Landgericht Stade
Urt. v. 17.03.2016, Az.: 6 O 15/15

Prospekthaftung; Verjährungsfristen

Bibliographie

Gericht
LG Stade
Datum
17.03.2016
Aktenzeichen
6 O 15/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 43137
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Keine Haftung für Prospektfehler als Initiatorin der Beteiligung.

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Kläger machen Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung im Zusammenhang mit ihrem im Jahre 2001 erfolgten Beitritt als Kommanditisten zu der U. GmbH & Co. KG (im Folgenden „Beteiligungsgesellschaft“) geltend.

Die Beklagte zu 3 ist Gründungkomplementärin, der Beklagte zu 2 ist Gründungskommanditist der Beteiligungsgesellschaft. Die Beklagte zu 1 war zum Zeitpunkt des Beitritts der Kläger kein Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft, sondern ausweislich des Emissionsprospekts insbesondere für die Entwicklung des Prospekts und die rechtliche Gestaltung des Fonds verantwortlich (vgl. ergänzend den als Anlage K2 vorgelegten Emissionsprospekt, dort S. 48).

Die Beteiligungsgesellschaft betreibt einen Windpark in Sachsen-Anhalt nahe den Ortschaften A. und W. bestehend aus insgesamt sieben Windkraftanlagen.

Die Kläger zeichneten jeweils Ende 2001 Beitrittserklärungen zu der Beteiligungsgesellschaft. Die Beteiligungen der Kläger lauten jeweils auf Kommanditanteile in unterschiedlicher nomineller Höhe zwischen 10.000 DM (5.112,92 €) und 100.000 DM (51.129,19 €). Zusätzlich zu dem gezeichneten Nominalbetrag der Beteiligung wurde von den Klägern jeweils ein Agio in Höhe von 5 % des Beteiligungsbetrages gezahlt. Die Einzelheiten der Beteiligungen der Kläger ergeben sich aus der Anlage K1, auf die ergänzend Bezug genommen wird.

Für die Beteiligungen wurden zwei unterschiedliche Laufzeiten angeboten und gezeichnet:

Für die sog. „Kurzläufer“ wurde eine Laufzeit von 12,5 Jahren, d. h. bis zum 31.12.2012, angeboten. Insoweit wurde mit den Anlegern bereits zum Zeitpunkt des Beitritts vereinbart, dass die Kommanditbeteiligung zu einem Preis von 106 % des Kommanditkapitals mit Wirkung zum 1.1.2013 an die U. AG verkauft und abgetreten wird. Ein zu diesem Zeitpunkt ggf. negatives Kapitalkonto musste nicht ausgeglichen werden (vgl. §§ 18, 19 des Gesellschaftervertrages gemäß Prospekt, S. 42 f. sowie S. 18 „Ausscheiden“; Anlage K2). „Kurzläufer“ wurden gezeichnet von den Klägern zu 3, 7, 12, 27, 33, 36, 40, 45, 46, 49, 53, 60, 63, 80, 97, 101, 106 und 112 (vgl. Schriftsatz vom 27.3.2012, S. 17, Ziff. 4 a).

Die übrigen Kläger zeichneten die sog. „Langläufer“. Diese Beteiligung ist grundsätzlich auf Dauer angelegt. Eine Kündigung war gemäß § 4 (3) des Gesellschaftsvertrages frühestens zum 31.12.2007 möglich. Für diesen Fall enthält § 19 des Gesellschaftsvertrages Regelungen über die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters nach dem Wert der Beteiligung (vgl. Anlage K2, dort S. 40, 43).

Die in voller Höhe einzuzahlende Mindestkommanditeinlage betrug gemäß § 5 (3) des Gesellschaftsvertrages 10.000 DM.

Die Beteiligungsentscheidung der Kläger erfolgte jeweils auf der Grundlage des Prospekts vom 22.10.2001. Für den Inhalt und die Einzelheiten des Prospekts wird auf die Anlage K2 Bezug genommen. Ob und inwieweit die Entscheidung der Anleger durch mutmaßlich fehlerhafte Angaben im Prospekt beeinflusst wurde, ist streitig geblieben.

Der Prospekterstellung lagen für den Standort A. die Windgutachten des Ingenieurbüros R. vom 23.8.2001 (vgl. Anlage K3a für die weiteren Einzelheiten), wobei sich dies auf fünf Windenergieanlagen bezog, und der K.T. vom 22.1.2001 (vgl. Anlage K5 für die weiteren Einzelheiten) sowie der W.C. vom 18.5.2001 (vgl. Anlage K6 für die weiteren Einzelheiten). Das Ingenieurbüro R. erstellte unter dem 2.11.2001 ferner ein ergänzendes Gutachten nunmehr bezogen auf sieben Windenergieanlagen am Standort A. (vgl. Anlage K3b für die weiteren Einzelheiten).

Für den Standort W. wurden die Windgutachten des Dipl.-Ing. B. (später firmierend unter P. AG & Co. KG vom 5.5.2000 nebst Nachberechnung vom 27.9.2001 (vgl. Anlagen K7a, b für die weiteren Einzelheiten) und des Ingenieurbüros R. vom 26.9.2000 (vgl. Anlage K8 für die weiteren Einzelheiten) sowie des Büros A-J. vom 5.2.2000 nebst Ergänzung vom 22.6.2000 (vgl. Anlagen K9a, b für die weiteren Einzelheiten) eingeholt.

Die Beteiligungsgesellschaft und die Beklagte zu 1 beauftragten ferner die Dr. P. AG mit der Erstellung eines Prospektgutachtens, das unter dem 22.10.2001 vorgelegt wurde (vgl. Anlage K4 für die weiteren Einzelheiten).

Die Kläger sind der Ansicht, der Prospekt sei fehlerhaft und die Beklagten würden daher wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung bzw. aus § 826 BGB bzw. §§ 823 Abs. 2 BGB iVm. § 264a StGB auf Schadensersatz haften.

