§ 36 NAbfG - Sicherungs- und Sanierungskonzept
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
- Amtliche Abkürzung
- NAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400010000000
(1) Die zuständige Behörde kann verantwortliche Personen verpflichten, ihr ein Konzept für die Sicherung oder Sanierung oder für einzelne Abschnitte der Sicherung oder Sanierung einer Altlast vorzulegen. Das Konzept bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Für die Genehmigung gilt § 35 Abs. 2 entsprechend.
(2) Die zuständige Behörde kann die öffentliche Auslegung des Sicherungs- oder Sanierungskonzepts veranlassen, wenn Rechte Dritter durch die Sicherung oder die Sanierung berührt sein können. § 73 Abs. 3 und 4 bis 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.