtliche Behandlung nach den bis zum 31.12.1998 geltenden Vorschriften. Heiratet eine Anwärterin 'alten Rechts' einen Beamten mit Dienstbezügen, so erhält die Anwärterin den halben Anwärterverheiratetenzuschlag, der Beamte den Familienzuschlag der Stufe 1 (keine Konkurrenz)."