Der Prospekt sei fehlerhaft, weil die erforderlichen Abschläge im Zusammenhang mit den Winderträgen (vgl. S. 5 des Prospekts, Anlage K2) unzureichend seien und die Ergebnisse der Windgutachten nicht zutreffend wiedergeben würden.

Die technischen Abschläge für Netzverluste, Eigenenergieverbrauch und Verfügbarkeitseinschränkungen hätten mit 4 bis 6 % bezogen auf den Ertrag kalkuliert werden müssen und nicht nur mit den im Prospekt angegebenen gemittelten Wert von insgesamt 3,65 %. Dies sei deutlich zu gering. Der Eigenenergieverbrauch und der Verfügbarkeitsabschlag seien bereits mit jeweils 2 % anzusetzen.

Auch der im Prospekt mit 5 % berücksichtigte allgemeine Sicherheitsabschlag sei deutlich zu gering. Als angemessen und üblich werde von Windgutachtern allgemein überwiegend ein Abschlag von 10 % angesehen. Außerdem werde insoweit im Text des Prospekts suggeriert, dass es sich bei diesem Abschlag um eine zusätzliche Sicherheit handele, was nicht zu treffend sei.

Die im Prospekt angesetzten Abschläge würden auch den Empfehlungen der hier beauftragten Gutachter widersprechen. Da es sich bei dem Windertrag um das zentrale Kriterium für die Anlageentscheidung handele, hätten die sachverständigen Vorgaben besonders sorgfältig umgesetzt werden müssen, was hier versäumt worden sei. Es werde daher im Prospekt ein falscher Eindruck vermittelt.

Die Kläger seien daher berechtigt, ihr negatives Interesse als Schadensersatz zu verlangen, aber gleichwohl an der Beteiligung festzuhalten. Ihnen sei der Minderwert der Beteiligung als Schaden zu ersetzen, da sie bei Kenntnis der Prospektmängel die Anlage nicht zu denselben Konditionen gezeichnet hätten. Es sei aufgrund der zu geringen Abschläge im Prospekt für den streitgegenständlichen Fonds von einem dauerhaft um 10 % niedrigeren Gesamtertrag als im Prospekt prognostiziert auszugehen. Bei einer Abzinsung mit 8,71 % würden die dauerhaft um 10 % reduzierten Erträge dazu führen, dass der wahre Wert der Beteiligung zum Zeitpunkt der Zeichnung weniger als 50 % des Anlagebetrages betragen habe. Es sei daher davon auszugehen, dass die Kläger auch nur zu diesem Wert eine Zeichnung vorgenommen hätten, so dass ihnen der Differenzbetrag als Schaden zu erstatten sei. Für die Einzelheiten der Berechnung wird auf die Anlagen K10 („Langläufer“) und K28 („Kurzläufer“) sowie das als Anlage K29 vorgelegte Privatgutachten ergänzend Bezug genommen. Bezogen auf die jeweiligen Anlagebeträge ergebe sich unter Berücksichtigung des Agios der für jeden Kläger in der Anlage K1 ermittelte Schadensbetrag. Auf die vorstehende Anlage wird ergänzend Bezug genommen. Es sei auch unerheblich, dass die laut Gesellschaftsvertrag bestehende Mindestbeteiligungssumme damit ggf. unterschritten werde.

Die Kläger hätten die von dem Anlagebetrag ersparten Beträge zudem stattdessen in festverzinslichen Wertpapieren mit einer jährlichen Verzinsung von 4 % angelegt. Die entgangenen Zinserträge seien den Klägern als Nebenforderung zu ersetzen.

Der Feststellungsanspruch ergebe sich daraus, dass die Kläger teilweise noch nicht abschließend bezifferbaren Finanzierungsaufwand und steuerliche Nachteile sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten gehabt hätten.

Die Kläger beantragen,

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den/die

Kläger zu 1)

Euro   

 8.052,85

Kläger zu 2)

Euro   

 5.368,56

Klägerin zu 3)

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 2.684,28

Klägerin zu 5)

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 8.052,85

Klägerin zu 6)

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 2.684,28

Kläger zu 7)

Euro   

 2.684,28

Kläger zu 8)

Euro   

 2.684,28

Klägerin zu 10)

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 2.684,28

Kläger zu 12)

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 5.368,56

Kläger zu 14)

Euro   

 5.368,56

Kläger zu 15)

Euro   

 4.026,42

Kläger zu 16)

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 8.052,85

Kläger zu 17)

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 2.684,28

Kläger zu 18)

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 4.026,42

Kläger zu 19)

Euro   

 5.368,56

Kläger zu 20)

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 2.684,28

Kläger zu 21)

Euro   

 5.368,56

Kläger zu 22)

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 8.052,85

Klägerin zu 23)

Euro   

 4.026,42

Kläger zu 24)

Euro   

 8.052,85

Kläger zu 25)

Euro   

 4.026,42

Kläger zu 26)

Euro   

 8.052,85

Kläger zu 27)

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 2.684,28

Kläger zu 28)

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 2.684,28

Klägerin zu 29)

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 4.026,42

Klägerin zu 30)

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 8.052,85

Kläger zu 31)

Euro   

 2.684,28

Kläger zu 32)

Euro   

 5.368,56

Kläger zu 33)

Euro   

 5.368,56

Klägerin zu 34)

Euro   

 2.684,28

Kläger zu 35)

Euro   

 5.368,56

Kläger zu 36)

Euro   

 4.026,42

Kläger zu 37)

Euro   

 5.368,56

Kläger zu 38)

Euro   

16.105,69

Kläger zu 39)

Euro   

 2.684,28

Klägerin zu 40)

Euro   

13.421,41

Kläger zu 41)

Euro   

 5.368,56

Klägerin zu 42)

Euro   

 2.684,28

Kläger zu 45)

Euro   

 4.026,42

Klägerin zu 46)

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10.737,13

Kläger zu 47)

Euro   

26.842,82

Kläger zu 48)

Euro   

 5.368,56

Kläger zu 49)

Euro   

 5.368,56

Kläger zu 50)

Euro   

 8.052,85

Klägerin zu 51)

Euro   

 2.684,28

Kläger zu 52)

Euro   

 5.368,56

Klägerin zu 53)

Euro   

 8.052,85

Kläger zu 54)

Euro   

 2.684,28

Kläger zu 55)

Euro   

 2.684,28

Kläger zu 56)

Euro   

 5.368,56

Kläger zu 57)

Euro   

 5.368,56

Kläger zu 58)

Euro   

13.421,41

Klägerin zu 59)

Euro   

 8.052,85

Klägerin zu 60)

Euro   

 6.710,71

Kläger zu 61)

Euro   

 5.368,56

Kläger zu 62)

Euro   

16.105,69

Kläger zu 63)

Euro   

 4.026,42

Klägerin zu 64)

Euro   

 8.052,85

Kläger zu 65)

Euro   

 2.684,28

Kläger zu 66)

Euro   

 2.684,28

Kläger zu 67)

Euro   

 2.684,28

Klägerin zu 68)

Euro   

 2.684,28

Kläger zu 70)

Euro   

 2.684,28

Kläger zu 71)

Euro   

 5.368,56

Kläger zu 72)

Euro   

 2.684,28

Kläger zu 73)

Euro   

 8.052,85

Kläger zu 74)

Euro   

 2.684,28

Kläger zu 75)

Euro   

 4.026,42

Kläger zu 76)

Euro   

 2.684,28

Kläger zu 77)

Euro   

 4.026,42

Klägerin zu 78)

Euro   

 4.026,42

Kläger zu 79)

Euro   

 2.684,28

Klägerin zu 80)

Euro   

20.132,12

Kläger zu 81)

Euro   

13.421,41

Kläger zu 82)

Euro   

 5.368,56

Kläger zu 83)

Euro   

 6.710,71

Klägerin zu 84)

Euro   

 2.684,28

Kläger zu 85)

Euro   

16.105,69

Kläger zu 86)

Euro   

 6.710,71

Kläger zu 87)

Euro   

 2.684,28

Kläger zu 88)

Euro   

26.842,82

Kläger zu 90)

Euro   

 2.684,28

Kläger zu 91)

Euro   

 2.684,28

Kläger zu 92)

Euro   

 5.368,56

Kläger zu 93)

Euro   

 2.684,28

Kläger zu 94)

Euro   

 2.684,28

Kläger zu 95)

Euro   

 2.684,28

Klägerin zu 96)

Euro   

10.737,13

Kläger zu 97)

Euro   

 5.368,56

Kläger zu 98)

Euro   

10.737,13

Kläger zu 99)

Euro   

 2.684,28

Kläger zu 101)

Euro   

 4.026,42

Klägerin zu 102)

Euro   

 4.026,42

Kläger zu 103)

Euro   

 2.684,28

Kläger zu 104)

Euro   

 4.026,42

Kläger zu 105)

Euro   

 6.710,71

Kläger zu 106

Euro   

13.421,41

Klägerin zu 107)

Euro   

16.105,69

Kläger zu 108)

Euro   

 4.026,42

Kläger zu 110)

Euro   

26.842,82

Klägerin zu 111)

Euro   

 2.684,28

Kläger zu 112)

Euro   

13.421,41

Kläger zu 113)

Euro   

 4.026,42

Kläger zu 114)

Euro   

18.789,98

Kläger zu 115)

Euro   

12.079,27

Klägerin zu 116)

Euro   

13.421,41

Kläger zu 117)

Euro   

 5.368,56

jeweils nebst 4 % Jahreszinsen seit dem 01. Januar 2002 bis Rechtshängigkeit auf den in der in Anlage K 1 – Spalte „H“ genannten Betrag sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auf den Klagbetrag zu zahlen;

2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den/die

Kläger zu 4)

Euro   

 3.020,44

Kläger zu 9)

Euro   

 4.319,23

Kläger zu 11)

Euro   

 5.368,56

Kläger zu 13)

Euro   

30.554,63

Kläger zu 43)

Euro   

13.950,27

Kläger zu 44)

Euro   

 6.241,72

Kläger zu 69)

Euro   

21.636,68

Kläger zu 89)

Euro   

11.514,30

Kläger zu 100)

Euro   

 6.525,34

Klägerin zu 109)

Euro   

12.321,87

nebst 4 % Jahreszinsen

·für den Kläger zu 4): seit dem 31. August 2004

für den Kläger zu 9): seit dem 01. Januar 2003

jeweils bis Rechtshängigkeit auf den in der Anlage K 1 – Spalte „H“ genannten Betrag sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auf den Klagebetrag zu zahlen.

·für den Kläger zu 13): seit dem 01. Januar auf Euro 15.338,76 bis zum 31. Dezember 2006 sowie auf Euro 30.554,63 ab dem 01. Januar 2007 bis Rechtshängigkeit sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auf den Klagebetrag zu zahlen.
·für den Kläger zu 43): seit dem 01. Januar 2004 auf Euro 2.556,46 bis Rechtshängigkeit sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auf den Klagebetrag zu zahlen.
·für den Kläger zu 44): seit dem 01. Januar 2007 auf Euro 6.241,72 bis Rechtshängigkeit sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auf den Klagebetrag zu zahlen.
·für den Kläger zu 69): seit dem 31. Oktober 2004 auf Euro 21.636,68 bis Rechtshängigkeit sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auf den Klagebetrag zu zahlen.
·für den Kläger zu 89): nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
·für den Kläger zu 100): seit dem 01. Dezember 2005 auf Euro 6.525,34 bis Rechtshängigkeit sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auf den Klagebetrag zu zahlen.
·für die Klägerin zu 109): seit dem 21. Dezember 2006 auf Euro 12.321,87 bis Rechtshängigkeit sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auf den Klagebetrag zu zahlen.

