Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 11.02.1993, Az.: 10 W 28/92

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
11.02.1993
Aktenzeichen
10 W 28/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 24491
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1993:0211.10W28.92.0A

Amtlicher Leitsatz

Die Abfindungsschuld ist keine auf dem Hof liegende dingliche Last, sondern eine den Hoferben treffende persönliche Verpflichtung.

Gründe

1

Soweit der Antragsgegner die Aufrechnung mit einem Drittel seines Abfindungsanspruches, der nach § 12 Höfeordnung nach dem Tod des Vaters entstanden ist, erklärt, ist sein Gegenanspruch ebenfalls nicht begründet. Die Abfindungsschuld ist allerdings keine auf dem Hof liegende dingliche Last, sondern eine den Hoferben treffende persönliche Verpflichtung (vgl. Wöhrmann/Stöcker, Landwirtschaftserbrecht, 5. Aufl., § 12 HöfeO, Rn. 17). Daraus folgt, daß nicht ausgezahlte Abfindungsansprüche zu Nachlaßverbindlichkeiten nach dem früheren Hoferben werden, deren Abwicklung sich nach § 15 HöfeO richtet. Dem unbestrittenen Vorbringen des Antragstellers zufolge sind an hoffreinem Vermögen lediglich 1.800,-- DM vorhanden gewesen. Wenn dieser Betrag gleichmäßig unter die Geschwister verteilt worden ist, sind auf den Antragsteller 600,-- DM entfallen, die er sich anrechnen lassen muß. Für den Restbetrag, also 9.990,-- DM haftet der Antragsgegner sodann nach § 15 Abs. 3 HöfeO. Da der Antragsteller sich auch den von dem Zeugen Puls erhaltenen Betrag von 300,-- DM anrechnen lassen will, von dem ihm 1/3 als Erbe zusteht, sind weitere 200,-- DM abzuziehen.