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Abschnitt 1 NBesG§19DRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführungshinweise zu § 19 NBesG
Redaktionelle Abkürzung
NBesG§19DRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Zur Durchführung des § 19 NBesG werden die in der Anlage abgedruckten Hinweise gegeben. Es wird gebeten, hiernach zu verfahren.

Den Kommunen und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.4.2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2025 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.3.2018 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch RdErl. i.d.F. vom 7. November 2023 (Nds. MBl. S. 933)

An die
Dienststellen der Landesverwaltung

Nachrichtlich:

An die
Region Hannover, Landkreise, Gemeinden und der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts