§ 62 Nds. SOG - Änderung und Aufhebung von Verordnungen durch die Fachaufsicht
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
- Amtliche Abkürzung
- NGefAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000000
(1) Die Fachaufsichtsbehörden können verlangen, dass Verordnungen geändert oder aufgehoben werden. Sie können Verordnungen auch ganz oder teilweise aufheben. Die Aufhebung ist wie die aufgehobene Verordnung zu veröffentlichen.
(2) Verordnungen nachgeordneter Behörden können in Verordnungen übergeordneter Behörden, die denselben Gegenstand regeln, geändert oder aufgehoben werden. Das gilt auch im Verhältnis der Landkreise zu den großen selbstständigen Städten.