Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 30.04.1998, Az.: 7 W 9/98
Erfolgsaussicht der Klage als Voraussetzung für eine Prozeßkostenhilfebewilligung ; Anspruch des nichtehelichen Lebenspartners auf Ausgleich geleisteter Arbeiten und Zahlungen währende der Dauer der Lebensgemeinschaft; Investitionen, die der Ausgestaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft dienten; Ausgleichsanspruch bei Absicht gemeinschaftlicher Wertschöpfung ; Bedeutung der Art des geschaffenen Vermögenswertes und die finanziellen Verhältnisse der Partner in der konkreten Lebensgemeinschaft
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 30.04.1998
- Aktenzeichen
- 7 W 9/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 18318
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:1998:0430.7W9.98.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG ... - 22.01.1998 - AZ: 2 O 471/97
Rechtsgrundlagen
- § 114 ZPO
- § 1298 BGB
- § 242 BGB
- § 812 Abs. 1 S. 2 BGB
Fundstellen
- MDR 1998, 1294-1295 (Volltext mit red. LS)
- OLGReport Gerichtsort 1998, 206-208
Prozessführer
Herr ...
Prozessgegner
Frau ...
Redaktioneller Leitsatz
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, sind Leistungen des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft an den anderen Partner oder für ihn grundsätzlich nicht zu erstatten oder auszugleichen, weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht als Rechtsgemeinschaft angesehen werden kann und es deshalb an einer Rechtsgrundlage für solche Ansprüche fehlt, soweit die Beteiligten nicht eine besondere Regelung getroffen haben.
In dem Rechtsstreit
hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts ...
durch
den Richter am Oberlandesgericht ...
die Richterin am Oberlandesgericht ... und
den Richter am Oberlandesgericht ...
am 30. April 1998
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts ... vom 22.01.1998 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, jedoch sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft, auch im übrigen zulässig, jedoch unbegründet, weil im angefochtenen Beschluß zu Recht festgestellt worden ist, daß hinreichende Erfolgsaussicht für die Klage, die der Antragsteller erheben möchte, fehlt, so daß die Voraussetzungen des § 114 ZPO für eine Prozeßkostenhilfebewilligung nicht vorliegen.
Der Antragsteller meint, daß er von der Antragsgegnerin die Zahlung von DM 158.750,00 verlangen könne, weil er im Verlauf der nichtehelichen Gemeinschaft, in welcher er vom April 1991 bis zum August 1996 mit der Antragsgegnerin lebte, in das Grundstück der Antragsgegnerin und in ein weiteres Grundstück, das der Antragsgegnerin und ihrer Mutter gemeinsam gehört, Material und Arbeitskraft investiert habe.
Falls die Parteien eine Vereinbarung gemäß dem vorliegenden Protokoll über eine Verhandlung der Parteien am 02.09.1996 getroffen haben, hat der Antragsteller keine Ansprüche gegen die Antragsgegnerin, weil sie ihm nach diesem Protokoll nur DM 10.000,00 zu zahlen hatte, die er inzwischen bekommen hat. Ob eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde oder nicht, ließe sich nur durch eine Beweisaufnahme klären. Beide Parteien haben den Verfasser des Protokolls als Zeugen benannt. Prozeßkostenhilfe wäre dem Antragsteller demnach zu bewilligen, wenn seine Klage für den Fall, daß die Vereinbarung nicht zustande gekommen ist, hinreichende Erfolgsaussicht hätte. Das ist jedoch nicht der Fall.
