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  • ab 05.12.2008 (aktuelle Fassung)

§ 5 GlüSpAbgMSFV - Nachweis und Prüfung der Verwendung der Finanzhilfe

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Förderung von niedersächsischen Musikschulen aus Glücksspielabgaben
Redaktionelle Abkürzung
GlüSpAbgMSFV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

1Der Landesverband niedersächsischer Musikschulen e. V. legt dem Fachministerium bis zum 30. Juni des Folgejahres für das abgelaufene Jahr einen Bericht und einen geprüften Jahresabschluss über die Verwendung der Finanzhilfe vor. 2Er hat die Originalbelege für jede Mittelvergabe bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Vorlage des Nachweises über die Verwendung aufzubewahren.