Abschnitt 3 wHVRefGRdErl - Übergangsgeld nach § 47 BeamtVG
Bibliographie
- Titel
- Versorgungsreformgesetz 1998; weitere Hinweise
- Redaktionelle Abkürzung
- wHVRefGRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442000046103
Die am 1.1.1999 in Kraft getretene Neufassung des § 47 Abs. 5 BeamtVG (Berücksichtigung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen i. S. des § 53 Abs. 7 BeamtVG) gilt auch in Bestandsfällen für den (Rest-)Bezugszeitraum des Übergangsgeldes nach dem 31.12.1998. In Fällen, in denen nach bisherigem Recht die Zahlung des Übergangsgeldes wegen einer Beschäftigung unterbrochen war, ist aufgrund des Wegfalls dieser Regelung die Zahlung des (Rest-)Übergangsgeldes ab 1.1.1999 unter Anrechnung der Erwerbseinkünfte aufzunehmen.
Die Ermittlung des anrechenbaren Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommens richtet sich nach den Maßgaben des § 53 Abs. 7 Sätze 4 und 5 BeamtVG (monatsbezogene Zuordnung des Einkommens zu den jeweiligen Zahlungsmonaten des Übergangsgeldes).
Beispiel:
Ein Beamter mit Dienstbezügen wird mit Ablauf des 20.10.1999 nicht auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Das Übergangsgeld beträgt das 3,5-fache seiner letzten Dienstbezüge (6200 DM), somit 21 700 DM. Unmittelbar nach seinem Ausscheiden übt er eine Teilzeitbeschäftigung als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst aus und bezieht daraus monatlich 4650 DM (brutto). Im November erhält er eine Zuwendung von 4300 DM.
Zahlungszeitraum | Übergangsgeld nach § 47 Abs. 1 und 4 BeamtVG | zu berücksichtigendes Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen | Rest-Übergangsgeld | ||
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ab 21.10.1999 | 2200 DM | (11/31) | 1650 DM | (11/31) | 550 DM |
ab 1.11.1999 | 6200 DM | 8950 DM | 0 DM | ||
ab 1.12.1999 | 6200 DM | 4650 DM | 1550 DM | ||
ab 1.1.2000 | 6200 DM | 4650 DM | 1550 DM | ||
ab 1.2.2000 | 900 DM | (4,5/31) | 675 DM | (4,5/31) | 225 DM |
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