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  • ab 07.04.1999 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 wHVRefGRdErl - Übergangsgeld nach § 47 BeamtVG

Bibliographie

Titel
Versorgungsreformgesetz 1998; weitere Hinweise
Redaktionelle Abkürzung
wHVRefGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046103

Die am 1.1.1999 in Kraft getretene Neufassung des § 47 Abs. 5 BeamtVG (Berücksichtigung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen i. S. des § 53 Abs. 7 BeamtVG) gilt auch in Bestandsfällen für den (Rest-)Bezugszeitraum des Übergangsgeldes nach dem 31.12.1998. In Fällen, in denen nach bisherigem Recht die Zahlung des Übergangsgeldes wegen einer Beschäftigung unterbrochen war, ist aufgrund des Wegfalls dieser Regelung die Zahlung des (Rest-)Übergangsgeldes ab 1.1.1999 unter Anrechnung der Erwerbseinkünfte aufzunehmen.

Die Ermittlung des anrechenbaren Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommens richtet sich nach den Maßgaben des § 53 Abs. 7 Sätze 4 und 5 BeamtVG (monatsbezogene Zuordnung des Einkommens zu den jeweiligen Zahlungsmonaten des Übergangsgeldes).

Beispiel:

Ein Beamter mit Dienstbezügen wird mit Ablauf des 20.10.1999 nicht auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Das Übergangsgeld beträgt das 3,5-fache seiner letzten Dienstbezüge (6200 DM), somit 21 700 DM. Unmittelbar nach seinem Ausscheiden übt er eine Teilzeitbeschäftigung als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst aus und bezieht daraus monatlich 4650 DM (brutto). Im November erhält er eine Zuwendung von 4300 DM.

ZahlungszeitraumÜbergangsgeld nach § 47 Abs. 1 und 4 BeamtVGzu berücksichtigendes Erwerbs- oder ErwerbsersatzeinkommenRest-Übergangsgeld
ab 21.10.19992200 DM(11/31)1650 DM(11/31)550 DM
ab 1.11.19996200 DM8950 DM0 DM
ab 1.12.19996200 DM4650 DM1550 DM
ab 1.1.20006200 DM4650 DM1550 DM
ab 1.2.2000900 DM(4,5/31)675 DM(4,5/31)225 DM

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