Auf § 1298 BGB wird sich die beabsichtigte Klage nicht stützen lassen. Die Parteien verlobten sich am 06.02.1993 und trennten sich Ende August 1996, weil sich die Antragsgegnerin einem anderen Mann zugewandt hatte. Ein Schadensersatzanspruch des Antragstellers gem. § 1298 BGB wird aber unabhängig von der Frage, ob die Antragsgegnerin von der Verlobung i.S.d. genannten Vorschrift zurückgetreten ist oder ob sich die Parteien einvernehmlich trennten, schon deshalb ausscheiden, weil die Investitionen des Antragstellers nicht als angemessene Aufwendungen in Erwartung der Ehe angesehen werden können (vgl. BGH FamRZ 1960, 129). Vielmehr dienten die Investitionen der Ausgestaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, denn diese begann nach eigenem Vortrag des Antragstellers lange Zeit vor der Verlobung und endeten etwa 3 1/2 Jahre danach, ohne daß die Parteien vorgetragen hätten, daß sie zu irgendeinem Zeitpunkt einen bestimmten Heiratstermin ins Auge gefaßt hätten (vgl. Erman/Heckelmann, BGB, 9. Aufl. 1993, § 1298 Rdnr. 18; Palandt/Diederichsen, BGB, 57. Aufl. 1998, § 1298 Rdnr. 6; Gernhuber/Coester-Waltjen, Lehrbuch des Familienrechts, 4. Aufl. 1994, § 8 V Ziff. 1, S. 79, jew. m.w.N.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1980, 664; 1992, 408 [BVerfG 14.01.1992 - 1 BvR 289/91]; 1993, 939; NJW-RR 1996, 1473 [BGH 08.07.1996 - II ZR 193/95] und FamRZ 1997, 1533 [BGH 25.09.1997 - II ZR 269/96] = NJW 1997, 3371), der der Senat folgt, sind Leistungen des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft an den anderen Partner oder für ihn grundsätzlich nicht zu erstatten oder auszugleichen, weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht als Rechtsgemeinschaft angesehen werden kann und es deshalb an einer Rechtsgrundlage für solche Ansprüche fehlt, soweit die Beteiligten nicht eine besondere Regelung getroffen haben. Jedoch soll ein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft in Betracht kommen, wenn die Partner zwar weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Verhalten einen Gesellschaftsvertrag schlossen, aber doch durch gemeinsame Leistungen einen Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen haben, der nicht nur von ihnen während der Dauer der Partnerschaft gemeinsam genutzt worden ist, sondern darüber hinaus nach der Absicht beider Partner ihnen - wirtschaftlich - gemeinsam gehören sollte, und wenn dieser Vermögenswert am Ende der nichtehelichen Lebensgemeinschaft formaldinglich einem der beiden Partner allein zugeordnet ist. Die Absicht gemeinschaftlicher Wertschöpfung kann sich hierbei aus Absprachen oder etwa auch aus Äußerungen des dinglich allein berechtigten Partners gegenüber Dritten ergeben. Fehlt es hieran, so kann sie sich nur aus einer Gesamtwürdigung ergeben. Für diese ist von Bedeutung, wie wesentlich der Beitrag ist, den der eine Partner für die Bildung des gemeinschaftlichen Wertes, der formal dem anderen Partner zusteht, geleistet hat. Von Bedeutung sind ferner die Art des geschaffenen Vermögenswertes und die finanziellen Verhältnisse der Partner in der konkreten Lebensgemeinschaft (so der BGH mit stets gleicher Formulierung der Anspruchsvoraussetzungen seit der in der FamRZ 1992, 408 veröffentlichten Entscheidung, s.o. a.a.O.).
Das Landgericht ... hat Erfolgsaussicht für den Antragsteller verneint, weil die Absicht gemeinschaftlicher Wertschöpfung im Sinne der Rechtsprechung des BGH nicht festzustellen sei. Es hat ausgeführt, der Antragsteller habe zwar einen beachtlichen Beitrag für die Erhaltung des Hauses der Antragsgegnerin geleistet, keine der Parteien habe jedoch vorgetragen, daß damit eine über die gemeinsame Lebensführung hinausgehende Absicht verfolgt worden sei, das sei auch im übrigen nicht ersichtlich, zumal in diesem Haus eine Wohnung zum gemeinsamen Wohnen der Parteien geschaffen worden sei.
Dies ist im Ergebnis zutreffend.
Zwar kommt eine gemeinschaftliche Wertschöpfung in Betracht, wenn man nur zur Entscheidungsgrundlage macht, daß der Antragsteller durch einseitige Beiträge in Form von Geld und Arbeitsleistung eine wesentliche Verbesserung des Wertes des Grundstückes der Antragsgegnerin, auf welchem auch eine gemeinsame Wohnung geschaffen wurde, herbeiführte, denn offenbar wurde der Antragsteller aufgrund gemeinsamer Planung der Parteien tätig, wohingegen in dem vom BGH entschiedenen Fall, auf den das Landgericht verweist (FamRZ 1997, 1533 [BGH 25.09.1997 - II ZR 269/96] = NJW 1997, 3371), derjenige Partner, der den Ausgleich verlangte, nur nachträglich dazu beigetragen hatte, die Belastungen auf dem Haus des anderen Partners, in das er mit eingezogen war, abzutragen.
