Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 10.01.2008, Az.: 5 W 134/07
Enge nebenberufliche Zusammenarbeit zwischen einem Sachverständigen und einer der Parteien in einem Krankenhaus als Rechtfertigung für die Besorgnis der Befangenheit; Anforderungen an die Ablehnung eines Sachverständigen wegen einer Besorgnis der Befangenheit
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 10.01.2008
- Aktenzeichen
- 5 W 134/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 11713
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2008:0110.5W134.07.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aurich - 08.10.2007 - AZ: 5 O 1178/06
Rechtsgrundlagen
- § 42 Abs. 1 ZPO
- § 406 Abs. 5 ZPO
Fundstellen
- ArztR 2009, 49 (Kurzinformation)
- DS 2008, 147-148
- MDR 2008, 335 (Volltext mit red. LS)
- OLGReport Gerichtsort 2008, 342-343
- VersR 2009, 238-239 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Allein die Tatsache, dass sowohl der in Anspruch genommene Arzt als auch der Sachverständige nebenberufliche Lehraufträge an derselben großen Universitätsklinik wahrnehmen, begründet keine Besorgnis der Befangenheit.
In der Beschwerdesache
...
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...,
den Richter am Oberlandesgericht ... und
den Richter am Oberlandesgericht ...
beschlossen:
Tenor:
- I.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 20.10.2007 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 08.10.2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
- II.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin macht mit der Behauptung, der Beklagte zu 1. habe sie arztfehlerhaft behandelt, gegen die Beklagen Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche geltend. Der Beklagte zu 1. ist Chefarzt der Allgemein und Visceralchirurgie des H...Krankenhauses in E..., dessen Rechtsträgerin die Beklagte zu 2. ist. Der Beklagte zu 1. übt als Privatdozent gleichzeitig eine Lehrtätigkeit an der Medizinischen Hochschule H... aus. Nach seiner Habilitation in U... wurde er dorthin im Jahre 2003 für das Fachgebiet Chirurgie umhabilitiert.
Der von der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich auf Vorschlag der Ärztekammer Niedersachsen eingesetzte medizinische Sachverständige Prof. Dr. R... ist Chefarzt der Chirurgischen Klinik I für Visceral, Gefäß und Thoraxchirurgie des Klinikums Hi.... Auch der Sachverständige übt daneben eine Lehrtätigkeit im Fachgebiet Chirurgie der Medizinischen Hochschule H... aus. Er wurde nach seiner Habilitation an der Universität He... ebenfalls nach dorthin umhabilitiert.
Sowohl der Sachverständige als auch der Beklagte zu 1. werden im Vorlesungsverzeichnis der Medizinischen Hochschule H... geführt. Sie sind nach einer Stellungnahme des Sachverständigen jedoch weder miteinander bekannt, noch arbeiten sie an der Medizinischen Hochschule H... zusammen.
Die Klägerin stützt ihr Gesuch vom 02.08.2007, den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, auf von ihr behauptete Mängel des Gutachtens und auf den Umstand, dass sowohl der Beklagte zu 1. als auch der Sachverständige neben ihrer hauptberuflichen Tätigkeit als Chefärzte Lehrtätigkeiten an der Medizinischen Hochschule H... ausüben.
Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich hat das Gesuch mit Beschluss vom 08.10.2007 mit der Begründung zurückgewiesen, das bloße Kollegialitätsverhältnis zwischen dem Sachverständigen und dem Beklagten zu 1. reiche nicht aus, die Besorgnis einer Befangenheit anzunehmen. Für "eine enge berufliche oder wissenschaftliche Zusammenarbeit" lägen Anhaltspunkte nicht vor.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 20.10.2007.
II.
Die gemäß § 406 Abs. 5 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 08.10.2007 hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
Für die Ablehnung eines Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit genügt jede Tatsache, die bei einer Partei ein auch nur subjektives Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen vernünftigerweise rechtfertigen kann (BGH NJW 1975, 1363. BGH NJWRR 1987, 893. Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl., § 406, Rn. 8). Dabei reichen rein subjektive Befürchtungen, ohne dass diese durch objektiv begründete Tatsachen gestützt wären, nicht aus. Subjektives Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Sachverständigen rechtfertigt nur dann dessen Ablehnung, wenn das Misstrauen von einem objektiven Standpunkt nachvollzogen werden kann (OLG München, OLGR München 1999, 215). Allein maßgeblich dabei ist die Sicht der Parteien (OLG München, MDR 2002, 291 [OLG München 21.06.2001 - 1 W 1161/01]).
Nach diesen Grundsätzen ist aus der Sicht der Klägerin eine Befangenheit des Sachverständigen nicht zu besorgen.
1.
Grundsätzlich kann eine enge berufliche Zusammenarbeit zwischen dem Sachverständigen und einer der Parteien die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen (Laufs(Uhlenbruck/Schlund, Handbuch des Arztrechts, 3. Aufl., § 120, Rn. 5). Das gilt insbesondere dann, wenn sich aus dieser engen Zusammenarbeit ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis ergibt (Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 2. Aufl., S. 704). Auch eine enge und nicht nur zeitlich weit zurückliegende wissenschaftliche Zusammenarbeit kann hinreichender Anlass für die Besorgnis einer Befangenheit sein (OLG Düseldorf, MDR 2005, 42 [OLG Hamm 12.05.2004 - 8 U 140/03]. OLG Köln, VersR 1993, 72 [OLG Köln 13.01.1992 - 13 W 1/92]). Beschränkt sich die Zusammenarbeit zwischen dem Sachverständigen und einer Partei hingegen auf einen nur "losen" beruflichen Kontakt, ist eine Besorgnis der Befangenheit in der Regel nicht gerechtfertigt (OLG Frankfurt, MEDSACH 2005, 173 mwN. Martis/Winkhart, aaO).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Allein der Umstand, dass der Beklagte zu 1. und der Sachverständige an der derselben Hochschule einer akademischen Lehrverpflichtung nachkommen, reicht für ein - auch nur subjektives - Misstrauen an der Unparteilichkeit des Sachverständigen nicht aus. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Partei und der Sachverständige keinerlei persönlichen Kontakt zueinander haben, d.h. weder miteinander bekannt sind noch in unmittelbarer Weise zusammenarbeiten. Der Sachverständige hat im Rahmen seiner Stellungnahme angegeben, er kenne den Beklagten nicht und arbeite mit diesem auch nicht zusammen. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angabe zu zweifeln.
Eine andere Beurteilung ist auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Sachverständige und der Beklagte zu 1. auf ihr Nebenamt bezogen für den denselben Dienstherrn tätig sind (vgl. dazu: OLG München MDR 2002, 291 [OLG München 21.06.2001 - 1 W 1161/01]. OLG Nürnberg, MDR 2006, 469 [OLG Nürnberg 29.09.2005 - 5 W 1834/05]). Dieser ist weder Partei, noch indirekt vom Ausgang des Rechtsstreits betroffen.
2.
Das Gesuch der Klägerin vom 02.08.2007 ist ebenfalls unbegründet, soweit sie sich auf eine mangelnde Sachkunde des Sachverständigen und auf Mängel des Gutachtens vom 13.06.2007 beruft. Derartige Umstände sind nicht geeignet, die Besorgnis einer Befangenheit des Sachverständigen zu begründen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 406, Rn. 14. OLG Frankfurt, FamRZ 1980, 932. OLG München, Rpfleger 190, 303. OLG Celle, NJWRR 2003, 135), sondern sind ggf. nach § 411 Abs. 4 ZPO geltend zu machen.