§ 4 IKGZVtr
Bibliographie
- Titel
- Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband Israelitischer Kultusgemeinden von Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts -
- Redaktionelle Abkürzung
- IKGZVtr,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22300
Dieser Vertrag kann von jedem der Vertragsschließenden mit einer Frist von zwei Jahren schriftlich zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.