Es hat aber insoweit eine Gesamtwürdigung stattzufinden, die die finanziellen Verhältnisse beider Partner in der konkreten Lebensgemeinschaft berücksichtigt. Das bedeutet nach Auffassung des Senats auch, daß nicht nur die Leistungen des Antragstellers, sondern auch diejenigen der Antragsgegnerin im Rahmen und zur Ausgestaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen sind. Unter diesem Gesichtspunkt fehlt eine Erfolgsaussicht für den Antragsteller.
Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, daß für die summarische Prüfung der Erfolgsaussicht im Prozeßkostenhilfeverfahren bereits bedeutsam ist, von welcher tatsächlichen Grundlage bei der Entscheidung der Hauptsache auszugehen sein wird. Deshalb sind auch schon die sich abzeichnenden Verteidigungsmöglichkeiten der Antragsgegnerin zu berücksichtigen, wenngleich sie sich, da das Hauptverfahren noch nicht läuft, noch nicht verteidigt hat; auch eine vorweggenommene Beweiswürdigung ist geboten (vgl. MK ZPO/Max 1992, Rdnr. 51, 56; Zöller/Philippi, ZPO, 20. Aufl. 1997, § 114 Rdnr. 27 f.).
Hiernach kann schon nicht davon ausgegangen werden, daß der Antragsteller in das Grundstück der Klägerin in der ... auf dem die Parteien wohnten, sowie in das Grundstück ... das der Antragsgegnerin und ihrer Mutter gemeinsam gehört, beide in ... denjenigen Geldbetrag, den er aus einer vorweggenommenen Erbauseinandersetzung erhalten haben will, sowie die Geldbeträge, die er als Darlehen von der LBS und der Bausparkasse Schwäbisch-Hall erhalten hat, in voller Höhe investiert hat. Nach seinen Angaben im vorprozessualen Anwaltsschreiben vom 06.11.1996 besitzt er Quittungen nur in einer Gesamthöhe von DM 72.733,40 über Anschaffungen für den Um- und Ausbau der Grundstücke sowie ihre weitere Ausgestaltung. Von den angeschafften, im Anwaltsschreiben nur sehr allgemein bezeichneten Gegenständen hat er aber einen großen - auch wertmäßig ganz erheblichen - Teil zurückerhalten, wie sich aus dem Protokoll vom 02.09.1996 ergibt. Das von einer neutralen Person erstellte Protokoll wird insoweit richtig sein. Es ist in diesem Punkt auch von den Parteien nicht angegriffen worden.
Für eine Auseinandersetzung nach gesellschaftsrechtlichen Regeln wäre darüber hinaus nur die Zeitwerterhöhung der Grundstücke bei Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft aufgrund von Investitionen des Antragstellers von Bedeutung. Deshalb kann nur von einer Wertschöpfung aufgrund von Sachinvestitionen des Antragstellers in einer Größenordnung von allenfalls DM 40.000,00 ausgegangen werden.
Seine Arbeitsleistungen hat der Antragsteller nur ganz pauschal vorgetragen. Er hat nicht im einzelnen angegeben, was er zu welcher Zeit getan haben will. Vermutlich ist der Antragsteller, weil die Arbeitsleistungen so lange zurückliegen, zu einem ausreichend genauen Vortrag nicht in der Lage. Folglich wird sich auch nicht feststellen lassen, ob und ggf. in welchem Maße Arbeitsleistungen des Antragstellers zu einer bei Beendigung der Lebensgemeinschaft noch vorhandenen Wertschöpfung geführt haben. Abgesehen hiervon werden den Arbeitsleistungen des Antragstellers auch Arbeitsleistungen der Antragsgegnerin gegenüberstehen. Der Antragsteller hat offenbar nur in seiner Freizeit auf den Anwesen gearbeitet.
Aus dem Protokoll vom 02.09.1996 folgt ferner, daß der Kläger etwa fünf Jahre lang im Hause der Antragsgegnerin in der ... mietfrei wohnte und die Telefonanlage nutzte, daß sein Hund dort versorgt und ihm darüber hinaus Kleidung gekauft wurde. Insbesondere das freie Wohnen stellt einen so großen Wert dar, daß die Leistungen des Antragstellers, kompensiert erscheinen.
