§ 1 IKGZVtr
Bibliographie
- Titel
- Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband Israelitischer Kultusgemeinden von Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts -
- Redaktionelle Abkürzung
- IKGZVtr,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22300
(1) Aufgrund des geschichtlich bedingten besonderen Verhältnisses zu seinen jüdischen Bürgerinnen und Bürgern und zur Erhaltung und Pflege des gemeinsamen deutsch-jüdischen Kulturerbes zahlt das Land Niedersachsen an den Landesverband Israelitischer Kultusgemeinden von Niedersachsen, Körperschaft des öffentlichen Rechts (Beschluss der Niedersächsischen Landesregierung vom 25. Oktober 2005 - Nds. MBl. S. 918), zu dessen Ausgaben und zu den Ausgaben seiner Mitgliedsgemeinden in Niedersachsen für religiöse und kulturelle Bedürfnisse und für Verwaltung 375.000 Euro im Haushaltsjahr 2008 und 300.000 Euro ab dem Haushaltsjahr 2009. Der Betrag ist in seiner Höhe laufend den Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten wie bei vergleichbaren Staatsleistungen anzupassen.
(2) Unmittelbare Ansprüche von jüdischen Gemeinden gegen das Land sind ausgeschlossen.