3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, den jeweiligen Klägern jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der diesen – bzw. im Falle des Klägers zu 26) dem Zedenten – aus der Kommanditbeteiligung an der Fa. W. F. GmbH & Co. KG und insbesondere der Überzahlung des Kommanditanteils entstanden ist oder noch entsteht.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Ansicht, die Beklagte zu 1 hafte schon deshalb nicht, weil diese weder Vertragspartnerin der Kläger geworden noch an der Einwerbung des Kapitals beteiligt gewesen sei. Der Vertrieb der Beteiligung sei ausschließlich über die U. AG erfolgt. Aus den Angaben im Prospekt ergebe sich auch keine Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens in die Beklagte zu 1.

Etwaige Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 aus Prospekthaftung im engeren Sinne seien verjährt.

Unabhängig davon bestünden auch keine maßgeblichen Prospektfehler. Die Angaben zu den Winderträgen seien nicht geschönt und basierten auch nicht auf einer fehlerhaften Umsetzung der Windgutachten. Diese seien vielmehr zutreffend berücksichtigt worden.

Der ausgewiesene Ertrag im Prospekt entspreche genau dem Mittelwert der gutachterlich berechneten Erträge. Für die Einzelheiten der von den Beklagten angestellten Berechnungen wird auf die Anlage B1 sowie die Ausführungen in der Klageerwiderung vom 27.3.2012, Seite 5 ff., Bezug genommen.

Auch die tatsächlichen Erträge würden den prospektierten Prognosen entsprechen. Auf die Anlage B2 sowie die Ausführungen in der Klageerwiderung vom 27.3.2012, Seite 9 ff., sowie dem Schriftsatz vom 21.2.2013, Seite 5 ff., wird Bezug genommen.

Die im Prospekt aufgeführten und den Berechnungen zugrunde gelegten Abschläge würden auch den Vorgaben der Gutachten entsprechen und seien ausreichend und angemessen. Für die von den Klägern behaupteten stattdessen vorzunehmenden Abschläge gebe es keine Grundlage. Die Abschläge seien den Anlegern im Prospekt auch nicht fehlerhaft, sondern zutreffend erläutert worden.

Es fehle im Übrigen auch an der Kausalität der behaupteten Pflichtverletzung für die geltend gemachten Schäden. Es werde schon nicht substantiiert dargetan, dass die Kläger von den angeblich falschen Angaben im Prospekt überhaupt maßgeblich zu ihrer Anlageentscheidung veranlasst worden seien. Auch die Entscheidung der Kläger, an der Beteiligung festhalten zu wollen, spreche gegen die Vermutung der Ursächlichkeit.

Der von den Klägern behauptete Schaden bestehe auch in der geltend gemachten Höhe nicht.

Für die „Kurzläufer“ habe eine vertragliche Rückkaufverpflichtung zu einem Kaufpreis von 106 % des Anlagebetrages zum 31.12.2012 bestanden. Diese sei inzwischen auch vollzogen worden. Die Kläger zu 3, 7, 12, 27, 33, 36, 40, 45, 46, 49, 53, 60, 63, 80, 97, 101, 106 und 112 (Anleger in Kurzläufern) hätten den jeweils vereinbarten Betrag auch bereits erhalten (vgl. ergänzend Anlage B7). Die Kommanditanteile seien von diesen an die Beklagte zu 1 übertragen worden. Die vorstehenden Kläger seien daher schon nicht mehr prozessführungsbefugt.

Da die vorstehenden Kläger zudem alle bis dahin erhaltenen Ausschüttungen haben behalten dürfen, fehle es ihnen jedenfalls bereits dem Grunde nach an einem Schaden. Ihr Rechtsschutzziel werde durch die Rückkaufverpflichtung sogar überschritten. Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs sei daher auch treuwidrig und würde wegen der damit verbundenen Besserstellung der Kläger den Grundsätzen des Schadensrechts allgemein zuwiderlaufen.

Auch für die „Langläufer“ gebe es keinen Minderwert der Beteiligung. Es sei schon nicht substantiiert dargetan, dass der Windpark angeblich dauerhaft 10 % geringere Gesamterträge als prospektiert erwirtschaften werde. Dies sei lediglich behauptet worden. Insbesondere sei nicht dargetan, dass der Wert der Beteiligungen schon zum Zeitpunkt der Zeichnung um die Hälfte geringer gewesen sei. Ein Rückschluss aus den prospektierten Ertragsprognosen lasse sich insoweit nicht ziehen. Die Beteiligungsgesellschaft sei erst nach der Beteiligung der Kläger überhaupt unternehmerisch tätig geworden. Ein Unternehmenswert sei zum Zeitpunkt der Beteiligung noch gar nicht ermittelbar gewesen.

Es gebe auch gar keinen Marktwert für die Beteiligung, auf den die behauptete prozentuale Minderung berechnet werden könne. Der Preis, der auf dem „Zweitmarkt“ hätte ggf. für die Anteile erzielt werden können, sei schon nicht dargelegt worden. Aber auch hieraus ließe sich kein Rückschluss auf den objektiven Marktwert der Anlage ziehen. Es sei jedenfalls schon nicht dargetan, dass die Anlage den behaupteten Minderwert gehabt habe.

Die Darstellung des Schadens durch die Kläger entbehre letztlich jeder Grundlage und erfolge ins Blaue hinein. Es sei auf dieser Grundlage auch keine Schadensschätzung nach § 287 ZPO zulässig.

Die Kläger könnten den begehrten Schadensersatz jedenfalls nicht ohne Herausgabe der Beteiligung und sämtlicher bereits erhaltener Ausschüttungen verlangen. Auch müssten sie sich etwaige Steuervorteile anrechnen lassen.

Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Kläger den verlangten Betrag zu einem Zinssatz von 4 % p. a. angelegt hätten. Es gebe auch keine Grundlage dafür, dass ein solcher Zinssatz überhaupt hätte erzielt werden können.

Für den weiteren Vortrag der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen ergänzend Bezug genommen.

Das Gericht hat mit Zustimmung der Parteien mit Beschluss vom 2.2.2016 das schriftliche Verfahren angeordnet und eine Frist zur Einreichung von Schriftsätzen bis zum 23.2.2016 bestimmt.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten.

1. a) Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 aus §§ 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB (Prospekthaftung im weiteren Sinne) kommen bereits dem Grunde nach nicht in Betracht. Die Beklagte zu 1 war – anders als die Beklagten zu 2 und 3 - nicht Gründungsgesellschafterin der Beteiligungsgesellschaft und ist im Zusammenhang mit der anfänglichen Beteiligung der Kläger an der Gesellschaft daher auch nicht Vertragspartnerin der Kläger geworden. Sie hat daher von vornherein keine Aufklärung in Bezug auf die Beteiligung geschuldet und auch kein konkretes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen. Sie muss sich daher auch weder das Handeln der mit dem Vertrieb der Beteiligung beauftragten Umweltbank noch sonstiger Vertriebsbeauftragter zurechnen lassen, da diese nicht als Erfüllungsgehilfen der Beklagten zu 1 im Sinne des § 278 BGB in deren Pflichtenkreis tätig werden konnten. Ansprüche aus vorvertraglicher Pflichtverletzung scheiden mithin aus.

b) In Bezug auf die Beklagte zu 1 kommt auch keine Haftung für Prospektfehler als Initiatorin der Beteiligung aus einer Prospekthaftung im engeren Sinne wegen der Inanspruchnahme typisierten Vertrauens in Betracht (vgl. hierzu Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 311 Rn. 67 ff.).

Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob Prospektfehler überhaupt vorliegen, für die die Beklagte zu 1 ggf. einzustehen hätte, denn hierauf gestützte Ansprüche wären gemäß § 214 Abs. 1 BGB wegen eingetretener Verjährung, auf die sich die Beklagte zu 1 auch berufen hat, jedenfalls nicht mehr durchsetzbar.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verjähren Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinn bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der Prospekthaftung bestimmten kurzen Verjährung (§ 20 Abs. 5 KAGG, § 12 Abs. 5 AuslInvestmG, jeweils in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung) in - seinerzeit - sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels, spätestens jedoch in drei Jahren nach dem Beitritt (vgl. z.B. BGHZ 83, 222, 224; BGH NJW 2010, 1077; BGH WM 2008, 725 ff.; NJW 2004, 3420, 3421 m.w.N.; Palandt/Grüneberg, aaO., § 311 Rn. 72).

Die Kläger sind der Beteiligungsgesellschaft jeweils Ende 2001 beigetreten. Etwaige Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne sind kenntnisunabhängig jedenfalls drei Jahre nach ihrem Beitritt zu der Gesellschaft als Kommanditistin, mithin Ende 2004 verjährt. Die Klage wurde erst im Dezember 2011 bei Gericht eingereicht. Eine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB konnte hierdurch nicht mehr erfolgen, da die Verjährungsfrist zu diesem Zeitpunkt längst abgelaufen war. Frühere Unterbrechungs- oder Hemmungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Prospekthaftung im engeren Sinne geltende Verjährungsfrist ist auch nicht etwa durch das Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zum 1.1.2002 aufgehoben und in das seit dem geltende neue Recht überführt worden. Die maßgebliche Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB findet auf die bis dahin entstandenen Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne keine Anwendung; es verbleibt daher insoweit bei der bereits bis zum 31.12.2001 geltenden Rechtslage. Die Prospekthaftung im engeren Sinne ist nämlich keine Haftung aus dem bereits vor der Schuldrechtsreform geltenden richterlichen Haftungstatbestand des Verschuldens bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo), das seit dem 1.1.2002 in § 311 BGB auf eine gesetzliche Grundlage gestellt wurde. Nur die Verjährung dieser Ansprüche ist durch Art. 229 § 6 EGBGB in das seit 1.1.2002 geltende Recht überführt worden. Die Prospekthaftung im engeren Sinne ist dagegen zwar an den Gedanken der Vertrauenshaftung aus culpa in contrahendo angelehnt worden, ist aber von der Rechtsprechung im Wesentlichen in Analogie zu den spezialgesetzlichen Prospekthaftungsbestimmungen entwickelt worden, woraus sich auch die von der Rechtsprechung angenommene entsprechende Anwendung der für diese geltenden o. g. Verjährungsvorschriften begründet (vgl. Assmann/Wagner, NJW 2005, 3169, 3173 f.).

c) Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 264a StGB oder aus § 826 BGB gegen die Beklagte zu 1. Es fehlt für beide Anspruchsgrundlagen jedenfalls an einem hinreichend substantiierten Vortrag in Bezug auf ein vorsätzliches Handeln.

Ein Verstoß gegen § 264a StGB würde voraussetzen, dass die Beklagte zu 1 im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Anteile an der Beteiligungsgesellschaft in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen vorsätzlich unrichtige vorteilhafte Angaben gemacht oder nachteilige Tatsachen verschwiegen hat. Abzustellen ist insofern gemäß § 31 BGB auf das Handeln der zuständigen Organe, da nur ein Handeln natürlicher Personen dem Strafgesetzbuch unterfällt. § 826 BGB würde noch weitergehend eine sittenwidrige Schädigungsabsicht voraussetzen.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss der Handelnde die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, - im Fall des § 264a StGB die Verwirklichung des objektiven Tatbestands, im Fall des § 826 BGB die Schädigung des Anspruchstellers - gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Es genügt dagegen nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen. In einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2011 - VI ZR 309/10, juris Rn. 9, OLG Hamm, Urteil vom 5.2.2015, 34 U 265/12, Rn. 205, juris mwN.). Der Vorsatz muss sich also darauf beziehen, dass eine Angabe unrichtig oder eine Tatsache verschwiegen wird und dass die Angabe erheblich ist.

Dazu tragen die für den Vorsatz im Rahmen der Ansprüche aus Delikt darlegungs- und beweispflichtigen Kläger (vgl. Palandt/Sprau, aaO., § 823 Rn. 81 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 18.12.2012 - II ZR 220/10, juris Rn. 14) schon nicht substantiiert vor. Ein vorsätzliches Handeln in Bezug auf etwaige Prospektfehler deckt der klägerische Vortrag nicht. Die Kläger stützen ihren Vortrag insoweit allein auf die angeblich fehlerhaften Abschläge im Zusammenhang mit der Darstellung des Windertrages. Hierbei handelt es sich um Prognosedarstellungen, die bereits nur mit Einschränkung überhaupt von dem Tatbestand des § 264a StGB erfasst werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn Prognosen und Liquiditätsberechnungen in Prospekten so dargestellt werden, als seien sie auf der Grundlage der angeführten Fakten die schlüssige Prognose eines Fachmannes. Nicht jede Art von Schönfärberei oder unberechtigte Anpreisung erfüllt den Tatbestand des § 264a StGB, sondern die Regelung geht von einem mündigen Anleger aus, der sich mit den Angaben im Prospekt kritisch auseinandersetzt (Schönke/Schröder/Perron, StGB, § 264a, 29. Aufl. 2014, Rn. 24 m.w.N.).

Im Prospekt wurde - im Zusammenhang mit den kritisierten Abschlägen und unter der Überschrift „Chancen und Risiken“, „Windenergiepotential“ – hinreichend deutlich herausgestellt, dass es sich lediglich um Prognosen handelt und die Berechnungen auf der Grundlage der benannten Windgutachten erfolgt sind. Hier zeigen bereits die eigenen Ausführungen der Klägerseite, z. B. in der Klageschrift, im Zusammenhang mit der Umsetzung der Windgutachten, dass auch in den Windgutachten unterschiedliche Abschläge empfohlen bzw. für vertretbar gehalten werden. So wird etwa in den Windgutachten R. (vgl. Anlage K3a, 3b) ein allgemeiner Sicherheitsabschlag von nur 5 % hier für vertretbar gehalten (so auch das Gutachten A-J., vgl. Anlage K9a) und dies auch ausführlich begründet. Auch wird klargestellt, dass es lediglich üblicherweise empfohlen wird, einen allgemeinen Sicherheitsabschlag von 10 % vorzunehmen, dies aber keineswegs zwingend ist. Unabhängig davon wurden im Prospekt bei der Windertragsprognose (vgl. S. 12 des Prospekts) neben einem allgemeinen Sicherheitsabschlag von 5 % die ferner grundsätzlich empfohlenen Abschläge für Parkeffekte, Verfügbarkeit und Eigenenergieverbrauch mit 4,5 %, 2 % und 1,65 % berücksichtigt, wobei die Gutachten auch insoweit unterschiedlich hohe Abschläge empfohlen haben. Es wurden im Gutachten auch nicht etwa einzelne empfohlene Abschläge – entgegen der sachverständigen Empfehlung in den Windgutachten - gänzlich unberücksichtigt gelassen. Die Parteien streiten vielmehr lediglich über die angemessene Höhe und die richtige Umsetzung der verschiedenen Gutachterempfehlungen, wobei zweifelhaft ist, ob der Vortrag der Klägerseite insofern auf tragfähigerer Grundlage erfolgt als die Prognose im Prospekt.

Schließlich liegt auch das Prospektgutachten der Dr. P. AG vom 19.2.2003 vor, das u. a. attestiert, dass „die für die Anlageentscheidung wesentlichen Informationen im Prospekt enthalten sind und die Darstellungen im Prospekt insgesamt kein falsches Bild vom Anlageangebot und Anlageobjekt vermitteln“ (vgl. etwa Anlage K4, S. 23).

Bereits aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass jedenfalls ein vorsätzliches Handeln bei Prospekterstellung in Bezug auf etwaige - rückschauend ggf. doch - als fehlerhaft einzustufende Angaben in Bezug auf die klägerseits allein im Prospekt kritisierten Abschläge nicht in Betracht kommt. Fahrlässige Verstöße reichen - auch bei grober Fahrlässigkeit - für eine Haftung aus §§ 823 Abs. 2 bzw. 826 BGB indes nicht aus.

2. Auch Ansprüche gegen die Beklagten zu 2 und 3 bestehen nicht.

a) In Bezug auf Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne sowie aus §§ 823 Abs. 2, 826 BGB gilt das Vorstehende hier entsprechend. Diese kommen dem Grunde nach bereits nicht in Betracht (deliktische Ansprüche) bzw. wären jedenfalls wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar (Prospekthaftung im engeren Sinne).

b) Es besteht gegen die Beklagten zu 2 und 3 auch kein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB (Prospekthaftung im weiteren Sinne). Dieser kommt gegen die Gründungsgesellschafter zwar in Betracht, allerdings scheitert der geltend gemachte Schadensersatzanspruch jedenfalls an einer fehlenden hinreichenden Darlegung eines ersatzfähigen Schadens.

(1) Rechtsfolge einer Haftung aus §§ 280, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB (Prospekthaftung i.w.S.) ist der Ersatz des negativen Interesses. D. h. grundsätzlich kann der Anleger im Falle der Pflichtverletzung durch fehlerhafte Beratung die Rückzahlung des im Vertrauen auf die Richtigkeit des Prospekts eingesetzten Anlagebetrages und den Ersatz etwaiger Folgeschäden verlangen, und zwar Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der Beteiligung. Den Ersatz des Gewinns, den der Anleger sich erhofft hatte, kann er indes nicht ersetzt verlangen (vgl. z. B. OLG Hamm, Urt. v. 20.8.2009 – Az. 27 U 34/09 – Rn. 34, juris, Palandt/Grüneberg, aaO., § 311 Rn. 55, 72, § 280 Rn. 50, jew. m.w.N.).

Auf einen Schaden im Sinne der von den Klägern geltend gemachten fehlenden Werthaltigkeit der Beteiligung kann nicht abgestellt werden. Grund für die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist der Eingriff in das Recht des Anlegers, zutreffend informiert über die Verwendung seines Vermögens selbst zu bestimmen und sich für oder gegen die Anlage zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 5.6.1993 - II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 112 f.; Urteil vom 2.3.2009 - II ZR 266/07, ZIP 2009, 764 Rn. 6). Der Schaden des nicht pflichtgemäß aufgeklärten Anlegers besteht daher in dem Erwerb der bei pflichtgemäßer Aufklärung nicht vorgenommenen Beteiligung. Ist der Anleger durch die unzutreffende Aufklärung dazu veranlasst worden, dem Fonds beizutreten, kann er verlangen, im Wege der Naturalrestitution so gestellt zu werden, als wenn er sich an dem Fonds nicht beteiligt hätte, und hat einen Anspruch auf Erstattung der für den Erwerb der Anlage gemachten Aufwendungen abzüglich erhaltener Ausschüttungen gegen Rückgabe der Anlage (BGH, Urteil vom 23.4.2012 – II ZR 211/09 –, Rn. 33, juris).