Angesichts dieser über lange Zeit hinweg nach und nach erbrachten wechselseitigen Leistungen, insbesondere der ganz erheblichen Leistungen auch von seiten der Antragsgegnerin, und angesichts der Tatsache, daß eine Fixierung, jedenfalls eine gemeinsame Fixierung, der beiderseitigen Beiträge, insbesondere auch der Beiträge des Antragstellers, nicht stattgefunden hat, kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Parteien die Absicht hatten, in Form der Wertverbesserung der Grundstücke durch Investitionen des Antragstellers einen Wert zu schaffen, der intern, wirtschaftlich, beiden gemeinsam oder sogar dem Antragsteller allein zustehen sollte.
Im Hinblick auf das Grundstück ... fehlen darüber hinaus die vom BGH geforderten Voraussetzungen schon deshalb, weil zu keinem Zeitpunkt eine gemeinschaftliche Nutzung stattgefunden hat.
Damit wird dem Grundsatz der BGH-Rechtsprechung zu folgen und ein - letztlich gesellschaftsrechtlicher -Ausgleichsanspruch des Antragstellers aufgrund von Investitionen im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu verneinen sein.
Weitere Anspruchsgrundlagen werden nicht in Betracht kommen, jedenfalls letztlich den Anspruch des Antragstellers nicht rechtfertigen.
Teilweise wird die Meinung vertreten, daß nach dem Ende einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, ähnlich wie im Falle der Scheidung einer Ehe, in welcher Gütertrennung galt (vgl. Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 242 Rdnr. 158 m.v.w.N.), ein Ausgleichsanspruch gem. § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage für eine unbenannte Zuwendung in Betracht kommt (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1994, 377 [OLG Karlsruhe 11.02.1993 - 11 U 20/92]; Heinle, Zwanzig Jahre "unbenannte Zuwendung", FamRZ 1992, 1256; Weimar, Ausgleichsansprüche bei Auflösung nichtehelicher Lebensgemeinschaften?, MDR 1997, 712; Gernhuber/Coester-Waltjen, a.a.O., § 44 IV Ziff. 3, S. 363). Coester-Waltjen weist auf die besondere Flexibilität dieser Lösung hin. So lasse sie einen Ausgleichsanspruch nicht nur nach gemeinsamer Wertschöpfung, sondern auch nach einer Werteanhäufung auf Seiten nur eines Partners der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu. Dieser Lösung würde sicher auch die Tatsache, daß im vorliegenden Fall die Parteien das Grundstück ... offenbar nicht gemeinsam nutzten, grundsätzlich nicht entgegenstehen. Auch die Möglichkeit eines Bereicherungsanspruchs wegen Zweckverfehlung gem. § 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alternative BGB wird teilweise bejaht (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 1993, 1475 [OLG Stuttgart 25.02.1992 - 6 U 32/91]; OLG Hamm, FamRZ 1994, 380 [OLG Hamm 09.06.1993 - 33 U 14/93]; Weimar, a.a.O.). Der BGH hat noch in einer Entscheidung vom 28.09.1990 (NJW 1991, 830) beide Anspruchsgrundlagen grundsätzlich für anwendbar erklärt, hiervon aber in nachfolgenden Entscheidungen zu dieser Frage (s.o.) Abstand genommen, weil das Zusammenleben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft weder als eine Geschäftsgrundlage für irgendwelche Aufwendungen der Partner angesehen werden könne, noch eine Zweckvereinbarung im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alternative BGB enthalte. Beide Anspruchsgrundlagen würden dem Antragsteller auch nicht helfen, weil letztlich dieselben Gründe, die dagegen sprechen, daß die Parteien die Absicht hatten, einen Wert zu schaffen, der intern wie bei einer Innengesellschaft beiden gemeinschaftlich oder sogar dem Antragsteller allein zustehen sollte, auch dagegen sprechen, daß der Fortbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft über den August 1996 hinaus Geschäftsgrundlage für etwaige Investitionen des Antragstellers war und auch dagegen sprechen, daß die Parteien eine Zweckvereinbarung im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alternative BGB getroffen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 und § 127 Abs. 4 ZPO.