§ 62 NGefAG - Beteiligung anderer Behörden und Dienststellen; Änderung und Aufhebung von Verordnungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- NGefAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000000
(1) Die Verordnungen der Gemeinden und Landkreise sind im Entwurf, nachdem zuvor der zuständigen Polizeidienststelle Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, der Fachaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Verordnungsentwürfe der großen selbständigen Städte sind außerdem dem Landkreis zur Unterrichtung zu übersenden. Die Verordnungen dürfen erst erlassen werden, wenn die Fachaufsichtsbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Vorlage widersprochen oder vorher zugestimmt hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Eilverordnungen (§ 55 Abs. 2 Satz 2). Diese Verordnungen sind unverzüglich nach ihrem Erlaß der Fachaufsichtsbehörde vorzulegen.
(2) Die Fachaufsichtsbehörden können verlangen, daß Verordnungen geändert oder aufgehoben werden. Sie können Verordnungen auch ganz oder teilweise aufheben. Die Aufhebung ist wie die aufgehobene Verordnung zu veröffentlichen.
(3) Verordnungen nachgeordneter Behörden können in Verordnungen übergeordneter Behörden, die denselben Gegenstand regeln, geändert oder aufgehoben werden. Das gilt auch im Verhältnis der Landkreise zu den großen selbständigen Städten.