(2) Die Kläger machen hier indes schon nicht das negative Interesse geltend. Sie wollen vielmehr die Anlage behalten und gleichzeitig im Ergebnis so gestellt werden, als wäre die aus ihrer Sicht aufgrund der Prognosen im Prospekt geschuldete Erfüllung einer Ertragszusage eingetreten. Hiermit machen sie allerdings ein Erfüllungsinteresse geltend, das ihnen aus Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht zusteht.

Die Kläger setzten bei ihrer Schadensberechnung zwar nicht direkt die nach ihrer Auffassung nach dem Prospekt konkret zu erwartenden Erträge ins Verhältnis zu den tatsächlich erzielten Erträgen (so der dem OLG Hamm a.a.O. zugrundeliegende Fall). Die Kläger korrigieren vielmehr die in dem Prospekt enthaltende Ertragsprognose um die nach ihrer Auffassung fehlerhaften Abschläge und ermitteln so einen zusätzlich vorzunehmenden Gesamtabschlag von 10 %. Hieraus ziehen sie den Schluss, dass aufgrund der in dieser Höhe (prognostisch) für die Gesamtlaufzeit zu erwartenden Minderlöse auch der Wert der Beteiligung bei Zeichnung der Kommanditanteile Ende 2001 entsprechend niedriger gewesen sei. Der von ihnen für die Beteiligung zu zahlende „Preis“ hätte nach Auffassung der Kläger nämlich nur demjenigen Betrag entsprochen, der bei Erhalt der „richtigen“ Ausschüttungen ausreichend gewesen wäre, um die zugesagte Rendite des Fonds von 9,05 % zu erhalten. Deshalb hätten die Kläger einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als hätten sie ihre Beteiligung seinerzeit zu dem nach ihrer Auffassung „richtigen“, nämlich um 50 % niedrigeren Wert gezeichnet.

(3) Dieser Berechnung kann in mehrfacher Hinsicht nicht gefolgt werden. Zunächst einmal machen die Kläger hiermit tatsächlich ein im Rahmen der Prospekthaftung nicht ersatzfähiges Erfüllungsinteresse, allerdings in abgewandelter Gestalt geltend. Denn sie gehen bei der Berechnung von der Grundüberlegung aus, dass die in dem Prospekt enthaltene Ertragsprognose als gewissermaßen feste Rendite einen fixen wertbildenden Faktor für die Beteiligung darstellt. Statt dies für die Schadensberechnung direkt mit den tatsächlichen Erlösen zu vergleichen, was offenkundig eine Geltendmachung des Erfüllungsinteresses wäre, wird der behauptete (abstrakte) Mindererlös lediglich zurückgerechnet auf den Anlagebetrag bei Zeichnung. Dies mag die eigentliche Geltendmachung eines Erfüllungsinteresses zwar kaschieren, ändert aber im Ergebnis nichts daran, dass hier nicht das negative Interesse geltend gemacht wird. Es geht insoweit nicht um den Schutz des Vertrauens in die Richtigkeit der Prospektangaben bei der Anlageentscheidung, sondern um die Geltendmachung der aus Sicht der Kläger zu geringen Rendite. Ob sie dies durch eine direkte Gegenüberstellung der ihrer Ansicht nach zugesagten mit den tatsächlichen Erträgen oder aber gewissermaßen durch eine „Einpreisung“ in den „Kaufpreis“ tun, ist letztlich unerheblich.

Es handelt sich zudem bei der gezeichneten Kommanditbeteiligung offenkundig und ausweislich der Ausführungen im Prospekt um eine unternehmerische Beteiligung mit entsprechenden Risiken, bis hin zum Totalverlust. Die in dem Prospekt enthaltenen Renditeberechnungen sind ersichtlich lediglich Prognosen, was auch die Kläger nicht in Abrede stellen. Diese Prognosen können daher schon deswegen nicht in der von den Klägern vorgenommenen Weise als fixe Berechnungsgrundlagen für einen etwaigen Schaden zugrunde gelegt werden. Die Beteiligung an einer solchen Kommanditgesellschaft wie der Beteiligungsgesellschaft beinhaltet schon vom Grundansatz her keine Renditezusagen. Die in den Prospekten angestellten Ausführungen und Prognosen sind vielmehr Entscheidungsgrundlagen für oder gegen eine Beteiligung an der Gesellschaft und der von dieser betriebenen Unternehmung (vgl. auch BGH, Urteil vom 23.4.2012 – II ZR 211/09 –, Rn. 33, juris; BGH, Urteil v. 1.3.2004 – II ZR 88/02 –, Rn. 26, juris). Das Prognoserisiko trägt indes der Anleger (vgl. Palandt/Grüneberg, aaO., § 311 Rn. 70 mwN.). Deshalb müssen diese Angaben zwar ein zutreffendes und vollständiges Bild über alle entscheidungserheblichen Umstände vermitteln (vgl. BGHZ 79, 337, 344 f.; BGH, Urteil v. 1.3.2014, II ZR 88/02, Rn. 22, juris, m.w.N.), dies schützt indes nur die Anlageentscheidung als solche und vermittelt gerade keinen irgendwie gearteten Anspruch auf Erfüllung der im Prospekt angestellten Renditeprognosen. War der Prospekt fehlerhaft und wurde daher die Anlageentscheidung auf falscher Grundlage getroffen, kann diese ggf. im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs auf das negative Interesse durch Rückabwicklung der Beteiligung und Ersatz etwaiger Mehrkosten korrigiert werden. Es kann indes nicht verlangt werden, die Beteiligung zu behalten und zusätzlich einen Mindererlös oder - wie hier - einen aus den vorstehenden Gründen auf nicht tragfähiger Grundlage berechneten Minderwert bzw. sich hieraus ergebenden „zu viel“ gezahlten Anlagebetrag ersetzt zu bekommen (vgl. insoweit auch OLG Celle, Urteil v. 10.6.2015, 9 U 169/14, S. 13, S. 17 f., sowie sämtliche Parallelentscheidungen des OLG Celle zu dieser Beteiligung, in denen ebenfalls der Ersatz des Erfüllungsinteresses aus Prospekthaftung abgelehnt wird).

(4) Hinzu kommt, dass der von den Klägern angenommene Anspruch, die Beteiligung zum Anlagezeitpunkt zu einem geringeren Betrag „erwerben“ zu können, auch entgegensteht, dass hier kein frei handelbares Gut erworben wurde. Nach § 5 (3) des Gesellschaftsvertrages beträgt der Mindestanlagebetrag 10.000 DM und die jeweils gezeichnete (nominelle) Kommanditeinlage ist in voller Höhe einzuzahlen. Der Gesellschaftsvertrag sieht auch kein Disagio vor, so dass die allgemeinen Überlegungen der Kläger hierzu vorliegend nicht durchgreifen. Es hätte daher schon formal gar nicht die Möglichkeit bestanden, den Klägern eine nominell höhere Anlage zu einem „geringeren Preis“ zu überlassen. Dies kann auch nicht nachträglich über eine Teilrückzahlung des Anlagebetrages als Schadensersatz erfolgen. Da dies eine teilweise Rückzahlung der Kommanditeinlage im Sinne des § 172 Abs. 4 HGB darstellen würde, würde insoweit auch die persönliche Haftung der Kläger im Außenverhältnis zu Gläubigern der Beteiligungsgesellschaft wieder aufleben.

(5) Zudem blendet die Betrachtung der Kläger die während der Laufzeit der Beteiligung bereits gezahlten Ausschüttungen aufgrund der tatsächlich unstreitig ja erzielten Erträge des Fonds vollständig aus. Die Kläger berechnen einen rein abstrakten Schaden auf der Basis eines geringeren Kapitaleinsatzes bei Erwerb der Anlage, wollen aber gleichzeitig die erhaltenen Ausschüttungen behalten und bei der Schadensberechnung unberücksichtigt lassen. Würde man dieser Ansicht folgen, hätten die Kläger selbst dann einen Schadensersatzanspruch, wenn die Ausschüttungen auf die Beteiligung wegen einer viel besseren als der prognostizierten Entwicklung der Erträge des Fonds deutlich höher wären, ein materieller Schaden mithin gar nicht entstanden ist. Denn die Kläger stellen – ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Erlöse - allein darauf ab, dass das eingesetzte Kapital wegen mutmaßlich zu geringer Abschläge bei der Ertragsprognose im Prospekt zu hoch gewesen sei. Auf die tatsächliche Entwicklung des Fonds und die gezahlten Ausschüttungen soll es nach ihrer Auffassung indes gar nicht ankommen. Bei diesem Ansatz hätte selbst derjenige Anleger, der mit seiner Anlageentscheidung hochzufrieden sein kann, weil er auf seinen Anlagebetrag viel höhere Ausschüttungen erhält als erwartet, zusätzlich auch noch einen „Schadensersatz“ in Höhe von 50 % seines eingesetzten Kapitals. Diese Art der „Gewinnmaximierung“ ist dem Schadensrecht fremd.

(6) Für die „Kurzläufer“ kommt vorliegend hinzu, dass die betreffenden Kläger  zum 31.12.2012 ihre Beteiligung nicht nur zu einem Preis von 106 % des Anlagebetrages bereits tatsächlich zurückveräußert, sondern auch keine sonstigen Ausgleichszahlungen geschuldet haben. Das heißt, dass weder ein Ausgleich etwaiger negativer Kapitalkonten noch eine Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen erfolgen musste. Aufgrund dieses im Gesellschaftsvertrag sowie in dem bei Zeichnung bereits jeweils abgeschlossenen Kauf- und Abtretungsvertrag begründeten Anspruchs der Kläger kann ihnen ein Schaden im Rahmen des negativen Interesses schon nicht entstanden sein. Ihnen wurde durch diese Regelung bereits das unternehmerische Risiko weitgehend abgenommen und durch die Rückkaufverpflichtung in Höhe von 106 % des Beteiligungsbetrages sogar eine feste Renditezusage gegeben, die inzwischen auch realisiert wurde. Da vorliegend daneben sogar noch die Ausschüttungen während der Laufzeit bei den betreffenden Klägern verbleiben, ist schon im Ansatz nicht ersichtlich, wodurch ihnen noch ein ausgleichsfähiger Vertrauensschaden entstanden sein soll.

c) Den Klägern kann aufgrund der Klaganträge auch nicht etwa das negative Interesse in Form einer Rückabwicklung nebst Ersatz etwaiger Mehrkosten zugesprochen werden. Dies wäre ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, da eine solche Rückabwicklung nicht verlangt wurde und im Vergleich zu dem formulierten Klageziel ein „Aliud“ darstellen würde (vgl. auch OLG Hamm a.a.O., Rn. 34 m.w.N.).

d) Ob und inwieweit der Auffassung der Kläger zu den behaupteten Prospektfehlern in Bezug auf die Abschläge bei der Windertragsprognose letztlich überhaupt gefolgt werden kann, kann aus den vorstehenden Gründen bereits dahingestellt bleiben kann.

e) Die von den Klägern geltend gemachten Nebenforderungen entfallen jeweils mit der Hauptforderung.

3. Aus den vorstehenden Gründen besteht auch kein Anspruch der Kläger auf Feststellung der Haftungsverpflichtung der Beklagten für etwaige künftige Schäden.

II. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 ZPO (Kosten) und § 709 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit).