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  • ab 05.12.2008 (aktuelle Fassung)

§ 3 GlüSpAbgMSFV - Verfahren der Förderung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Förderung von niedersächsischen Musikschulen aus Glücksspielabgaben
Redaktionelle Abkürzung
GlüSpAbgMSFV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

Anerkannte Musikschulen können bis zum 1. April des für die Förderung maßgeblichen Jahres bei dem Landesverband niedersächsischer Musikschulen e. V. eine Förderung aus Mitteln der Finanzhilfe beantragen.