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§ 112 NJVollzG - Entsprechende Anwendung von Vorschriften des Zweiten Teils

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG)
Amtliche Abkürzung
NJVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

Für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gelten die Vorschriften des Zweiten Teils entsprechend, soweit in den Vorschriften dieses Teils nichts anderes bestimmt ist.