Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 29.11.1994, Az.: Ss 438/94
Vertretung in Hauptverhandlung; Verteidiger; Prozessuale Fürsorgepflicht; Fernbleiben von Hauptverhandlung; Triftige Gründe; Kommissarische Vernehmung; Gericht des Wohnsitzortes
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 29.11.1994
- Aktenzeichen
- Ss 438/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12966
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1994:1129.SS438.94.0A
Rechtsgrundlage
- § 73 OWiG
Fundstelle
- NStZ 1995, 195-196 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Kommt dem Betroffenen in der Hauptverhandlung keine Vertretung durch einen Verteidiger zugute, so folgt aus der prozessualen Fürsorgepflicht, daß der ersuchte Richter einem rechtzeitig gestellten Antrag des Betroffenen entspricht (BayObLG VRS 71, 207, 208), und zwar insbesondere dann, wenn ein Fernbleiben von der Hauptverhandlung durch triftige Gründe gerechtfertigt wird. (vgl. auch Beschl. des BayObLG v. 14. 10. 1993 -1 Ob OWi 352/93). Auch wenn bereits einmal eine Vernehmung des Betroffenen durch das Gericht seines Wohnsitzortes erfolgt ist, so hat dieser gleichwohl immer noch ein Recht auf eine kommissarische Vernehmung.