Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 23.07.1991, Az.: 12 U 22/91
Zuschüsse der Schwiegereltern; Fortbestand der Ehe; Bau eines Familienheims; Scheidung der Ehe ; Zahlungsanspruch; Wegfall der Geschäftsgrundlage
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 23.07.1991
- Aktenzeichen
- 12 U 22/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 15226
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1991:0723.12U22.91.0A
Rechtsgrundlagen
- § 812 Abs. 1 S. 2 BGB
- § 1372 BGB
Fundstellen
- FamRZ 1992, 308 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1992, 268-269 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 1461 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Fortbestand der Ehe der Kinder ist regelmäßig stillschweigende Voraussetzung für etwaige Zuschüsse der Schwiegereltern an ihre Tochter und den Schwiegersohn zum Bau eines Familienheims. Daher kommt es bei einer Scheidung der Ehe der Tochter zu einem Anspruch der Schwiegereltern gegen den Schwiegersohn auf Zahlung des auf ihn fallenden Anteils der Geldzuwendungen nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage.