§ 24 NSchG - Schulformübergreifender Unterricht
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
Sind die Schulformen der Haupt- und der Realschule organisatorisch in einer Schule zusammengefasst (§ 106 Abs. 4 Nrn. 1 und 3), so kann der Unterricht insoweit teilweise in schulformübergreifenden Lerngruppen erteilt werden. Der schulformspezifische Unterricht muss überwiegen.