Landgericht Aurich
Beschl. v. 22.01.2013, Az.: 6 O 38/13 (5)

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
22.01.2013
Aktenzeichen
6 O 38/13 (5)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 64227
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Antragsgegner wird zurückgewiesen.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Streitwert: 7.500 Euro.

Gründe

I.

Die in L. ansässige und durch die in B. ansässigen Rechtsanwälte G. und K. S. vertretene Antragstellerin rügt - nach ihrer Ansicht rechtswidrige - Angebotsbedingungen und Widerrufsbelehrungen, die der Antragsgegner auf der Internetverkaufsplattform „e-Bay“ einstellt. Wegen aller Einzelheiten wird auf die Darstellung in der Antragsschrift verwiesen. Die Antragstellerin macht die Zuständigkeit des Landgerichts Aurich geltend, weil der Internetauftritt bundesweit erfolge.

II.

Der Antrag ist unzulässig, weil Wahl des Gerichtsstandes Aurich im konkreten Falle  rechtsmissbräuchlich ist. Es kann daher dahinstehen, ob die von der Antragstellerin verfolgten Unterlassungsansprüche in der Sache gegeben wären oder nicht.

Das Gericht verkennt nicht, dass für Unterlassungsansprüche nach UWG wegen Handelsaktivitäten im Internet gemäß §§ 2, 8 UWG iVm. § 32 ZPO die Zuständigkeit jeden deutschen Gerichtes als Gericht des Begehungsortes eröffnet ist. Ebensowenig verkennt das Gericht, dass gem. § 35 ZPO die klagende Partei unter mehreren zulässigen Gerichtsständen wählen kann. Diese Wahlfreiheit steht allerdings unter dem Vorbehalt der unzulässigen Rechtsausübung, also des Rechtsmißbrauchs. Es wird insoweit auf die Kommentierung bei Musielak-Heinrich, 9. Aufl., § 35 ZPO, Rn. 4 mwN. Bezug genommen.

Ein solcher Fall des Rechtsmißbrauchs ist hier offenkundig gegeben

Es ist nämlich aus keinem anderen Gesichtspunkt als dem der Schadenszufügung und der arglistigen Erschwerung der Rechtsverteidigung des Antragsgegners zu erklären, dass die Antragstellerin die einstweilige Verfügung ausgerechnet in Aurich beantragt. Es wäre nachvollziehbar und legitim, wenn die Antragstellerin – außer im Gerichtsstand des Antragsgegners - entweder an ihrem eigenen Sitz oder am Sitz ihres Prozessbevollmächtigten in Berlin den Antrag stellen würde, denn es kämen dann jeweils eigene Ersparnisse, sei es für eine Informationsreise oder für die Terminswahrnehmung des Prozessbevollmächtigten in Betracht.  Die Auswahl des Gerichtsstandes Aurich lässt hingegen überhaupt keinen Bezug zur Antragstellerin, zum Antragsgegner, zur Sache oder zum Sitz ihres Prozessbevollmächtigten erkennen. Daraus erschließt sich die Absicht, den Antragsgegner durch die Wahl eines im Bundesgebiet abgelegenen und von seinem Geschäftssitz verkehrsmäßig nur schwer (Aurich hat keinen Bahnhof für Personenbeförderung) zu erreichenden Gerichtsortes zu benachteiligen. Er müsste nämlich für den Widerspruch gegen eine etwaige einstweilige Verfügung entweder einen ihm unbekannten Rechtsanwalt am Gerichtsort beauftragen oder einen am Wohnort ansässigen Anwalt für die Tagesreise nach Aurich und zurück honorieren.

Für die erörterte arglistige Benachteiligungsabsicht spricht schließlich ferner, wenngleich nicht entscheidend, der Umstand, dass ausweislich der Im Internet (Suchmaschine Yahoo) öffentlich zugänglichen Informationen über den Prozessbevollmächtigten G. S. dieser für eine Vielzahl von Unterlassungsklagen und Abmahnverfahren, unter anderem auch für die Antragstellerin dieses Verfahrens, bekannt ist, was die Vermutung schikanöser taktischer Vorgehensweise stützt.

Die Kostenfolge beruht auf § 91 ZPO, der Streitwert entspricht der Wertannahme der Antragstellerin.