§ 15 NSchG - Berufsschule
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) Die Berufsschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine fachliche und allgemeine Bildung, die eine breite berufliche Grundbildung einschließt und die Anforderungen der Berufsausbildung und der Berufsausübung berücksichtigt. Darüber hinaus kann sie sich gegen ein vom Land zu erhebendes angemessenes Entgelt, dessen Höhe sich an dem Schülerbetrag nach § 150 Abs. 3 und 4 für die öffentliche Berufsschule ausrichtet, an Maßnahmen Dritter zur beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung beteiligen, soweit dafür die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen vorhanden sind. Sie ermöglicht auch den Erwerb weiterer schulischer Abschlüsse und befähigt, nach Maßgabe dieser Abschlüsse den Bildungsweg in anderen Schulen im Sekundarbereich II fortzusetzen.
(2) Die Berufsschule gliedert sich in die Grundstufe und die darauf aufbauenden Fachstufen. Sie wird in Form von Teilzeitunterricht oder in Form von Vollzeitunterricht in zusammenhängenden Teilabschnitten (Blockunterricht) geführt.
(3) Die Grundstufe dauert ein Jahr und vermittelt eine berufliche Grundbildung für einzelne oder mehrere Ausbildungsberufe.
(4) Die Fachstufen vermitteln für einzelne oder mehrere verwandte Ausbildungsberufe eine berufliche Fachbildung.
(5) Die Unterrichtszeit in der Berufsschule soll im Gesamtdurchschnitt mindestens zwölf Unterrichtsstunden je Unterrichtswoche betragen.