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§ 24 NSchG - Schulformübergreifender Unterricht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

Sind die Schulformen der Haupt- und der Realschule organisatorisch in einer Schule zusammengefasst (§ 106 Abs. 4 Nrn. 1 und 3), so kann der Unterricht insoweit teilweise in schulformübergreifenden Lerngruppen erteilt werden. Der schulformspezifische Unterricht muss überwiegen.