Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.04.1995, Az.: L 4 Kr 240/93

Krankenversicherung; Freiwillig; Selbständiger; Beitragsbemessung; Mindesteinnahmegrenze; Unterschreitung; Beitragseinstufung; Verwaltungsakt

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
26.04.1995
Aktenzeichen
L 4 Kr 240/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 12034
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1995:0426.L4KR240.93.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hildesheim 07.10.1993 - S 2 Kr 39/93

Amtlicher Leitsatz

1. § 240 Abs 4 S 2 SGB 5, wonach als beitragspflichtige Einnahmen für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, mindestens der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße gilt, ist verfassungsgemäß. Das gilt auch in dem Fall, in dem das tatsächliche monatliche Einkommen 1.050,-- DM und der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße 2.782,50 DM betragen.

2. Änderungen einer Beitragseinstufung durch Gesetz bedürfen keiner Festsetzung durch Verwaltungsakt mit der Folge, daß in diesen Fällen die §§ 45, 48 SGB X idR nicht anzuwenden sind.