Abschnitt 1 NBesG§19DRdErl
Bibliographie
- Titel
- Durchführungshinweise zu § 19 NBesG
- Redaktionelle Abkürzung
- NBesG§19DRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
Zur Durchführung des § 19 NBesG werden die in der Anlage abgedruckten Hinweise gegeben. Es wird gebeten, hiernach zu verfahren.
Den Kommunen und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.4.2018 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.3.2018 außer Kraft.
Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch RdErl. vom 24. April 2018 (Nds. MBl. S. 347; 2019 S. 1656)
An die
Dienststellen der Landesverwaltung
Nachrichtlich:
An die
Region Hannover, Landkreise, Gemeinden und der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts