Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 06.04.1995, Az.: L 1 An 154/93
Rentenversicherung; Ermessen; Rehabilitation; Berufsförderung; Antrag; Selbstbeschaffung; Bedarfsdeckung; Unaufschiebbar; Antrag
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 06.04.1995
- Aktenzeichen
- L 1 An 154/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 11998
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1995:0406.L1AN154.93.0A
Rechtsgrundlagen
- § 13 AVG
- § 14a AVG
- § 17 AVG
- § 1236 RVO
- § 1237a RVO
- § 1240 RVO
- § 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI
- § 301 Abs. 1 SGB VI
- § 39 SGB I
Fundstellen
- E-LSG An-053 0, 0
- NdsRpfl 1995, 291
Amtlicher Leitsatz
1. Der Antrag auf Gewährung berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation (Reha) hat auch materiell-rechtliche Bedeutung mit der Folge, daß er bei dem Rentenversicherungsträger so rechtzeitig zu stellen ist, daß dieser vor Bedarfsdeckung für jede einzelne begehrte Leistung eine Ermessensentscheidung ordnungsgemäß treffen kann; dies ist aber nur dann möglich, wenn der Antrag vor Beginn der Maßnahme gestellt wird. Eine selbstbeschaffte Rehabilitation kann nicht Gegenstand einer Ermessensentscheidung über die Gewährung von Leistungen zur Rehabilitation sein. Eine Ausnahme von dem vorgenannten Grundsatz kann nur in atypischen Fällen gemacht werden, wenn die Bedarfsdeckung objektiv unaufschiebbar und eine im vorgenannten Sinne rechtzeitige Antragstellung aus vom Versicherten nicht zu vertretenden Gründen unmöglich gewesen ist (Anschluß BSG vom 15.12.1994 - 4 RA 44/93 = SozR 3-5765 § 10 Nr 3).
2. Die versicherungsrechtliche Voraussetzung des Rentenbezugs (§ 13 Abs 1a S 1 AVG) für berufsfördernde Maßnahmen ist nicht erfüllt, wenn die Rente erst nach Stellung des Reha-Antrages - wenn auch rückwirkend - bewilligt worden ist. Daß zur Zeit des Reha-Antrages ein noch nicht bewilligter Rentenanspruch bestanden hat, erfüllt gemäß § 11 Abs 2a Nr 1 SGB VI nur dann die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, wenn das ab 1.1.1992 geltende Recht des SGB VI anwendbar ist; das Recht des AVG (RVO) kennt diesen Grundsatz (noch) nicht.