§ 36 NAbfG - Entladung von Ladungsrückständen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
- Amtliche Abkürzung
- NAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400010000000
(1) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer ist verpflichtet, Ladungsrückstände vor dem Auslaufen aus dem Hafen in eine Hafenauffangeinrichtung zu entladen. Satz 1 gilt nicht in Bezug auf
- 1.Schiffe, die regelmäßig die gleichen oder ähnliche Ladungen befördern und bei denen eine Reinigung oder ein Entgasen der Laderäume und Tanks nicht erforderlich ist, und
- 2.Tankschiffe, die auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 Sätze 2 und 3 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), ventiliert werden.
Weiter gehende Anforderungen an die Entladung von Ladungsrückständen in Hafenauffangeinrichtungen (Anlage I Regel 2 Abs. 2 und Regel 9 Abs. 6 sowie Anlage II Regel 8 MARPOL) bleiben unberührt.
(2) Das die Ladung empfangende Hafenumschlagsunternehmen ist verpflichtet, die bei den Lösch- und Reinigungsarbeiten anfallenden Ladungsrückstände zu übernehmen.