§ 62 NGefAG - Beteiligung anderer Behörden und Dienststellen; Änderung und Aufhebung von Verordnungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
- Amtliche Abkürzung
- NGefAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000000
(1) 1Die Verordnungen der Gemeinden und Landkreise sind im Entwurf, nachdem zuvor der zuständigen Polizeidienststelle Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, der Fachaufsichtsbehörde vorzulegen. 2Die Verordnungsentwürfe der großen selbständigen Städte sind außerdem dem Landkreis zur Unterrichtung zu übersenden. 3Die Verordnungen dürfen erst erlassen werden, wenn die Fachaufsichtsbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Vorlage widersprochen oder vorher zugestimmt hat. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Eilverordnungen (§ 55 Abs. 2 Satz 2). 5Diese Verordnungen sind unverzüglich nach ihrem Erlaß der Fachaufsichtsbehörde vorzulegen.
(2) 1Die Fachaufsichtsbehörden können verlangen, daß Verordnungen geändert oder aufgehoben werden. 2Sie können Verordnungen auch ganz oder teilweise aufheben. 3Die Aufhebung ist wie die aufgehobene Verordnung zu veröffentlichen.
(3) 1Verordnungen nachgeordneter Behörden können in Verordnungen übergeordneter Behörden, die denselben Gegenstand regeln, geändert oder aufgehoben werden. 2Das gilt auch im Verhältnis der Landkreise zu den großen selbständigen Städten.