§ 25 NLWO - Beschwerde gegen die Versagung eines Wahlscheins
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
- Amtliche Abkürzung
- NLWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010600000
Gegen die Versagung eines Wahlscheins kann Beschwerde bei der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter erhoben werden. Die Entscheidung der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters über die Beschwerde ist unverzüglich zu treffen und der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer sowie der Gemeinde mitzuteilen. Die Entscheidung ist vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.