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  • ab 01.11.2020 (aktuelle Fassung)

Art. 1 2. LVIKGÄndV

Bibliographie

Titel
Vertrag zur Änderung des Vertrages zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband Israelitischer Kultusgemeinden von Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts -
Redaktionelle Abkürzung
2. LVIKGÄndV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300

§ 1 des Vertrages zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband Israelitischer Kultusgemeinden von Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts - vom 3. Januar 2008 (Nds. GVBl. S. 317), zuletzt geändert durch Vertrag vom 8. Januar 2013 (Nds. GVBl. S. 234), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:

    "3Vorbehaltlich der Zustimmung des Haushaltsgesetzgebers erhöht sich ab dem Haushaltsjahr 2021 die im Haushaltsjahr 2020 nach Satz 1 gezahlte Förderung um 400 000 Euro. 4Dieser Betrag wird ab 2022 laufend an die Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten angepasst."

  2. 2.

    Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

    "(2) Zur Intensivierung und Sicherstellung jüdischen Lebens erhält der Landesverband im Haushaltsjahr 2020 einmalig eine Förderung in Höhe von 400 000 Euro."

  3. 3.

    Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.